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Entscheid

IV.2005.01045

Invaliditätsbemessung; Würdigung MEDAS-Gutachten; Abstellen auf Beurteilung der interdisziplinären Konsenskonferenz; Unverträglichkeit von Therapie- und Expertiseauftrag.

12. Juni 2007Deutsch19 min

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Sachverhalt

1. Chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in beide Beine (links stärker als rechts) sowie chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei:

- Status nach Treppensturz (am 2. Mai 1997)

- degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) bis Höhe S1

- Status nach Intervention epidural

- Osteochondrose L4/5 und L5/S1

- Diskushernienprotrusion median L4/5 (seit ca. 1999/2000)

Erwägungen

2.

Arterielle Hypertonie mit/bei

- linksventrikulärer Hypertrophie

- diastolischer Dysfunktion

- kardiovaskulären Risikofaktoren (positive Familienanamnese, Dyslipidämie, Nikotinabusus)

3.

Depressive Entwicklung mit gestörter Krankheitsverarbeitung,

darin sodann folgende diagnostischen Zuordnungen "ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" getroffen wurden (Urk. 8/40/17):

1.

Status nach offener Fraktur des Daumengrundgelenks links (bei Status nach Treppensturz am 2. Mai 1997)

2.

Status nach Nierensteinen rechts (2002)

3.

Adipositas permagna (BMI 37 kg/m2),

von den MEDAS-Gutachtern schliesslich gestützt auf das Ergebnis einer interdisziplinären Konsensbesprechung unter Beteiligung der Dres. J.___, M.___ und K.___ sowie Dr. med. N.___ (21./27. Februar 2003) eine Gesamtbeurteilung abgegeben wurde, wonach der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich körperlich schwerer Arbeiten seit August 2000 vollständig arbeitsunfähig sei, ihm jedoch die Verrichtung einer der Behinderung angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne signifikante Tätigkeitsanteile über Kopf oder in gebückter Stellung, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5-7 kg Gewicht, ohne repetitives Treppensteigen, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen oder Sitzen sowie mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition) zu 50 % zumutbar sei (Urk. 8/40/18),

dabei die produktive tägliche Präsenzzeit an sich auf 6 Stunden festgelegt und die zu gewärtigende Einschränkung im Leistungsvermögen mit der verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten, einer körpergewichtsbedingten Verlangsamung der Bewegungsabläufe, der Notwendigkeit zur vermehrten Pauseneinlegung sowie der generell verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates begründet wurde (Urk. 8/40/18), wobei die insgesamt auf bloss 50 % veranschlagte Restarbeitsfähigkeit mit den limitierenden psychischen Faktoren begründet wurde (Urk. 8/40/18-19),

das MEDAS-Gutachten auf einer ausführlichen Anamneseerhebung, einer Auseinandersetzung mit den wichtigsten Vorakten sowie auf Untersuchungen in den einschlägigen medizinischen Fachgebieten basiert und die für die Beurteilung massgebenden Darlegungen in den wesentlichen Zügen nachvollziehbar und in Bezug auf die Folgerungen schlüssig sind,

der involvierte Psychiater Dr. M.___ für sich allein zwar eine psychisch begründete Einschränkung von 50-60 % postuliert haben mag (Urk. 8/40/16 und 8/40/33), der Sinn multidisziplinärer Abklärungen indessen nicht zuletzt darin besteht, die kombinierten Auswirkungen verschiedener Symptomkreise zu ermitteln, so dass nicht auf einzelne Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, sondern auf die einleuchtende Beurteilung der interdisziplinären Konsenskonferenz abzustellen ist, an der Dr. M.___ im Übrigen mitbeteiligt war (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. November 2005 in Sachen G. [I 352/05] Erw. 3.1),

von Dr. M.___ zudem von vornherein klar gemacht wurde, dass das psychische Zustandsbild (anhaltende, z.Zt. mittelschwere depressive Störung mit ausgeprägtem somatischem Syndrom; ICD-10 F33.11) das rheumatologisch ausgewiesene Leistungsdefizit respektive Restleistungsvermögen masslich kaum weiter tangiere, zumal die somatoforme Komponente bei der Beurteilung der körperlichen Aspekte bereits berücksichtigt sei (Urk. 8/40/16 und 8/40/33-34),

