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Entscheid

IV.2006.00241

Rente; Revision; Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

30. Juli 2006Deutsch9 min

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Sachverhalt

im Revisionsgesuch gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat; nach Eingang eines Revisionsgesuchs die Verwaltung ebenso wie bei der Neuanmeldung zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; sie bei Verneinung dieser Frage das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt; sie dabei unter anderem zu berücksichtigen haben wird, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen); eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt, wenn die Verwaltung auf das Revisionsgesuch eingetreten ist (vgl. BGE 109 V 114 Erw. 2b);

in weiterer Erwägung, dass

die IV-Stelle laut der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 31. Oktober 2005 zwar auf das Revisionsgesuch vom Oktober 2005 nicht eingetreten ist (Urk. 8/7), sie dieses dann aber aufgrund der Vorbringen in der Einsprache vom 17. November 2005 (Urk. 8/6) und der eingereichten Berichte von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH sowie von Dr. C.___ vom 10. und 14. November 2005 (Urk. 3/2-3) materiell geprüft und im Einspracheentscheid festgestellt hat, dass sich am Gesundheitszustand nichts geändert habe, womit sich die Frage, ob auf das Revisionsgesuch überhaupt einzutreten war, nicht mehr stellt,

eine allfällige Rentenerhöhung nicht, wie beantragt, ab Februar 2005, sondern - entsprechend Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV - frühestens ab Oktober 2005 in Betracht fällt, dem Monat, in dem das nunmehr zu beurteilende Revisionsbegehren (Urk. 8/45) gestellt wurde, und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand zwischen der Rentenverfügung vom 28. Oktober 2003 und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) verschlechtert hat,

in weiterer Erwägung, dass

die IV-Stelle in der Rentenverfügung vom 28. Oktober 2003 davon ausgegangen war, dass der Versicherte wegen eines chronischen lumbospondylogenen bis lumboradikulären Syndroms S1 links bei Rezidivdiskushernie L5/S1 und Status nach Diskushernienoperation L5/S1 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Küchengehilfe nur noch zu 25 % arbeitsfähig sei, hingegen in einer behinderungsangepassten, das heisst mittelschweren Tätigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe, mit der er ein gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 41'600.-- um rund 50 % vermindertes Invalideneinkommen von Fr. 20'889.-- erzielen könne (Urk. 8/33),

dieser Verfügung im Wesentlichen die Berichte von Dr. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. April 2002 (Urk. 8/42) sowie der F.___ vom 30. Mai 2002 zugrunde lagen (Urk. 8/41), die allesamt das lumbale Rückenleiden als Grund für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit angeführt hatten,

mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der somatische Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seither verschlechtert, wegen depressiver Störungen seien zudem ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen erforderlich geworden,

Hausärztin Dr. E.___, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird (Urk. 1 S. 2), dazu im Bericht vom 10. November 2005 ausführte, seit Februar 2005 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten aus somatischer Sicht eindeutig verschlechtert; trotz Schonhinkens beständen - ausser nach Medikamenteneinnahme während einer Stunde - keine schmerzfreien Episoden mehr, und es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ruhig zu sitzen; auch bestehe eine Beinasymmetrie mit einer deutlich schmäleren Wade links und er werde von Dr. C.___ psychotherapeutisch behandelt (Urk. 3/2),

Dr. C.___ ihrerseits in ihrem Schreiben vom 14. November 2005 bestätigte, dass sich der somatische Zustand des Versicherten seit Februar 2005 nochmals verschlechtert habe und sich dies auch auf seinen psychischen Zustand negativ auswirke; er oft verzweifelt, mutlos und immer wieder suizidal sei; die dauernden Schmerzen auch zu Spannungen in der Familie führten, was sich wiederum negativ auf seinen psychischen und somatischen Zustand auswirke; eine Aggravation klar verneint werden könne; auch während der Therapiestunde der Beschwerdeführer nicht lange sitzen könne und immer wieder aufstehen oder sich hinlegen müsse; ihres Erachtens eindeutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 3/3),

die IV-Stelle bezüglich der per Februar 2005 geltend gemachten Zunahme der somatischen Beschwerden keine Abklärungen vornahm und dies damit begründete, dass seit der Rentenzusprechung keine neuen Diagnosen hinzugekommen seien und nunmehr einzig die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anders bewertet werde (Urk. 2 S. 3),

sie dabei verkennt, dass die somatische Diagnose als solche keine Aussage über deren Auswirkungen auf das Befinden, namentlich die Beweglichkeit und die Schmerzen, zulässt, so dass über die von den behandelnden Ärztinnen ab Februar 2005 angeführte Verschlechterung in Form einer Zunahme der Schmerzen, verbunden mit Schonhinken, Bedürfnis nach wechselnder Körperstellung und Verschlechterung des psychischen Zustandes, nicht hinweggegangen werden kann, zumal der letzte ausführliche Arztbericht vom 8. Dezember 2004 stammt, als der Versicherte wegen einer Schmerzexazerbation im G.___ hatte hospitalisiert werden müssen (Urk. 8/37), und Dr. D.___, der im psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/35) die von Dr. C.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Bericht vom 8. Juni 2004, Urk. 8/39) weitgehend bestätigt hatte, für die von ihm mit 50 % bemessene Arbeitsunfähigkeit in erster Linie die psychische Gesundheitsstörung verantwortlich gemacht und bereits darauf hingewiesen hatte, dass ohne die von ihm als dringend erachteten Eingliederungsmassnahmen die Gefahr einer Fixierung auf die Invalidenrolle und damit eine mit einer Zunahme der Invalidität einhergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes drohe,

ohne umfassende Klärung des aktuellen somatischen und psychischen Gesundheitszustandes und des Krankheitsverlaufs seit der Rentenzusprechung demnach über das Rentenrevisionsgesuch vom 25. Oktober 2005 nicht entschieden werden kann, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch vom 25. Oktober 2005 neu verfüge.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Personalvorsorgestiftung der SV-Group, Neumünsterstrasse 1, Postfach, 8032 Zürich

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).