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Entscheid

IV.2005.00808

Invalidenrente; Invaliditätsbemessung; rentenbegründender Invaliditätsgrad verneint.

28. Januar 2007Deutsch18 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers streitig und zu prüfen ist (konkret, ob ein Anspruch auf die nachgesuchte halbe, eventuell Viertelrente mit Wirkung seit dem 1. März 2004 besteht), mithin die im Verwaltungs- und Einspracheverfahren zur Disposition gestandene Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht der gerichtlichen Beurteilung unterliegt,

beurteilungsrelevanter Zeitraum der gerichtlichen Beurteilung die Spanne von Juni 2002 (maximaler Nachzahlungsanspruch aufgrund der Wiederanmeldung im Juni 2003; Urk. 9/32 und 9/36; Art. 48 IVG) bis 10. Juni 2005 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheids als Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis; Urk. 2 = 9/1 = 15/180; BGE 121 V 366 Erw. 1b, mit Hinweisen) bildet,

hinsichtlich der Rentenfrage ein rechtskräftiger unfallversicherungsrechtlicher Entscheid vorliegt, der allerdings ausdrücklich nicht alle womöglich invalidisierenden Leiden, sondern lediglich die Knieproblematik erfasst, womit ihm zwar keine eigentliche Bindungswirkung zukommt, er jedoch hinsichtlich des als unfallbedingt einbezogenen Knieleidens auch nicht völlig ausser Acht gelassen werden kann,

der Beschwerdeführer die auf die Kniebeschwerden bezogene medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA (100%ige Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich mittelschweren, den Vorgaben von SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ gemäss Berichten vom 5. Februar 2004 [Urk. 15/149 und 3/11 = 15/150] und 7. April 2005 [Urk. 15/187] entsprechend adaptierten [Ganztags-]Tätigkeit) nicht in Zweifel zieht (Urk. 1),

die auf umfangreichen Abklärungen gründende kreisärztliche Einschätzung von Dr. C.___ im Lichte der weiteren medizinischen Akten schlüssig und nachvollziehbar erscheint (vgl. insbes. Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumaerkrankungen, '___', vom 31. Januar 2002 [Urk. 15/96 = 15/99] und 27. Mai 2002 [Urk. 15/98], der Dres. med. E.___ und F.___, Klinik G.___, vom 1. April 2003 [Urk. 15/108], von Dr. C.___ vom 13. Mai 2003 [Urk. 15/113] und 17. Juni 2003 [Urk. 9/119], von PD Dr. med. H.___, Klinik I.___, Radiologie, vom 23. Mai 2003 [Urk. 15/116 = 15/118 Beilage] sowie von Dr. med. J.___, Spital K.___, Radiologie, vom 5. Februar 2004 [Urk. 15/152 = 15/153]; vgl. auch Berichte von Dr. med. L.___, Klinik M.___, Ambulatorium Orthopädie, vom 22. August 2000 [Urk. 9/19 Beilage = 15/83] sowie von Prof. Dr. med. N.___, Klinik I.___, Radiologie, vom 27. Juli 2005 [Urk. 15/193]),

im Übrigen auch Hausarzt Dr. med. P.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', stets von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Ganztagstätigkeit ausging (Berichte vom 14. Juli 2003 [Urk. 9/17] und 27. Oktober 2004 [Urk. 9/16]; vgl. auch Bericht vom 12. Mai 2001 [Urk. 9/19]), wobei die seinerseits zuletzt postulierte verminderte Restleistungsfähigkeit (höchstens 50 %; gemäss Stellungnahme vom 13. September 2005 [Urk. 15/196 = 15/197 Beilage]) einer plausiblen Begründung entbehrt (so auch die zutreffende Würdigung der SUVA [Urk. 15/207 S. 6 Erw. 5b]),

betreffend der nebst der Knieproblematik geklagten weiteren Beschwerden (lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform, chronische Hepatitis B, Hyperthyreose) eine die Gesamtsituation, namentlich die Zumutbarkeitsbeurteilung, wesentlich beeinflussende Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

in den vorhandenen medizinischen Akten nichts auf ein die körperliche Leistungsfähigkeit über die knieschadenbedingt ohnehin resultierende Beeinträchtigung hinaus massgeblich tangierende Lendenwirbelsäulenproblematik hindeutet (vgl. insbes. Urk. 3/5, 15/95-96, 15/98-99, 15/107-108 und 15/125) und insbesondere auch den die physischen Funktionen betreffenden Arbeitsbelastbarkeitsbeurteilungen von Dr. P.___ vom 14. Juli 2003 (Urk. 9/17) und 27. Oktober 2004 (Urk. 9/16) oder dem Bericht von Dr. med. Q.___, Arzt für Rheumatologie, '___', vom 20. November 2005 (Urk. 15/205) nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist,

die Störungen der Leber- und Schilddrüsenfunktion von Hausarzt Dr. P.___ wiederholt als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibend bezeichnet wurden (Berichte vom 14. Juli 2003 [Urk. 9/17] und 27. Oktober 2004 [Urk. 9/16]; vgl. auch Bericht vom 12. Mai 2001 [Urk. 9/19]),

die psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) vom langjährigen Hausarzt stets als intakt geschildert wurden (Berichte vom 14. Juli 2003 [Urk. 9/17] und 27. Oktober 2004 [Urk. 9/16]), so dass ein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und kein Anlass zu psychiatrischen Abklärungen besteht, wenngleich im Bericht der Dres. E.___ und F.___ von der Klinik G.___ vom 1. April 2003 (Urk. 15/108) von einer deutlichen Diskrepanz zwischen subjektiv empfundenen Schmerzen und objektiven Befunden die Rede war und Dr. C.___ am 13. Mai 2003 positive Waddell-Zeichen ausmachte (Urk. 9/113) sowie am 5. Februar 2004 über eine sich nach Auffassung von Dr. P.___ verschlechternde psychische Verfassung berichtete (Urk. 3/11 = 15/150),