sich mit Bezug auf die geltend gemachten Verständigungsprobleme (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II/8) ergibt, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des MEDAS-Gutachtens mit Eingabe vom 19. Mai 2003 (Urk. 8/25 = 8/60) zwar eine Stellungnahme "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt, mit der Geltendmachung sprachlicher Unzulänglichkeiten dann aber bis nach Erhalt der für ihn unbefriedigenden Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 8/28) zugewartet und seine Beanstandungen erstmals mit Einsprache vom 27. August 2003 (Urk. 8/24) vorgetragen hatte,

der Beweiswert des Gutachtens durch die in diesem Sinne erst nachträglich aufgebrachten Verständigungsdefizite allein noch nicht in Frage gestellt ist (vgl. dazu Urteil des damaligen EVG vom 7. November 2003 in Sachen G. [I 25/03] Erw. 4.2, mit Hinweisen),

die MEDAS-Gutachter das vom Beschwerdeführer zur Illustration des Beschwerdeaufkommens angeführte verstärkte Ruhebedürfnis zufolge nächtlicher Ein- und Durchschlafstörungen wie auch die von ihm hervorgehobene weitreichende schmerzbedingte Handicapierung selbst bei leichtesten Haushaltstätigkeiten (Urk. 1 S. 7 Ziff. II/9) ausserdem sehr wohl in Betracht gezogen, die daraus folgenden Limitierungen jedoch mit plausibler Begründung als in weiten Teilen subjektiv überhöht und nach objektiven Massstäben nur teilweise gerechtfertigt erachtet haben (Urk. 8/40/11, 8/40/25 und 8/40/30-31),

nicht ersichtlich ist, inwiefern die monierten sprachlich bedingten Differenzen hinsichtlich des Tagesablaufs (Aufstehen um ca. 11.00 Uhr statt um 07.00-08.00 Uhr) das in sich stimmige und im Lichte der übrigen Akten überzeugende Gutachtensergebnis nachhaltig zu erschüttern vermöchten, zumal allein auf dieser angeblichen Ungereimtheit aufbauende inhaltliche Widersprüche, welche Zweifel am Haupt- oder an den Untergutachten zu begründen vermöchten, nicht auszumachen sind,

das MEDAS-Gutachten lediglich mit der Beurteilung durch Dr. med. O.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/42) bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Widerspruch steht, indem der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer sinngemäss auch dafür eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugesteht,

Dr. O.___ seine abweichende Einschätzung nur rudimentär begründete und nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass die psychische Störung ein Ausmass aufweist, welches eine Erwerbstätigkeit sozialpraktisch unzumutbar erscheinen liesse oder für die Gesellschaft untragbar wäre,

die MEDAS-Gutachter im Sinne einer Sekundärquelle ohnehin auch auf die von Dr. O.___ angeführte arbeitsprognostische Untersuchung durch Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 16. Oktober 2001 Bezug genommen haben (Urk. 8/40/8-9 und 8/40/30),

sich die auf eine seit April 2001 anhaltende und auf unabsehbare Zeit hinaus weiterbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Erwerbstätigkeit lautende Beurteilung von Dr. O.___ vorliegend weitgehend durch dessen primären Auftrag als (seit April 2001) behandelnder Arzt erklären lässt, welcher sich von demjenigen eines Gutachters oder einer Gutachterin grundsätzlich unterscheidet, zumal die vom behandelnden Arzt hervorgehobene Komplexität des Krankheitsbildes und die sich manifestierenden erschwerenden psychosozialen Umstände im MEDAS-Gutachten nicht in Abrede gestellt, sondern durchaus berücksichtigt worden sind (vgl. zur Unverträglichkeit von Therapie- und Expertiseauftrag Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2007 in Sachen W. [I 401/06] Erw. 3.3, mit Hinweisen auf Urteile des damaligen EVG vom 2. August 2006 [U 58/06; Erw. 2.2] und 13. März 2006 [I 676/05; Erw. 2.4]; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, mit Hinweisen),

