Lexipedia

Entscheid

IV.2005.01089

Rente: Gewährung einer Dreiviertelsrente gemäss den übereinstimmenden Anträgen beider Parteien (Kurzurteil)

3. September 2006Deutsch5 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2005 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von März bis Mai 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab Juni 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Bis Ende Februar 2004 besteht kein Rentenanspruch. Ausserdem steht der Beschwerdeführerin auch für den Sohn B.___, geboren 1985, bis August 2004 eine akzessorische Kinderrente zu.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Georg Engeli unter Beilage eines Doppels von Urk. 27

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 27

- Beamtenversicherungskasse des Kanton Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).