Lexipedia

Entscheid

IV.2005.01150

Koordination IV-UV, rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzung der UV, abweichende Bemessung des Invalideneinkommens durch die IV nicht begründet

10. Dezember 2006Deutsch8 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2005 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'623.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13 und 14

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Patria Schweiz. Lebensversicherungs-Gesellschaft, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel (Personalvorsorgevertrag Nr. 4740.3.20/Police Nr. 2)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).