demnach insgesamt und unter allen medizinischen Aspekten von einer 100%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, körperlich (leichten bis) mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten in knieender oder hockender Stellung, Heben oder Tragen von Lasten von über 20 kg Gewicht und regelmässiges beziehungsweise häufiges Treppensteigen (oder Leiternsteigen) sowie mit der Möglichkeit zur vor- und nachmittäglichen Einlegung halbstündiger Pausen oder stattdessen zur zwischenzeitlichen Verrichtung sitzender Tätigkeiten auszugehen ist,

die Beschwerdegegnerin gestützt auf die sich offenbar an allgemeinen lohnstatistischen Erhebungen orientierende Einschätzung ihrer Berufsberatung (R.___) vom 24. Mai 2004 (Urk. 3/12 = 9/27) ein durch Verwertung des Restleistungsvermögens zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 57'806.-- angenommen hat, während die SUVA bei gleichem Restleistungsvermögen unter Heranziehung lohnstatistischer Angaben betreffend die Grossregion Zürich von einem Invalidenlohn von Fr. 52'286.-- ausgegangen ist (Urk. 15/207 S. 6 Erw. 5c; vgl. Urk. 3/8 = 9/25 = 15/174 und 15/172),

in erwerblicher Hinsicht zum Einen auf das vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG trotz Gesundheitsschaden nach wie vor erzielte Einkommen von Fr. 47'554.-- (= Fr. 3'658.-- x 13) hinzuweisen ist (Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2004 [Urk. 9/10 Beilage = 15/179 Beilage = 15/185 Beilage), welcher Lohn offenbar der Arbeitsleistung im Rahmen des per Oktober 2004 vertraglich auf 75 % herabgesetzten Pensums entspricht,

zum Andern eine Stellungnahme der von der SUVA zugezogenen, auf dem Gebiet der beruflichen Wiedereingliederung tätigen S.___ AG, '___', vom 17. Dezember 2003 (Urk. 15/142) aktenkundig ist, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen einer seiner Behinderung angepassten 100 %-Tätigkeit zirka Fr. 3'500.-- verdienen könnte, was einem Jahreseinkommen von Fr. 45'500.-- entsprechen würde,

der monatliche Bruttolohn mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Männer im Jahr 2002 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'557.-- betrug (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2) einen statistischen Monatsverdienst von Fr. 4'750.70 beziehungsweise einen Jahreslohn von rund Fr. 57'008.-- ergibt, und der entsprechende statistische Durchschnittsverdienst im Jahr 2005 bei Fr. 57'831.-- lag (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %; Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2 und S. 83 Tabellen B10.1-2),

folglich selbst unter Berücksichtigung eines Maximalabzugs von 25 % von der Erzielbarkeit eines Invalideneinkommens von mindestens Fr. 42'756.-- (2002) beziehungsweise Fr. 43'373.-- (2005) ausgegangen werden kann, bei einem tatsächlichen Verdienst von Fr. 47'554.-- (seit Oktober 2004),

das von der SUVA per 2005 an- und von der Beschwerdegegnerin übernommene, sich an einschlägigen Arbeitgeberangaben der B.___ AG vom 9. April 2003 (Urk. 15/109) und 6. August 2003 (Urk. 9/31) orientierende Valideneinkommen von Fr. 61'750.-- (= Fr. 4'750.-- x 13) vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird (Urk. 1; vgl. Urk. 9/40-41, 15/71 und 15/155-193), wobei er nach Auskunft der Rechtsnachfolgerin der vormaligen Arbeitgeberin, T.___ AG, '___', als Bauarbeiter per 2004 nur Fr. 59'345.-- verdient haben würde (= Fr. 4'565.-- x 13; Urk. 15/155-163),

per 2002 von einem Valideneinkommen in der gleichen Höhe ausgegangen werden kann (vgl. Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 6. August 2003 [Urk. 9/31], insbes. die beiliegenden Lohnjournale 2001, 2002 und 2003, sowie die Gehaltsabrechnung vom 24. Juni 2003 [Urk. 9/33]; vgl. auch Urk. 9/40-41 und 15/71),

im Einkommensvergleich mithin jedenfalls ein im Bereich der Invalidenversicherung rentenausschliessender Invaliditätsgrad von bestenfalls rund 31 % resultiert (~ 100 % : Fr. 61'750.-- x Fr. 18'994.-- [= Fr. 61'750.-- - Fr. 42'756.--]; 100 % : Fr. 61'750.-- x Fr. 18'377.-- [= Fr. 61'750.-- - Fr. 43'373.--] ~ 30 %; 100 % : Fr. 61'750.-- x Fr. 14'196.-- [= Fr. 61'750.-- - Fr. 47'554.--] ~ 23 %),

die Tätigkeit bei der B.___ AG zwar in verschiedener Hinsicht nicht dem medizinischen Anforderungsprofil entspricht (vgl. Urk. 15/87) und der Beschwerdeführer wegen seiner reduzierten Einsatzfähigkeit eine rund 25%ige Lohneinbusse hinzunehmen hatte, dies allein jedoch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad noch keine Rentenzusprache zu rechtfertigen vermag,

sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten als rechtens erweist, wobei sich abschliessende gerichtliche Festlegungen bezüglich der genauen Höhe des anrechenbaren Invalideneinkommens erübrigen;

weshalb

die beim Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 1005 per 1. Juli 2006 bereits hängige Beschwerde kosten- und entschädigungsfrei abzuweisen ist (vgl. Ziff. II der fraglichen Übergangsbestimmungen betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).