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Entscheid

IV.2004.00415

Rentenberechnung nach Art. 29 ff. AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung).

12. September 2004Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Invalidenrente des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 11. Februar 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2002 neu im Sinne der Erwägungen festsetze.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- H.___

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).