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Entscheid

IV.2005.00546

Invalidenrente; fehlender invalidisierender Gesundheitsschaden.

23. Juli 2006Deutsch15 min

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Sachverhalt

im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 = 7/3 = 17/3) die für die vorliegende Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (seit 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (von 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze zur Massgeblichkeit, zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 261 Erw. 4; vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, mit Hinweis) in den wesentlichen Zügen zutreffend dargelegt wurden, so dass darauf verwiesen werden kann (je S. 1 ff. Erw. II/a-b, II/d-e, II/g-h und II/m),

anzufügen bleibt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergibt, womit die dazu entwickelte Rechtsprechung folglich übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3), was im Wesentlichen auch für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen zutrifft;

in weiterer Erwägung, dass

Dr. G.___ in ihrer Expertise vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/12 = 17/17):

- gestützt auf die von der Beschwerdeführein am 26. November und 10. Dezember 2004 gemachten Angaben (S. 2 f.; s. dazu Urk. 18/1) und die Erkenntnisse der am 10. Dezember 2004 durchgeführten Untersuchung (S. 3; s. dazu Urk. 18/9)

- in Kenntnis der ihr von der Pensionskasse E.___ beziehungsweise der L.___ als zuständigem Krankentaggeldversicherer zur Verfügung gestellten Akten (s. Ärztliche Zeugnisse und Berichte von Dr. H.___ vom 23. Januar 2004 [Urk. 18/8 = 17/35 = 17/43], 12. Mai 2004 [Urk. 18/7/9 = 17/29], 26. Mai 2004 [Urk. 18/7/8 = 17/28], 8. Juni 2004 [Urk. 18/7/7 = 17/27], 22. Juli 2004 [Urk. 18/7/6 = 17/25-26], 28. Juli 2004 [Urk. 18/7/5 = 17/24], 22. September 2004 [Urk. 18/7/4 = 17/23] und 10. November 2004 [Urk. 18/7/2 = 17/21]; s. auch unter Urk. 7/33)

- in Würdigung der von ihr selbst beigezogenen medizinischen Vorakten (s. Berichte von Hausarzt Dr. H.___ vom 3. Dezember 2004 [Urk. 18/6/1], des Neurologen Prof. Dr. J.___ vom 12. Oktober 2003 [Urk. 18/6/2-3] und des Physiologen und Rehabilitationsmediziners Dr. K.___ vom 26. April 2000 [Urk. 18/6/4]),

folgende Diagnosen stellte (S. 3):

- Adipositas (BMI 34.4)

- muskuläre Dekonditionierung, muskuläre Dysbalance

- multiple unspezifische muskuloskelettale Schmerzen und Missempfindungen

- rezidivierende Kopfschmerzen

- Blähungen, möglicher gastroösophagealer Reflux

- chronische Durchschlafstörungen,

sie in ihrer Beurteilung zum Schluss kam, dass (S. 3 f.):

- sich bei der Beschwerdeführerin parallel zum Erwachsenwerden ihrer fünf Kinder und unter dem Druck, einer ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen, multiple unspezifische, vor allem muskuloskelettale und funktionelle Beschwerden entwickelt hätten, welche sich vor Jahren abzuzeichnen begonnen hätten, als die Beschwerdeführerin vorerst stundenweise Reinigungsarbeiten bei Privaten verrichtet habe

- weder eine somatische noch eine psychische Erkrankung vorliege, zumal der im April 2000 durch den Hausarzt zugezogene Rheumatologe keine entzündlichen oder degenerativen Veränderungen vorgefunden habe und zudem erstaunlich geringe Muskelverspannungen und wenige Triggerpunkte für eine Fibromyalgie habe ausmachen können, jedoch eine muskuläre Dekonditionierung vorgelegen habe, wobei der Rheumatologe die geklagten Schmerzen am ehesten einer daraus resultierenden segmentalen Dysfunktion der Brustwirbelsäule (BWS) zugeschrieben habe und ihm überdies passend zum untrainierten Muskelzustand eine äusserst passive, eine aktive Physiotherapie (mobilisierende und kräftigende Massnahmen) mangels Kooperation verunmöglichende und die Therapieresistenz der Beschwerden erklärende Haltung der Beschwerdeführerin aufgefallen sei

- die für körperliche Aktivitäten nicht motivierbare Beschwerdeführerin im Juni 2002 eine Vollzeitanstellung im Reinigungsdienst des Vereins B.___ angetreten habe, wobei die vorbestandenen diffusen Beschwerden nach einem Ferienaufenthalt in Mazedonien im Sommer 2003 zugenommen hätten

- eine wenige Tage vor der definitiven Arbeitsniederlegung Ende Dezember 2003 durchgeführte neurologische Untersuchung keine krankhaften Befunde ergeben habe

- der passive Lebensstil, die zunehmende Übergewichtigkeit und die unspezifischen, wechselhaften Beschwerden nicht als Ausdruck einer körperlichen oder psychischen Erkrankung interpretiert werden könnten, sondern bestenfalls eine - vom Hausarzt postulierte - Somatisierungsstörung denkbar sei, wobei die konflikthafte Überforderung hinsichtlich der Verrichtung einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausser Haus zufolge fehlender Eignung und Motivation (so mache die Beschwerdeführerin zwar geltend, dringend auf ein eigenes Einkommen angewiesen zu sein, betone aber gleichzeitig, dass ihr Platz zuhause sei und sie nicht fortgehen könne) allerdings als invaliditätsfremde Problematik zu qualifizieren sei

