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Entscheid

IV.2005.01301

Rückweisung zur weiteren Abklärung; Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden zu Unrecht nur zum Teil berücksichtigt.

22. November 2006Deutsch6 min

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Sachverhalt

im heutigen Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die SUVA unter anderem festgehalten wurde, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kein Entscheid darüber möglich sei, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei oder nicht, weil in der kreisärztlichen Einschätzung lediglich die „somatisch fassbaren“ Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt worden seien, nicht jedoch die ebenfalls unfallkausalen, zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Schleudertraumata gehörenden weiteren Beschwerden (kognitive Beschwerden, Kopfschmerzen und dergleichen), weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgewiesen wurde (Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens),

diesbezüglich beispielhaft auf den kreisärztlichen Bericht vom 23. September 2004 verwiesen werden kann, in dem es Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, offensichtlich unterliess, die Einschränkungen durch die sogenannten typischen Symptome nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule zu berücksichtigen (Urk. 7/12 S. 4), was nach der einschlägigen Gerichtspraxis nicht statthaft war,

folglich auch die (auf die SUVA-Akten abgestützte) Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, nicht nachgewiesen ist, wobei noch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind,

somit nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage ist, seit dem 1. Januar 2005 ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen,

nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung von umfassenden medizinischen Abklärungen über ihre Leistungen ab 1. Januar 2005 neu verfüge, wobei es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt erscheint, diese Abklärungen mit jenen der SUVA zu koordinieren,

ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

vorliegend nach Berücksichtigung aller Umstände eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungen ab 1. Januar 2005 neu verfüge.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Ronald E. Pedergnana

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).