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Entscheid

IV.2005.01044

Rentenherabsetzung. Rückweisung, da aktuelles Gutachten sich mit den der Rentenzusprechung zugrunde liegenden Kniebeschwerden ungenügend auseinander setzt.

1. Juni 2006Deutsch12 min

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Sachverhalt

2. Chronische Kniegelenksschmerzen beidseits

- mässiggradige Femuropatellararthrose rechts

- Periarthropathia genu beidseits (rechtsbetont)

- Status nach traumatischer Patellaluxation links 1985

- Status nach Operation nach Maquet-Roux rechts 1979

3. Adhäsive Kapsulitis des rechten Schultergelenkes (seit Anfang Juli 2003)

- Status nach arthroskopischer Adhäsiolyse am 25.02.2004

4. Anamnestisch Herz-Rhythmusstörungen

5. Nikotinabusus“

die Gutachter bezüglich der Folgen des HWS-Distorsionstraumas erklärten, die vor allem bei längeren statischen Belastungen vorhandenen Schmerzen im Bereich der mittleren Halswirbelsäule mit gelegentlichen Ausstrahlungen bis in die Stirnregion beidseits, am ausgeprägtesten beim Blick nach oben und nachts, auf segmentale Dysfunktionen im Bereich der oberen und unteren Halswirbelsäule sowie auf die schwach ausgebildete Schultergürtel- und Nackenmuskulatur mit Triggerpunkten in diesem Bereich zurückzuführen seien; eindeutige Hinweise für eine segmentale Instabilität fehlten; konventionell radiologisch könne lediglich eine Chondrose auf der Höhe C5/C6 festgestellt werden, welche im Vergleich zu den Unfallaufnahmen leicht zugenommen habe; kernspintomographisch bestünden altersentsprechend unauffällige Befunde; die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte, nicht therapiebedürftige Funktionsstörung ergeben (Urk. 9/85/147 S. 8 f.),

Erwägungen

die Gutachter die seit zirka 20 Jahren bestehenden Knieschmerzen vor allem beim Sitzen und Bergabgehen als störend bezeichneten; sie seien retropatellär bedingt und zum Teil auch auf die periartikulären Weichteile zurückzuführen; die beidseitige Kniebeweglichkeit sei nicht eingeschränkt; konventionell radiologisch sei auf der rechten schmerzhafteren Seite eine mässige Femuropatellararthrose feststellbar (Urk. 9/85/147 S. 9),

die Gutachter ferner erklärten, dass die bei ihrer Untersuchung bestehende adhäsive Kapsulitis des rechten Schultergelenkes mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit am 25. Februar 2002 operativ mobilisiert worden sei, so dass die Versicherte bei der Abschlussuntersuchung das rechte Schultergelenk wieder praktisch frei und ohne grössere Beschwerden habe bewegen können (Urk. 9/85/147 S. 9),

aufgrund einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) die Versicherte aus somatischer Sicht in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt und festgehalten wurde, dass sie auch ihre angestammte Tätigkeit als Sekretärin zum grössten Teil durchführen könnte, wobei jedoch wegen des sehr häufig erforderlichen Sitzens vermehrte Pausen notwendig seien; da aus neuropsychologischer Sicht für jegliche Tätigkeit eine 20 %ige Einschränkung attestiert werde, sei aufgrund des typischen Beschwerdebildes nach einer HWS-Distorsion insgesamt eine Einschränkung von 20 % anzunehmen; durch die zusätzlich vorhandenen Knieschmerzen werde die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin nicht weiter eingeschränkt; dies gelte auch für die im Sommer 2003 aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts, die inzwischen praktisch vollständig zurückgegangen seien; demnach bestehe für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 80 %, wobei eine ganztägige Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ideal wäre (Urk. 9/85/147 S. 9 f.);

in weiterer Erwägung, dass

das Gutachten der Klinik B.___ insofern für eine seit der Rentenrevision vom 5. Februar 1996 (Urk. 9/18-21) eingetretene Veränderung spricht, als die Folgen der HWS-Distorsion, die mit Wirkung ab 1. November 1994 zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente geführt hatten, seither zweifellos konsolidiert sind, indem die physiotherapeutische Behandlung bereits seit längerer Zeit eingestellt und auch eine längerdauernde körperpsychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. E.___ im Mai 1996 abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 9/85/147 S. 4, 6),

bezüglich der Kniebeschwerden, deretwegen die Versicherte bereits seit Februar 1987 aufgrund der Verfügung der damals zuständig gewesenen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 29. Juni 1988 (Urk. 9/23) mit Wirkung ab 1. Februar 1987 eine halbe Invalidenrente bezog, das Gutachten der Klinik B.___ sich bezüglich Diagnose und Zumutbarkeitsbeurteilung erheblich von den dieser Verfügung zugrunde liegenden ärztlichen Stellungnahmen, namentlich derjenigen der Chirurgin Dr. A.___ unterscheidet, die unter anderem von einer operativ und arthroskopisch bestätigten schwersten Chondropathia patellae III rechts mit therapieresistenten Schmerzen und eine Chondropathia patellae links mit Subluxation und ebenfalls schmerzhaften Zuständen ausgegangen war und die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt hatte (Urk. 9/33 S. 3, vgl. auch Urk. 9/34-35),

in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird und aus dem Gutachten ersichtlich ist, dass den Ärzten der Klinik B.___ die IV-Akten nicht zur Verfügung standen, sondern nur die nach dem Auffahrunfall vom 20. April 1994 erstellten medizinischen Akten (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/148 S. 2 ff.),

die Kniegelenke in diagnostischer Hinsicht und bezüglich der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit somit einzig aufgrund der aktuellen klinischen Befunde, der Abklärungsresultate der bildgebenden Verfahren vom 22. Oktober 2003 sowie der bei der EFL vom 20./21. Oktober 2003 diesbezüglich zutage getretenen Einschränkungen beurteilt wurden, indes eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Verlauf und der ursprünglichen, wesentlich schwerwiegenderen Diagnose fehlt, so dass die Feststellung der Gutachter, die beidseitigen Knieschmerzen schränkten die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin nicht weiter ein, nicht ohne weiteres zu überzeugen vermag, zumal die Knieschmerzen unter anderem als beim Sitzen störend bezeichnet werden,

namentlich unklar klar bleibt, ob die Gutachter die in beiden Kniegelenken vorhandenen pathologischen Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilen als Dr. A.___, ob sich die in den Kniegelenken vorhandenen pathologischen Befunde seit dem Rentenbeginn von 1987 verbessert haben und welche Rolle die Schonung der Kniegelenke während der mehrjährigen unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit beim seitherigen Krankheitsverlauf spielte,

das Gutachten bezüglich der sich im IV-Rentenrevisionsverfahren stellenden Fragen den für ein solches Beweismittel geltenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) nicht genügt und damit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet,

der angefochtene Einspracheentscheid auch insofern mangelhaft ist, als eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Berufsberaters vom 10. November 2004 (Urk. 9/43) fehlt und nicht dargelegt wird, inwiefern nach einer über 10-jährigen 100%igen invaliditätsbedingten Arbeitsabstinenz auch ohne die vom Berufsberater vorgeschlagenen beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen im kaufmännischen Bereich ein Invalideneinkommen im Rahmen der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Anforderungsniveau 3 ausgewiesenen Tabellenlöhne erzielt werden kann,

die Sache daher zur Vornahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen und zu neuem ausreichend begründetem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

dieser Verfahrensausgang einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist;

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

- F.___, Postfach, 8022 Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).