- sich die Beschwerdeführerin im Übrigen in gutem Gesundheitszustand befinde,

die ärztliche Stellungnahme von Dr. G.___ die streitigen Belange hinreichend abdeckt, auf adäquaten Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der massgeblichen Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, wobei die Schlussfolgerungen begründet sind und im Lichte der übrigen medizinischen Unterlagen plausibel erscheinen,

Hausarzt Dr. H.___, welcher (nicht objektivierbare) multiple muskuloskelettale Beschwerden bei (schwerer) Somatisierungsstörung/Fibromyalgie diagnostizierte, zwar wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Tätigkeit attestierte (Berichte vom 25. Oktober 2004 [Urk. 3 = 7/13] und 22. September 2004 [Urk. 18/7/4 = 17/23] sowie Zeugnisse vom 23. Januar 2004 [Urk. 18/8 = 17/35 = 17/43], 12. Mai 2004 [Urk. 18/7/9 = 17/29], 26. Mai 2004 [Urk. 18/7/8 = 17/28], 8. Juni 2004 [Urk. 18/7/7 = 17/27], 22. Juli 2004 [Urk. 18/7/6 = 17/25-26], 28. Juli 2004 [Urk. 18/7/5 = 17/24] und 10. November 2004 [Urk. 18/7/2 = 17/21]; s. auch unter Urk. 7/33),

seine Stellungnahmen und Bescheinigungen die Anforderungen an eine schlüssige medizinische Expertise, wie sie von der Rechtsprechung umschrieben worden sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a), jedoch bei weitem nicht erfüllen, wobei er gegenüber Dr. G.___ ausdrücklich einräumte, dass diagnostisch weder in bildgebenden Verfahren noch in Blutanalysen je ein erklärendes Korrelat für die multiplen Beschwerden erhoben werden konnte und auch ein neurologisches Konsilium keine weiterführenden Erkenntnisse erbrachte (Stellungnahme vom 3. Dezember 2004 [Urk. 18/6/1]), so dass im Dunkeln bleibt, worauf sich die von ihm bescheinigte - immerhin zu Taggeldleistungen des Krankentaggeldversicherers führende - Arbeitsunfähigkeit denn überhaupt stützt, zumal er die Beschwerden als nicht objektivierbar bezeichnete,

Hausärztinnen und Hausärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter ohnehin eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was bei Dr. H.___ in ausgeprägtem Masse der Fall zu sein scheint,

der Rheumatologe Dr. K.___ bis auf Zeichen von - durch ausgleichende Bewegungsübungen kompensierbaren - segmentalen Dysfunktionen (Th 6-9) keine Auffälligkeiten feststellen konnte (weder klinisch noch röntgenologisch), wobei er weitere apparative Abklärungen ausdrücklich als entbehrlich bezeichnete (Konsiliarbericht vom 26. April 2000 [Urk. 18/6/4]),

der Neurologe Prof. Dr. J.___, nachdem er bis auf diffuse, nicht reproduzierbare Belanglosigkeiten normale klinische und absolut unauffällige elektroneurographische Befunde erhoben hatte, jegliche Nervenerkrankung kategorisch ausschloss (Konsiliarbericht vom 12. Dezember 2003 [Urk. 18/6/2]),

depressiven Reaktionen grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuzumessen ist (vgl. BGE 127 V 295 Erw. 4a; Urteil des EVG vom 10. Juli 2006 in Sachen R. [I 807/04] Erw. 6.2.3) und die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens wie etwa einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und 6), wobei indessen auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, dass die Somatisierungsstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, und nur ausnahmsweise Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess objektiv unzumutbar machen, wobei die hierfür notwendigen Kriterien (BGE 130 V 352; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77) - wie die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf IV-Arzt Dr. I.___ (Stellungnahme vom 11. April 2005 [Urk. 7/5 S. 1 f.]) zu Recht geltend macht (Urk. 2 = 7/3 = 17/3, je S. 3 f. Erw. II/n-o) - nicht in der erforderlichen Anzahl und Ausprägung vorhanden sind, zumal:

- keine chronischen körperlichen (Begleit-)Erkrankungen vorliegen

- keine Anzeichen für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehen

- bislang offenbar keine konsequent verfolgten, engmaschig durchgeführten und von der Beschwerdeführerin kooperativ unterstützten Behandlungen (ambulant oder stationär und auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) aktenkundig sind (so konstatierte etwa Dr. K.___, dass im Rahmen der durchgeführten Physiotherapie lediglich passive Massnahmen [Ultraschall, Fango] appliziert worden seien und aktive Übungen keinen Eingang in den Alltag gefunden hätten; Bericht vom 26. April 2000 [Urk. 18/6/4] S. 1 f.)

- das psychosoziale Umfeld weitgehend intakt zu sein scheint (berufstätiger Ehemann, normal gedeihende Kinder; vgl. Urk. 7/12 = 17/17, je S. 3, und 7/27-28),

die Beschwerdeführerin das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Mai 2006 (Urk. 23) mit laufenden medizinischen (psychiatrischen und rheumatologischen) Abklärungen begründete (S. 1) und folglich der Umstand, dass sie die antragsgemäss erstreckte Frist (bis 13. Juli 2006) ungenutzt hat verstreichen lassen, darauf schliessen lässt, die Vorkehren hätten - sofern denn überhaupt getätigt - zu keinem in Bezug auf die vorliegend strittige Rentenfrage für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechenden Ergebnis geführt,

bei dieser Sachlage von weiteren Abklärungen keine für die Beantwortung der sich hier stellenden Rechtsfragen relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,

der Beschwerdeführerin mithin mangels leistungsbegründender Invalidität keine Rente der Invalidenversicherung zusteht, womit sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist;

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- F.___

- SVA, IV-Stelle

- Pensionskasse E.___

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).