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Entscheid

IV.2006.00408

Bestätigung der nach Rückweisung erfolgten Aufhebung der befristeten ganzen Invalidenrente. Rechtsschutzinteresse.

27. September 2006Deutsch11 min

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Sachverhalt

1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

2. Status nach Verkehrsunfall (Unfallmechanismus unklar) am 13.10.1995 mit HWS-Distorsion und wahrscheinlicher Commotio cerebri (leichter traumatischer Hirnverletzung), konsekutiv:

- Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M53.0

- Exazerbation des Zervikalsyndroms (ICD-10 M54.2)

- Zervikobrachialsyndrom links (ICD-10 G54.0), regredient

3. Verdacht auf Kombinationskopfschmerz bei Zervikozephalsyndrom, Spannungskopfschmerzen, Diagnose 4

4. Verdacht auf Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)

- Anamnestisch seit Unfall vom 13.10.1995

5. Konzentrations- und räumliche Orientierungsstörungen unklarer Aetiologie (nicht quantifiziert)

- DD: bei somatoformer Störung, MR-tomographischer Signalalteration frontal links unlarer Aetiologie (DD: Contusio cerebri)

6. Hemihypästhesie unklarer Aetiologie (DD: somatoforme Störung)

laut Gesamtbeurteilung die am Bewegungsapparat feststellbaren Befunde gering sind und weitgehend einem Normalbefund entsprechen; insofern seien die rheumatologischen Diagnosen grösstenteils deskriptiv; es bestehe aber eine bei gewissen Tätigkeiten relevante Einschränkung für die Belastbarkeit des Schulter-/Nackenbereiches, woraus sich ein leicht vermehrter Pausenbedarf ergebe; die aufgrund des Zervikalsyndroms bestehenden Einschränkungen würden erheblicher ins Gewicht fallen; für die Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte habe jedoch keine strukturelle neurologische Läsion erhoben werden können; insgesamt auffallend sei die diffuse, zum Teil widersprüchliche Beschwerdeschilderung, namentlich auch bezüglich der Kopfschmerzen; aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Versicherte durch die seit dem zweiten Unfall bestehenden Schmerzen weniger Ressourcen habe, um den durch ihre Persönlichkeitszüge bedingten bisherigen Lebenswandel mit einem hohen Rhythmus an sozialen Kontakten aufrecht zu erhalten, was subjektiv als erheblicher sozialer Rückzug empfunden werde; aus klinischer Sicht fehlten allerdings Hinweise für eine manifeste Depression; aufgrund der kognitiven und intellektuellen Ressourcen sollte die Beschwerdeführerin die neue Lebenssituation beziehungsweise ein Leben mit den vorhandenen Schmerzen akzeptieren, den Alltag entsprechend einrichten, funktionieren und eine Arbeitsleistung erbringen können; die bereits im Frühjahr 1996 in Zurzach durchgeführte neuropsychologische Testung habe keine relevanten Hirnfunktionsstörungen im Anschluss an die Autounfälle vom November 1994 und Oktober 1995 ergeben; mangels eines weiteren Ereignisses könne eine seitherige Verschlechterung ausgeschlossen werden (Urk. 10/75 S. 13),

die MEDAS-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit erklärten, dass diese im angestammten Beruf als Coiffeuse aufgrund des Zervikalsyndroms 60 % betrage, was einem Arbeitspensum von 5 Stunden pro Tag entspreche; aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bestehe diese Arbeitsfähigkeit in jeglicher körperlich leichten Tätigkeit, so auch im Beruf einer Telefonistin in einem Call-Center; wobei diese Beurteilung nach der vorhandenen Aktenlage seit 1995 Geltung habe, sei doch die Versicherte nur in den ersten Wochen nach dem Unfall vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/75 S. 14 f.),

demgegenüber Dr. med. C.___, der die Beschwerdeführerin seit dem 27. September 2004 behandelt, im Bericht vom 3. April 2005 (Urk. 10/95) für den Beruf einer Coiffeuse seit Oktober 1995 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine angepasste Berufstätigkeit - mit Einschränkungen bezüglich Heben und Tragen sowie Körperhaltung - eine solche von 25 % attestiert, wobei er den Zustand der letzten Jahre als "stationär schlecht" bezeichnet und auf eine schmerzbedingte Schlaflosigkeit, tägliche Zervical- und Kopfschmerzen, in die Beine ausstrahlende Schmerzen in Becken und Gesäss, Konzentrationsschwierigkeiten, Bauchschmerzen und eine ängstlich-depressive Stimmung verweist,

Erwägungen

jedoch zu berücksichtigen ist, dass Dr. C.___ als behandelnder Arzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung seine Zumutbarkeitsbeurteilung eher im Sinne der Beschwerdeführerin abfassen könnte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), und sein Bericht inhaltlich überdies keine Aspekte enthält, die seit der letzten MEDAS-Abklärung neu hinzugekommen oder im Gutachten ausser Acht gelassen worden wären, weshalb dieser den Beweiswert des auf umfassenden Abklärungen verschiedener Fachrichtungen beruhenden Gutachtens nicht in Frage stellt, zumal die MEDAS-Ärzte den mannigfaltigen Schmerzen bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung durchaus Rechnung trugen und die von ihnen vorgenommene Würdigung der psychischen Problematik im Einklang mit der Rechtsprechung zum Krankheitswert somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6, 130 V 352) steht;

folglich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Statusänderung eine leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 60 % zumutbar wäre,

sich damit für das für die Durchführung des Einkommensvergleichs massgebende Jahr 2000 (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) - selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 ff., 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) - aufgrund des Valideneinkommens von Fr. 44'205.-- (= Validenlohn 2002 von Fr. 46'345.-- : 2296 Indexpunkte x 2190 Indexpunkte) und des praxisgemäss auf dem Medianwert von Fr. 3'658.-- (LSE 2000, Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveaus 4, 40-Stundenwoche) und einer effektiven betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2006, Tabelle B9.2) beruhenden Invalideneinkommens von Fr. 20'642.-- (= Fr. 3'658.-- : 40 x 41,8 x 12 x 60 % - 25 %) höchstens eine Einkommenseinbusse von 53,3 % beziehungsweise - entsprechend dem auf den Erwerbsbereich entfallenden Anteil von 55 % - ein Teilinvaliditätsgrad von 29,31 % ergibt,

die für den Haushaltsbereich anlässlich der Abklärung vom 14. Juli 2004 erhobene Einschränkung von 17,8 % (Urk. 10/79) seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird und daraus ein Teilinvaliditätsgrad von 8,01 % resultiert,

sich der Gesamtinvaliditätsgrad somit auf höchstens 37,32 % beläuft und den für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderlichen Schwellenwert von 40 % nicht erreicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Prozessentschädigung zusteht, ihr zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellter Anwalt indes nach Vorliegen der Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen sein wird;

erkennt das Gericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an die Gerichtskasse

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).