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Entscheid

IV.2004.00872

Hilflosenentschädigung: Weder Hilflosigkeit noch Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen.

27. November 2005Deutsch8 min

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Sachverhalt

im übrigen aus dem Abklärungsbericht hervorgeht, dass der Versicherte in den Ferien mit seinem Auto nach C.___ reiste, wobei er und sein Sohn sich beim Fahren abgelöst hätten,

der Abklärungsbericht hinsichtlich seines Beweiswerts den geltenden Anforderungen (BGE 130 V 61 f. Erw. 6.1 und 6.2) genügt, weshalb darauf ohne weiteres abgestellt werden kann, dies umso mehr als er durch die übrigen Akten nicht in Frage gestellt wird; namentlich bei der neuropsychologischen Abklärung im Spital B.___ im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung vom 15. Februar 2002 wurde lediglich eine verbale Abrufschwäche, jedoch kein Anzeichen für die in der Beschwerde geltend gemachte Sprachstörung erkannt (Urk. 7/36/109 S. 2); auch vermag die im psychiatrischen Teilgutachten konstatierte latente Suizidalität (Urk. 7/36/113 S, 8) höchstens in akuten Phasen eine eigentliche Überwachungsbedürftigkeit zu begründen,

demnach bezüglich keines Lebensbereiches eine Hilflosigkeit besteht und auch kein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid unter Berücksichtigung der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision als rechtens erweist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).