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Entscheid

IV.2005.01331

Rentenaufhebung kann nicht geschützt werden, da sich Gesundheitszustand nicht verbessert hat und nur die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit anders beurteilt wird.

29. Mai 2006Deutsch10 min

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Sachverhalt

im Gutachten des C.___ als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen ein Restzustand nach konsolidierter Fraktur des Lendenwirbelkörpers I (1999) mit Abheilung durch Keilwirbelbildung sowie eine thorako-lumbale Kyphoskoliose mit leichten degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang, ein seit dem Unfall von 1999 in der linken Hüfte bestehendes schmerzauslösendes Psoasschnappen (Coxa saltans), ein chronisches und chronifiziertes, aggraviertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Störung durch Alkohol mit episodischem Gebrauch und Toleranzentwicklung angeführt worden waren und festgehalten worden war, dass aus psychiatrischer Sicht die berufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt sei (Urk. 8/41 S. 6 f.),

der hier angefochtenen Rentenaufhebung vom 28. Juni 2005 das von der SUVA bei der Klinik A.___ veranlasste Gutachten vom 20. Juli 2004 (Urk. 8/35) sowie das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals D.___ vom 31. Mai 2005 (Urk. 8/33) zugrunde liegen, und die IV-Stelle davon ausgeht, dass für körperlich leichte Tätigkeiten, mit der Möglichkeit von Wechselbelastung und ohne längerdauernde Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper, unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, so dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 52'493.-- erzielen könne und damit im Vergleich zu dem im Jahr 2004 geltenden Valideneinkommen von Fr. 74'667.-- eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 30 % erleide,

diese beiden Gutachten, die den von der Rechtsprechung an solche Beweismittel gestellten Anforderungen ohne weiteres genügen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), die von Hausarzt Dr. med. E.___, Allgem. Medizin FMH, im Bericht vom 30. Dezember 2003 beziehungsweise 6. Januar 2004 (Urk. 8/37) geltend gemachte und jegliche Erwerbstätigkeit ausschliessende Verschlechterung, die sich in zusätzlich zu den Rückenschmerzen seit Anfang 2003 bei längerem Sitzen, kürzeren Gehstrecken und im Liegen auf der linken Seite auftretenden, radiologisch nachvollziehbaren Hüftgelenksschmerzen links sowie in einer damit einhergehenden psychischen Belastung beziehungsweise zunehmender Depressivität äussere, nicht erhärten,

das aktuelle psychiatrische Gutachten denn auch lediglich auf den seit der Jugend bekannten Alkoholkonsum beziehungsweise eine invalidenversicherungsrechtlich von vornherein irrelevante Störung durch Alkohol, nämlich ein Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F10.2 (vgl. AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen) verweist und das Vorhandensein weiterer psychopathologischer Symptome von Krankheitswert verneint (Urk. 8/33 S. 3, 6), womit der in beweismässiger Hinsicht ohnehin gering zu gewichtende aktuelle Bericht des Hausarztes (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) beziehungsweise die darin geltend gemachte Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht widerlegt wird,

sich auch in somatischer Hinsicht aus dem aktuellen Gutachten der Klinik A.___ (Urk. 8/35) im Vergleich zum Gutachten des C.___ keine neuen oder wesentlich veränderten Diagnosen ergeben und die Ärzte der erstgenannten Begutachtungsstelle ausdrücklich festhalten, dass keine Verschlechterung eingetreten sei, der Zustand seit August 2000 stationär sei, die damals beschriebenen Befunde etwa denjenigen von heute entsprächen, und immer noch eine auffällige Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben des Versicherten und den feststellbaren Befunden bestehe,

Erwägungen

diese Beurteilung sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 5 ff.) - auf sämtliche somatische Gesundheitsstörungen bezieht, dies um so mehr, als die Gutachter die vom SUVA-versicherten Unfall herrührende Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers als abgeheilt und für die heute noch angegebenen Beschwerden als nicht mehr verantwortlich bezeichnen,

aufgrund der aktuellen Gutachten somit nicht nur eine seit der Rentenzusprechung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ausgeschlossen werden kann, sondern auch nicht erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung wesentlich verbessert hat,

das aktuelle Gutachten der Klinik A.___ sich von den der Rentenzusprechung zugrunde liegenden ärztlichen Stellungnahmen einzig in der Zumutbarkeitsbeurteilung unterscheidet, indem bezüglich der angestammten Arbeit die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % bemessen und aufgrund muskulär bedingter Einschränkungen beim Heben und Tragen (Gewichte bis maximal 10 bis 12,5 kg) sowie bei längerdauernden Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, idealerweise mit Wechselbelastung und aktuell mit nur gelegentlichen Tätigkeiten mit vorgeneigtem Oberkörper, bereits ab August 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird (Urk. 8/36 S. 8), wohingegen die C.___-Gutachter den Versicherten für die bisherige Tätigkeit im Fahrzeugbau als bedingt einsatzfähig, nämlich zu 25 %, und einen ganztägigen Einsatz - zum Beispiel in den Bereichen Überwachung, leichte Industriemontage und Produktion - nach Abschluss der medizinischen Massnahmen (Neuorientierung Schmerztherapie, Kontrolle des Alkohol-Abusus) in sechs Monaten unter klar reduzierter Wechselbelastung für den Rücken und vor allem die linke Hüfte (wenig Gehstrecken, repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Verschieben über 30 kg) mit einer 60%igen Leistungsfähigkeit als zumutbar bezeichnet hatten, und wohingegen die Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 31. Oktober 2001 seit Juni 2001 sowohl bezüglich der bisherigen als auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/39 S. 3),

die von den früheren Beurteilungen abweichende Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter der Klinik A.___ indes lediglich eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche unterschiedliche Beurteilung des seit Beginn der halben Invalidenrente beziehungsweise seit der Rentenzusprechung stationär gebliebenen Gesundheitszustandes darstellt, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben sind - dies umso weniger, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben,

die angefochtene Rentenaufhebung demnach nicht geschützt werden kann und die Beschwerde gutzuheissen ist;

in weiterer Erwägung, dass

entsprechend diesem Verfahrensausgang der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) hat;

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2005 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katharina Landolf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).