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Entscheid

IV.2005.00773

Rente; Rückforderung von Kinderrenten bei der Sozialfürsorge; Rückerstattungspflicht der Behörde, Art. 20 ATSG.

23. August 2006Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich verpflichtet, die an sie ausgerichteten Kinderrenten für B.___ für die Monate Dezember 1998 bis April 1999 in der Höhe von Fr. 1'622.-- zurückzuerstatten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).