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Entscheid

IV.2005.00662

Tatsächliches Arbeitspensum höher als medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; Rückweisung zwecks Klärung der Arbeitsfähigkeit.

30. Oktober 2006Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Feststellungsblatt vom 17. Februar 2005 zutreffend festgestellt wurde, dass das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 5. April 2004 falsch berechnet worden war, indem lediglich der Wochenlohn (13h x Fr. 25.--) mit 12 Monaten multizipliert wurde; der korrekte Jahreslohn Fr. 15'600.-- (13h x Fr. 25.-- Stundenlohn = Fr. 325.-- x 48 Wochen) betragen hätte, was einen IV-Grad von (gerundet) 68 % und nicht von 92 % ergeben hätte (Urk. 9/10 S. 2),

diese zweifellose Unrichtigkeit der Berechnung des Invalideneinkommens aber insoweit ohne Bedeutung ist, als gemäss aArt. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IV) bei einem IV-Grad von mindestens 66 2/3 % bereits Anspruch auf eine ganze Rente bestanden hat;

in weiterer Erwägung dass,

es unbestritten und durch den Bericht der Arbeitgeberin (D.___) vom 28. November 2004 belegt ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 im Durchschnitt während 80 Stunden im Monat gearbeitet hat (Urk. 9/30; vgl. dazu auch die Aktennotiz vom 16. Februar 2005 [9/27]); ferner durch die Lohnausweise der Monate Januar bis März 2005 ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin während dieser drei Monate im Durchschnitt 71,5 Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. Urk. 9/25), was bei einer 42-Stundenwoche jeweils einem Arbeitspensum von 47 % beziehungsweise 42 % entspricht,

die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ demgegenüber im Verlaufsbericht vom 12. Februar 2005 der Beschwerdeführerin weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 30 % attestierte (Urk. 9/16),

auf diesen Bericht von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann, da sie bei gleichbleibender Diagnosestellung zwar von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging, sie aber - wie bereits in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2003 (vgl. Urk. 9/18) - die Restarbeitsfähigkeit weiterhin auf 30 % festsetzte, was wegen fehlender Begründung nicht nachvollziehbar ist; Dr. A.___ auch keine Stellung dazu nahm, ob die von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistete Mehrarbeit in den Jahren 2004/2005 überhaupt zumutbar war (Urk. 9/16),

somit unklar bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Klärung dieser Frage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,

der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neue verfüge.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Ausgleichskasse B.___

- Auffangeinrichtung BVG

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).