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Entscheid

IV.2005.00441

Neuanmeldung zum Rentenbezug; Veränderung des Gesundheitszustands von der Verwaltung als glaubhaft anerkannt (Eintreten); weitere Abklärungen notwendig (Rückweisung).

20. Juni 2006Deutsch11 min

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Sachverhalt

im angefochtenen Entscheid die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (seit 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (von 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, mit Hinweis) in den wesentlichen Zügen zutreffend dargelegt wurden, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 = 6/1, je S. 1 ff.),

zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Revision von Invalidenrenten und anderer Dauerleistungen (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2003: Art. 41 IVG; vgl. auch Art. 86 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; teilweise aufgehoben, geändert bzw. ergänzt mit Wirkung ab 1. Januar 2003, 1. Januar 2004 bzw. 1. März 2004) sowie deren analoger Anwendung im Falle der Neuanmeldung auf die einschlägigen Ausführungen im sozialversicherungsgerichtlichen Urteil vom 27. Dezember 2001 (Urk. 6/7, insbes. Erw. 2) verwiesen werden kann (vgl. darüber hinaus auch BGE 130 V 64 ff.),

anzufügen bleibt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) und Revision (Art. 17 ATSG), keine Änderung ergibt, womit die dazu entwickelte Rechtsprechung folglich übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3), was im Wesentlichen auch für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen zutrifft;

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug nach vormals wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigerter Rente eingetreten ist, so dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen ist, ob der tatsächliche Eintritt der glaubhaft gemachten Veränderung des Invaliditätsgrads zu verneinen ist (so die Beschwerdegegnerin) oder ob diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf besteht (so die Beschwerdeführerin),

der vergleichswesentlichen Abweisungsverfügung vom 11. Dezember 2000 (Urk. 6/18) in medizinischer Hinsicht insbesondere das Gutachten von Dr. L.___ vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) zugrunde lag, worin die Diagnose einer leichten aktivierten Radio-Karpalarthrose rechts und einer Epicondylopathia humeri radialis rechts gestellt und der Grad der Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin (und auch als Hausfrau) auf 30 % geschätzt und ausgeführt wurde, zwar verstärkten Arbeiten wie etwa das wiederholte Heben und Manipulieren von Lasten über 5 kg Gewicht sowie grobe Reinigungsarbeiten den Reizzustand der Arthrose, doch könnten leichtere, nicht monotone Tätigkeiten uneingeschränkt ausgeübt werden,

die Beschwerdegegnerin gestützt darauf - bei Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige, was damals wie heute unbestritten geblieben ist - dafür hielt, zwar liege hinsichtlich repetitiver und stereotyper Bewegungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, doch sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Ausübung einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ohne monotone Bewegungen zu 100 % zumutbar, womit sie zur Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens schätzungsweise ohne weiteres in der Lage sei (Urk. 6/18; vgl. Urk. 6/22; s. Urk. 6/7 Erw. 3a),

das hiesige Gericht im Urteil vom 27. Dezember 2001 (Urk. 7) erwog (Erw. 3b und c):

- die Ausführungen von Dr. D.___ gemäss damals neu vorgelegenem Bericht vom 9. Mai 2001 (Urk. 6/34) seien nicht geeignet, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da etwa der schmerzmindernde Effekt von Kortisoninfiltrationen im Gutachten von Dr. L.___ vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) ebenso berücksichtigt gewesen sei wie die frühere Stellungnahme von Dr. D.___ vom 16. August 1999 und die zugehörigen Beilagen (Urk. 6/38) und eine weitgehende Chronifizierung bereits damals eingetreten gewesen sei, womit die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. Mai 2001 (Urk. 6/34) auf eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hinauslaufe

- die von der Beschwerdeführerin seinerzeit neu hervorgehobenen Kopfweh- und Nervenbeschwerden bereits im Gutachten von Dr. L.___ vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) Erwähnung gefunden hätten und von diesem Arzt weder als invalidisierend noch als weiter abklärungsbedürftig beurteilt worden seien,

