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Entscheid

IV.2006.00115

Der Anordnung einer (MEDAS-)Begutachtung durch die Verwaltung kommt kein Verfügungscharakter zu; Verneinung einer Rechtsverzögerung

14. Juni 2006Deutsch14 min

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Sachverhalt

2. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2005 zu verpflichten, die nötigen sachdienlichen Erhebungen bei den behandelnden Ärzten durch präzise Fragestellung bezüglich Zeitraum und Ausmass der gesundheitlichen Verschlechterung zu tätigen, bevor sie über die Notwendigkeit der Durchführung einer fachärztlichen oder aber einer polymedizinischen Abklärung (in einer MEDAS) entscheidet.

3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass eine mehrmonatige Wartezeit bis zur Untersuchung durch die MEDAS-Ärzte eine Rechtsverzögerung darstellt.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

die von der Verwaltung am 12. April 2006 erstattete Beschwerdeantwort (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-86]), mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde (S. 1);

unter Hinweis darauf, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (Urk. 12) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1; vgl. Urk. 10-11);

in Erwägung, dass

Anfechtungsgegenstand die auf Anordnung einer MEDAS-Begutachtung lautende Verfügung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 2 = 9/3) bildet und für eine materielle Behandlung des auf Feststellung eines von weiteren Abklärungen losgelösten Anspruchs auf eine fortwährende ganze Invalidente zufolge Besitzstandswahrung gerichteten Hauptbeschwerdebegehrens (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1) demnach die Grundlage fehlt,

im Falle des als Vollerwerbstätiger zu qualifizierenden Beschwerdeführers ohnedies keine Anhaltspunkte für eine EMRK-Widrigkeit der Übergangsregelung gemäss lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision ersichtlich sind (s. dazu Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2006 in Sachen V. [IV.2005.00056] Erw. 3.3.1),

der Anordnung einer Begutachtung durch die Verwaltung praxisgemäss kein Verfügungscharakter zukommt, so dass über die Frage der Erforderlichkeit/Gebotenheit der vorliegend veranlassten MEDAS-Begutachtung (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2-3) ebenfalls nicht materiell entschieden werden kann (zur Publikation bestimmtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Februar 2006 in Sachen B. [I 745/03] Erw. 5),

im Unterschied zur Anordnung einer Expertise dem Entscheid über in der Folge geltend gemachte Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der Person des Gutachters Verfügungscharakter zukommt, allerdings nur insoweit, als Einwendungen formeller Natur zur Diskussion stehen, welche geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken, während Einwendungen materieller Natur, welche sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten, jedoch nicht dessen Unparteilichkeit beschlagen, in der Regel erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind (zur Publikation bestimmtes Urteil des EVG vom 8. Februar 2006 in Sachen B. [I 745/03] Erw. 6),

dabei Einwendungen zu Fragen wie etwa:

- Ist der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt oder das Leiden aufgrund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt?

- Aus welcher medizinischen Fachrichtung ist ein Gutachten einzuholen?

- Ist ein Gutachter genügend sachkundig?

nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun haben,

die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 9. November 2005 (Urk. 9/56) lediglich gegen die Gutachtensanordnung an sich gewandt und eventuell um Einräumung der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen nachgesucht hat (insbes. S. 1 f. Rz 1-2), ohne jedoch irgendwelche Einwendungen gegen die Unparteilichkeit der als Gutachterstelle in Aussicht genommenen MEDAS F.___ zu machen, und die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht keinen Anlass sah, Ausstandseinwände in Verfügungsform zurückzuweisen (Urk. 2 = 9/3),

im Übrigen nichts gegen eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung spricht, da:

- nebst der - gerichtlich als weiter abklärungsbedürftigen beurteilten Verschlechterung der rheumatologisch-orthopädischen Situation - seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. August 2004 (Urk. 9/62) und Einsprache vom 16. September 2004 (Urk. 9/17) seit Frühsommer 2004 bestehende internistische Probleme geltend gemacht worden sind, denen die Beschwerdegegnerin gemäss Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts ebenfalls nachzugehen hat (Urteil vom 31. März 2005 [Urk. 9/8] S. 16 Erw. 3.2.2)

