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Entscheid

IV.2004.00922

Anforderungen an die Einsprache. Es genügt, dass die von der Verfügung betroffene Person, ihren Willen, die Verfügung nicht zu aktzeptieren, eindeutig dokomentiert.

15. April 2005Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2004 eintrete und materiell darüber entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).