Dr. O.___ im neu aktenkundigen Bericht vom 20. Januar 2005 (Urk. 6/32 und 6/33) nebst den nach wie vor im Vordergrund stehenden Handbeschwerden (rechtsbetonte Heberden- und Bouchard-Arthrosen Dig. II-IV sowie beginnende Handgelenksarthrose rechts) und der bekannten Adipositas (vormals: 89.5 kg/164 cm; zuletzt: 84 kg/165 cm) eine beginnende Gonarthrose rechts sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom diagnostizierte und daneben eine Fussschmerzproblematik links (Metatarsophalangealgelenk) erwähnte,

Dr. D.___ im Bericht vom 27. Januar 2005 (Urk. 6/32 Beilage) neben chronischen Handgelenksschmerzen rechts (bei degenerativen Veränderungen und intermittierender Aktivierung) ebenfalls eine retropatelläre Arthrose rechts anführte (S. 1),

er zwar angab, es fänden sich weder klinisch noch labormässig (hämatologisch und serologisch) Zeichen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung (S. 1), und darlegte: "Neue Aspekte bestehen nicht, eine entzündliche rheumatische Erkrankung lässt sich nicht feststellen, sie hätte auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine weiteren Auswirkungen" (S. 3), indessen die von der Beschwerdeführerin geklagten rechtsseitigen Knieschmerzen (S. 2) objektivieren konnte (im Sinne eines retropatellären Reibens und positiven Zohlentests; S. 2) und bei fehlender beziehungsweise bloss subjektiver Ergussbildung auf eine retropatelläre Arthrose zurückführte (S. 1 und 2), wobei er die Kniegelenksbeschwerden ausdrücklich als seit der 2001 getätigten Voruntersuchung neu hinzugetreten deklarierte, was auch auf das darüber hinaus konstatierte Panvertebralsyndrom (bei Wirbelsäulenfehlform und vermutlich degenerativen Veränderungen; S. 1 und 2) zutreffe (S. 3),

im vergleichswesentlichen Gutachten von Dr. L.___ vom 7. Oktober 2000 (Urk. 6/35) wohl Hinweise zum weitergehenden Gelenk- und Wirbelsäulenstatus zu finden waren (S. 5), sich der Inspektionsbefund jedoch in erster Linie auf den Hand-, Arm- und Schulterbereich konzentrierte, ohne dass der Expertise Anhaltspunkte für damals bereits bestehende Knie- und Fuss- oder ausgedehntere Wirbelsäulenbeschwerden zu entnehmen gewesen wären,

damit der IV-ärztlichen Einschätzung von Dr. P.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 6/6 S. 2) nicht gefolgt werden kann, wonach laut der jüngsten fachärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ ein seit 2001 unveränderter Gesundheitszustand bestehe (S. 2), zumal angesichts Dr. D.___s Klarstellung, dass er zwar vormals im Unterschied zu Dr. L.___ für eine 50%ige statt nur 30%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, der weiterhin attestierte höhere Prozentsatz (50 %) aber nicht mehr in einer bloss unterschiedlichen Beurteilung begründet liege, sondern nunmehr durch die neu hinzugetretenen Kniebeschwerden und Rückenschmerzen bedingt sei (S. 3), was nicht unplausibel erscheint,

ohne ergänzende medizinische Abklärungen auch nicht dem von IV-Arzt Dr. N.___ am 5. April 2005 gezogenen, jeder inhaltlichen Erläuterung entbehrenden Schluss gefolgt werden kann, wonach "die Unterlagen klar einen unveränderten Gesundheitszustand ausweisen" würden (Urk. 6/2),

vielmehr den von Dr. O.___ und Dr. D.___ namhaft gemachten gesundheitlichen Veränderungen (Knie/Fuss, Rücken) weiter nachzugehen sein wird - sinnvollerweise polydisziplinär unter Einbezug der Hand-, Arm-, Schulter- und der von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten Kopfschmerzproblematik (vgl. Urk. 1 und 6/4) sowie der angegebenen psychischen Implikationen (vgl. Urk. 6/43 S. 6 Ziff. 7.5.1);

weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R.___

- SVA, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).