- die bei den behandelnden Ärzten (Dres. B.___ und E.___) eingeholten Zusatzauskünfte (Berichte vom 29. August 2005 [Urk. 9/39] bzw. 14. Oktober 2005 [Urk. 9/38]) keine hinreichende Grundlage zur Anspruchsbeurteilung abgeben und es der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen freisteht, anstatt einer nochmaligen - mutmasslich weiterhin unergiebigen - dortigen Nachfrage eine einlässliche Begutachtung bei einer spezialisierten, unabhängigen Gutachterstelle (BGE 123 V 175 und AHI 1997 S. 120, je mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 30. November 2000 in Sachen S. [I 363/00] Erw. 2c und 6. Mai 2002 in Sachen H. [I 59/01] Erw. 3b) zu veranlassen,

zur Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen einer MEDAS-Abklärung die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu gewährleisten sind, noch keine gesicherte Praxis besteht, namentlich der vom Beschwerdeführer angerufene (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.3) Entscheid der II. Kammer des hiesigen Gerichts vom 12. Juli 2005 in Sachen K. (IV.2005.00460) noch nicht rechtskräftig geworden ist (ebenso wenig wie das Urteil der II. Kammer vom 26. August 2005 in Sachen R. [IV.2005.00487]), wobei gemäss bisheriger Praxis des hiesigen Gerichts Art. 44 ATSG gerade nicht zur Anwendung kommen soll, wenn eine MEDAS-Stelle mit einem Gutachten beauftragt wird (s. etwa Urteil der I. Kammer vom 19. März 2004 in Sachen A. [IV.2003.00289]),

die von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise verworfene Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen (Urk. 2 = 9/3) laut den klaren und eindeutigen Beschwerdebegehren der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) indessen ohnehin nicht mehr zur Disposition steht,

insoweit, als eine Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung beantragt wird (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3), zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Rückweisungsentscheids vom 31. März 2005 (Urk. 9/8) mit weiteren Abklärungsmassnahmen nicht über Gebühr zugewartet, sondern Anfang Juli 2005 reagiert (Urk. 9/7), im August 2005 Dr. B.___ um Erstattung eines Verlaufsberichts ersucht (Urk. 9/39) sowie - nach Rücksprache mit dem RAD - im Oktober 2005 eine Verlaufsberichterstattung durch Dr. E.___ in die Wege geleitet (Urk. 9/38; vgl. Urk. 9/59) und die umstrittene MEDAS-Begutachtung in Auftrag gegeben hat (Urk. 9/5-6),

bei der Gutachtensanordnung zwar noch nicht feststand, wann die Expertise vorgenommen werden würde - worauf in der Mitteilung vom 28. Oktober 2005 (Urk. 9/5) ausdrücklich hingewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1) -, der Beschwerdeführer nun aber nach eigenen Angaben einen Untersuchungstermin für Januar 2007 erhalten hat (Urk. 10 S. 2), was angesichts der notorischen Überlastung geeigneter Gutachterstellen (mit teilweise verhängten Aufnahmestopps) als verhältnismässig günstig zu bezeichnen ist,

eine multidisziplinäre Abklärung eine aufwendige Angelegenheit darstellt, da mehrere medizinische Experten die zu begutachtende Person eingehend untersuchen müssen, was hohe Anforderungen an die Organisation der Gutachterstelle und an die Verfügbarkeit der Experten stellt, so dass eine mehrmonatige oder auch überjährige Wartezeit bis zur tatsächlichen Durchführung einer MEDAS-Abklärung allein noch nicht zu beanstanden ist, zumal auch für Gerichtsgutachten ein ähnlicher Zeitbedarf zu veranschlagen ist,

angesichts der Natur und Schwierigkeit der Sache sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht gesagt werden kann, die Einholung des MEDAS-Gutachtens stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; vgl. Art. 4 altBV; vgl. BGE 126 V 248 Erw. 2d, 119 Ib 325 Erw. 5b, 117 Ia 197 Erw. 1c, 108 V 20 Erw. 4c, 107 Ib 164 Erw. 3b 103 V 195 Erw. 3c; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1985, S. 71 f.; vgl. auch in RKUV 1992 S. 194 nicht publizierte Erw. 4a des Urteils des EVG vom 3. Juli 1992 in Sachen K., mit Hinweisen auf VPB 1983 Nr. 150 S. 527 und EuGRZ 1983 S. 483) dar, sondern es dem Beschwerdeführer vielmehr zumutbar ist, die notwendige Dauer bis zur Erstattung des MEDAS-Gutachtens abzuwarten;

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli

- SVA, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).