der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass die in der Klinik Q.___ am 18. Mai/17. November 2004 getätigten Untersuchungen (Urk. 8/39) keine neuen, vom Ergebnis der MEDAS-Begutachtung abweichenden somatischen Befunde zutage gebracht haben, was vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt wird (Urk. 1),

alles in allem nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausgegangen ist, namentlich auch mit Blick auf die durch die neuere Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen),

der Beschwerdeführer seit August/September 2000 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt und folglich für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) lohnstatistische Angaben heranzuziehen sind,

nicht gesagt werden kann, der allgemeine, hinsichtlich Angebot und Nachfrage als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt halte dem medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil entsprechende Verweisungstätigkeiten gar nicht oder nicht in genügender Anzahl bereit (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II/5),

an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen gestellt werden dürfen, sondern die Sachverhaltsabklärung nur soweit zu gehen hat, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 2.5 [Urteil des damaligen EVG vom 18. Oktober 2002 in Sachen L. [I 761/01]),

die weiterhin zumutbaren Verweisungstätigkeiten mit der Umschreibung als wenig anspruchsvolle Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten hinreichend konkretisiert sind,

davon ausgegangen werden darf, mit dem einschlägigen Zumutbarkeitsprofil korrespondierende Einsatzmöglichkeiten seien zumindest im Produktions- und Dienstleistungssektor mehr als nur singulär vorhanden, womit dem gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer noch ein genügend breites Spektrum erwerblicher Betätigung offen steht,

das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte ausgedehnte Ruhebedürfnis (mehrmals täglich 30 Min. Liegen; Urk. 1 S. 5 Ziff. II/6) im MEDAS-Gutachten zwar als subjektive Angabe erwähnt wurde (Urk. 8/40/25), jedoch objektiv nur im Sinne eines arbeitsorganisatorisch weit weniger einschneidenden vermehrten Pausenbedarfs ausgewiesen ist, womit eine Verwertung des Restleistungsvermögens unter einschlägigen Arbeitsmarktverhältnissen nicht ausgeschlossen erscheint,

mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2004 monatlich Fr. 4'588.-- verdienten (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 87 Tabelle 10.1), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2) einem Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h) respektive jährlich Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.50 x 12 Mte.) entspricht, womit bezogen auf ein 50 %-Pensum Fr. 28'629.-- (= Fr. 57'258.-- x 50 %) resultieren,

um den besonderen Einschränkungen des Beschwerdeführers (insbes. Limitierung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, Flexibilitätseinschränkung zufolge erhöhten Pausenbedarfs) Rechnung zu tragen und unter Berücksichtigung der weiteren einzelfallbezogenen Umstände (Niederlassung/Einbürgerung, Alter, schulischer und beruflicher Werdegang, Beschäftigungsgrad) der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Abzug von 10 % (Urk. 8/49; vgl. Urk. 8/30) insgesamt angemessen erscheint, so dass mit einer behinderungsadaptierten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 25'766.-- (= Fr. 28'629.-- x 90 %) erzielbar wäre (per 2004),

sich verglichen mit einem nominallohnentwicklungsbereinigten Valideneinkommen von rund Fr. 59'481.-- (= Fr. 58'950.-- + 0.9 %; Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 87 Tabelle B10.2) per 2004 eine anrechenbare Erwerbseinbusse von 33'715.-- (= Fr. 59'481.-- - Fr. 25'766.--) respektive ein Invaliditätsgrad von rund 57 % (= 100 % : Fr. 59'481.-- x Fr. 33'715.--) ergibt,

im beurteilungsrelevanten Zeitraum (August 2001 bis August 2005) keine anspruchsrelevanten Divergenzen in der Einkommensentwicklung auszumachen sind;

weshalb

sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens erweist, was zur kostenfreien und entschädigungslosen Abweisung der bei Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung (insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG) per 1. Juli 2006 bereits hängigen Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).