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Entscheid

IV.2005.00599

Bindung an Rückweisungsurteil, wonach MEDAS-Gutachten in psychischer Hinsicht nicht überzeugt; auf das neue psychiatrische Gutachten ist abzustellen.

15. Juni 2006Deutsch14 min

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Sachverhalt

im Rückweisungsurteil vom 15. Oktober 2002 unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 29. Dezember 2002 (Urk. 8/32) verbindlich festgehalten worden ist, dass nach den somatischen Befunden für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten, die nicht mit längerem Stehen, Zwangshaltungen, häufigem Bücken und Tragen von Gewichten über 10 kg verbunden sind und bei denen eine Überbelastung des rechten Ellbogens vermieden werden kann, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht; die der IV-Stelle aufgegebenen Abklärungen bezogen sich auf die Frage, ob aufgrund eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt sei; denn der Bericht des Psychiaters Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2002 (Urk. 8/31) lasse daran zweifeln, ob die im MEDAS-Untergutachten vom 21. November 2000 (Urk. 8/32 Beilage2) attestierte psychisch bedingte 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zutreffe (Urk. 8/12 S. 9 f.),

der mit der diesbezüglichen Abklärung betraute Psychiater Dr. C.___ im Gutachten vom 18. Januar 2005 eine mittelgradige (F32.1) bis schwere (F32.2) depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F435.4) diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 20 bis 25 % bemass und dazu unter anderem anführte, der Versicherte habe bei der Untersuchung vom 10. April 2004 im Frageschema zur diagnostischen Erfassung der Depression nach ZUNG die mit einer schweren Depression korrelierende Indexzahl von 91 und im WHO-Fragebogen zum Wohlbefinden lediglich ein Ergebnis von 36 % erzielt; demgegenüber habe er anlässlich der MEDAS-Abklärung bei der Montgomery-Asperg Depression Rating Scale MADRS 18 von 60 und im Beck-Depressionsinventar BDI 22 von 63 Punkten erreicht, was einer leichten beziehungsweise einer mittelgradigen Depression entsprochen habe, weshalb die MEDAS-Gutachter bei entsprechender Behandlung eine Besserung erwartet und die Arbeitsfähigkeit mit 75 % bemessen hätten; im Bericht von Dr. med. D.___ vom Februar 2002 seien dann aber weitgehend die selben Symptome wie anlässlich der MEDAS-Abklärung beschrieben worden; die prognostizierte Besserung sei somit trotz Behandlung mit hochdosierten Antidepressiva und kognitiv-verhaltenstherapeutischer Psychotherapie nicht eingetreten; an die Stelle der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten depressiven Reaktion sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.11) getreten und es sei neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert worden, wobei die Arbeitsfähigkeit nur noch auf 25 % geschätzt worden sei (Urk. 8/28 S. 3),

Dr. C.___ des weiteren erklärte, das Vorliegen eines depressiven Zustandbildes gehe aus den beiden Berichten zweifelsfrei hervor; der Ausprägungsgrad sei jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten bei weitgehend gleicher Symptomatik unterschiedlich beurteilt worden, wobei die Differenz zwischen leicht- bis mittelschwer und mittelschwer im Bereich der Unschärfe einer komplexen klinischen Beurteilung liege; gemäss ICD-10 hätten Personen mit einer leichten Depression Schwierigkeiten, die normale Berufstätigkeit und soziale Aktivitäten fortzusetzen; gäben sie diese nicht vollständig auf, so gehe man pragmatisch von einer maximal 25%igen Arbeitsunfähigkeit aus; Personen mit einer mittelschweren Depression könnten nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen, was häufig einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit entspreche, eine schwere Depression habe meist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge; demnach sei der Versicherte wegen des depressiven Zustandsbildes zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung zu weniger als 75 %, aber mehr als 50 %, zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ aber sicherlich zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen; die von diesem Arzt bescheinigte 75%ige Arbeitsunfähigkeit erkläre sich mit der zusätzlichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4); dieser liege einerseits der andauernde, schwere und quälende, durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärbare Schmerz zugrunde und andererseits das unter das zusätzliche Erfordernis eines schwerwiegenden emotionalen Konflikts oder psychosozialer Probleme zu subsumierende Kränkungserlebnis durch das subjektive Erleben des Verhaltens der ehemaligen Arbeitgeberin und der SUVA; anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Versicherte - bei einer eher unterdosierten antidepressiven Behandlung - das Bild einer mittelgradigen bis eher schweren depressiven Störung gezeigt, welche die Arbeitsfähigkeit für sich allein betrachtet zu 50 bis 60 % beeinträchtige; unter Berücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 75 - 80 % (Urk. 8/28 S. 4-6),

die IV-Stelle - in Übereinstimmung mit der Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2005, der keine eigenen Abklärungen zugrunde liegen (Urk. 8/7 S. 2-3) - die Diagnose und die darauf gründende Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. C.___ aufgrund der im Gutachten geschilderten Befunde und dem beschriebenen Tagesablauf als nicht nachvollziehbar erachtet und ausschliesslich auf die im MEDAS-Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % abstellt (Urk. 2 S. 2),

die IV-Stelle sich damit aber nicht nur über die im Rückweisungsurteil enthaltene Beweiswürdigung, sondern auch über das differenzierte, auf den erforderlichen Abklärungen beruhende und den an ein solches Beweismittel gestellten Anforderungen genügende (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) psychiatrische Gutachten hinwegsetzt, das die aktuelle Diagnose sowie die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar begründet und die Unterschiede zwischen dem MEDAS-Untergutachten und dem späteren Bericht des behandelnden Psychiaters massgeblich mit dem Zeitablauf und dem Ausbleiben des von den MEDAS-Gutachtern prognostizierten Behandlungserfolges erklärt,

