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Entscheid

IV.2005.01190

Antrag auf teilweise Gutheissung/Teilrückzug. Verzugszinsen bilden nicht Anfechtungsgegenstand.

8. März 2007Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

2. Bezüglich der Verzugszinsen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Weiterbehandlung an die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, überwiesen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

Erwägungen

5.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- S.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).