Dr. C.___s Beurteilung namentlich den von der Rechtsprechung inzwischen entwickelten und eingangs zitierten Kriterien zur Anerkennung der somatoformen Schmerzstörung als invalidisierenden Gesundheitsschaden genügt; denn die Diagnosestellung entspricht dem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem ICD-10, und zumindest die im aktuellen Gutachten bestätigte Diagnose einer mittelgradigen Depression und die nunmehr diagnostizierte mittelgradige bis eher schwere depressive Störung stellen eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar, die laut MEDAS-Gutachten im Zeitpunkt der damaligen Abklärung bereits seit längerer Zeit bestanden hatte (Urk. 8/32 S. 9); hinzu kommen zumindest teilweise organisch erklärbare, inzwischen chronifizierte Schmerzen im rechten Arm, in der rechten Schulter, in der Lenden- und Halswirbelsäule sowie im linken Knie, die spätestens seit dem Unfall von Januar 1999 bestehen (vgl. Urk. 8/32 S. 10-11), weshalb auch das von der Rechtsprechung genannte Kriterium eines ungünstigen Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gegeben ist; ausserdem scheint die psychiatrische Behandlung bei Dr. D.___ auf den innerseelischen Verlauf ohne Einfluss geblieben zu sein, so dass überdies das Kriterium der missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung erfüllt ist,

demnach auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachters C.___ abzustellen und für den Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im November 2000 von der von den MEDAS-Gutachtern angegebenen Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab dem Bericht Dr. D.___s vom 3. Februar 2002 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % auszugehen ist;

Erwägungen

in weiterer Erwägung, dass

die IV-Stelle dem nach Art. 28 Abs. 2 IVG (Fassung bis Ende 2002) beziehungsweise nach Art. 28 Abs. 2 IVG (Fassung ab 1. Januar 2003) in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 ATSG erforderlichen Einkommensvergleich per 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 73'441.12 zugrunde legte und sich bei der Ermittlung des bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 33'258.-- auf die Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) stützte; bezogen auf 2004 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 76'441.12 beziehungsweise - gestützt auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 18. Januar 2000 (richtig wohl: IK-Auszug; Urk. 8/76/2) für 1998 ausgewiesene Jahreseinkommen von Fr. 73'086.-- - ein solches von Fr. 79'449.56 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 34'635.54 (Urk. 7, Urk. 8/8, 8/17, 8/24, 8/64),

in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die SUVA das Valideneinkommen des Jahres 2000 unter Berücksichtigung regelmässiger Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit auf Fr. 87'142.-- festgesetzt habe (Urk. 1 S. 3, 7), was jedoch bei genauerer Durchsicht des Einspracheentscheides nicht zutrifft, zieht doch die SUVA von diesem Gesamtbetrag die Kinder- und Familienzulagen von Fr. 10'842.-- und Fr. 1'400.-- ab und betrachtet lediglich Fr. 74'900.-- als für das Jahr 2000 massgebendes Valideneinkommen (Urk. 3/4 S. 6),

der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall laut IK-Auszug einen jährlichen AHV-Bruttolohn von Fr. 73'086.-- erzielte (Urk. 8/76/2); davon ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens praxisgemäss auszugehen; denn weitergehende, nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten sind nicht in den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einzubeziehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 200; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 16 ATSG),

sich daraus für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2000, dem Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1832 auf 1856 Indexpunkte (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.A.39, Arbeitnehmer, Männer) ein Valideneinkommen von rund Fr. 74'043.-- ergibt,

zur Ermittlung des Invalidenlohnes praxisgemäss (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) auf den Zentralwert von Fr. 4'437.-- abzustellen ist, wie er in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2000, Tabelle TA1, für Männer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40-Stundenwoche ausgewiesen ist; daraus resultiert bei der im Jahr 2000 allgemein betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2006, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 55'640.-- und - unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle zugestandenen und nicht zu beanstandenden Abzuges von 15 % ein solches von rund Fr. 47'294.--, was bei der bis zum Bericht des Dr. D.___s geltenden 70%igen Arbeitsfähigkeit zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 33'106.-- beziehungsweise zu einem einen Anspruch auf eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 55 % und danach zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 11'824.-- beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von 84 % führt, der sowohl vor als auch nach der 4. IV-Revision Anspruch auf eine ganze Rente gibt,

nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die nach Beurteilung Dr. C.___s im Zeitpunkt des Berichts von Dr. D.___ ausgewiesene Verschlechterung ab Mai 2002 zu berücksichtigen und dementsprechend die zugesprochene halbe ab 1. Mai 2002 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist;

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG - entsprechend dem Verfahrensausgang, bei dem er weitgehend obsiegt - Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) hat;

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2000 Anspruch auf eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Pensionskasse der A.___

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).