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Entscheid

IV.2006.00524

Invaliditätsbemessung; rentenbegründender Invaliditätsgrad verneint.

25. April 2007Deutsch17 min

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Sachverhalt

im Arbeitgeberbericht vom 29. März 2005 (Urk. 9/7) der ohne Gesundheitsschaden erzielte Verdienst auf zirka Fr. 70'000.-- beziffert (S. 2 Ziff. 16) und beitragspflichtige Einkommen der Jahre 2002-2004 von Fr. 72'000.-- (= 12 x Fr. 6'000.--; bei 1'975 geleisteten Arbeitsstunden), Fr. 14'665.-- (bei 878 geleisteten Arbeitsstunden) beziehungsweise Fr. 20'564.-- (bei 1'351 geleisteten Arbeitsstunden) aufgeführt wurden (jeweils ohne 13. Monatslohn und ohne Gratifikation; S. 2 Ziff. 20),

im Arbeitgeberbericht vom 3. August 2005 (Urk. 3/11 = 9/14) ebenfalls von einem ohne Gesundheitsschaden erzielten Verdienst von zirka Fr. 70'000.-- die Rede war (S. 2 Ziff. 16), wobei die beitragspflichtigen Jahresverdienste 2002, 2004 und 2005 mit Fr. 72'000.-- (bei 1'965.30 geleisteten Arbeitsstunden), Fr. 14'679.-- (bei 880 geleisteten Arbeitsstunden) beziehungsweise Fr. 24'669.-- (bei 1'263.45 geleisteten Arbeitsstunden) angegeben wurden (S. 2 Ziff. 20),

dem IK-Auszug vom 24. Februar 2006 (Urk. 3/6 = 9/27) für das Jahr 2002 eine (im Juli 2005, d.h. nach der Anmeldung zum Leistungsbezug veranlasste; Urk. 8 S. 2 Rz 4) Nachbuchung von Fr. 32'931.-- zu entnehmen ist, womit das im Jahr 2002 abgerechnete Einkommen nunmehr total Fr. 72'000.-- beträgt (= Fr. 39'069.-- + Fr. 32'931.--), und laut dem fraglichen IK-Auszug (Urk. 3/6 = 9/27) für die Jahre 2003, 2004 und 2005 Einkommen von Fr. 14'665.--, Fr. 20'564.-- respektive Fr. 20'926.-- abgerechnet wurden,

gemäss der mit Druckdatum 12. Juni 2003 versehenen, allerdings bloss auszugsweise vorliegenden und ununterzeichneten Steuererklärung 2002 (Urk. 3/7) das von der Beschwerdeführerin erzielte (Haupt-)Erwerbseinkommen 2002 (Nettolohn II) mit Fr. 61'506.-- deklariert wurde (Ziff. 1.1),

in den zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erstellten Jahresrechnungen 2003 und 2004 vom 26. Januar 2004 (Urk. 3/8) und 3. Januar 2005 (Urk. 3/9) von der Beschwerdeführerin erzielte beitragspflichtige Lohnsummen von Fr. 14'665.95 (2003) beziehungsweise Fr. 20'564.50 (2004) figurieren,

'Aussagen der ersten Stunde' in beweismässiger Hinsicht praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweis), und der fraglichen Beweisregel vorliegend erhöhtes Gewicht zukommt, zumal sämtliche arbeitgeberseitigen Lohnangaben nicht von einem/r unbefangenen Dritten, sondern von dem mit der Beschwerdeführerin persönlich wie wirtschaftlich eng verbundenen, mit der Geschäftsführung der B.___ GmbH befassten Ehemann stammen,

der eingangs deklarierte Verdienst von Fr. 42'000.-- (= Fr. 3'500.-- x 12) mit dem zunächst IK-mässig abgerechneten beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 39'069.-- korrespondiert, zumal unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Dezember 2002 mit bloss 62.30 h nicht einmal die Hälfte der in den Vormonaten durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden zu Buche schlugen,

die Beschwerdeführerin bei der mit Anmeldung zum Leistungsbezug (11. März 2005) gemachten Lohnangabe über Fr. 72'000.-- (= Fr. 6'000.-- x 12) bereits anwaltlich vertreten gewesen war (Vollmacht vom 24. Januar 2005), so dass nicht gesagt werden kann, die entsprechende Angabe sei frei von versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgt, und das Gleiche umso mehr für die erst nach Erlass der abschlägigen Rentenverfügung (28. Dezember 2005) getätigten IK-Nachbuchungen für das Jahr 2002 gilt,

die für die Jahre 2003-2005 aktenkundigen Lohnzahlungen/-abrechnungen im Lichte der zugrunde liegenden tatsächlichen Arbeitsstundenleistungen wiederum auf einen trotz angeblicher Lohnerhöhung keine Fr. 6'000.-- betragenden Lohnansatz schliessen lassen, was ebenfalls für eine lediglich singuläre, auf das laufende Rentenverfahren ausgerichtete Nachbuchung für das Jahr 2002 spricht,

das offenbar bewusst bloss fragmentarisch eingereichte Steuerformular 2002 kein taugliches Beweisfundament für die korrigierten Einkommenszahlen abgibt, zumal die Beschwerdeführerin selbst einräumt, dass ein Monatseinkommen von Fr. 6'000.-- weit über dem branchenüblichen Verdienst liegen würde und dafür keine stichhaltigen Gründe darzutun vermag (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.2.5 und 4.1),

sich erhebliche Zweifel an den erst nachträglich nach oben korrigierten Verdienstangaben der Beschwerdeführerin im Übrigen auch durch Vergleich mit den Einkommenszahlen - soweit aktenkundig (vgl. Urk. 3/7-9) - des immerhin mit der Geschäftsführung befassten und zudem Nachtarbeit leistenden Ehemannes ergeben,

es bei dieser Beweislage alles in allem beim ursprünglich deklarierten Einkommen von Fr. 42'000.-- (= Fr. 3'500.-- x 12) bleibt (per 2002), welches im Übrigen auch den - soweit ersichtlich - unbeanstandet gebliebenen Taggeldabrechnungen der SUVA zugrunde lag (vgl. Urk. 9/8/73-82),

bezogen auf das Jahr 2004 mangels konkreter und in diesem Sinne verwertbarer Anhaltspunkte für die tatsächliche Realisierung einer die Nominallohnentwicklung übertreffenden Einkommenssteigerung von einem massgebenden Valideneinkommen von rund Fr. 43'270.-- (= Fr. 42'000.-- + 1.6 % [2003] + 1.4 % [2004]; Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91 Tabelle B10.2, Wirtschaftszweig I "Verkehr und Nachrichtenübermittlung") auszugehen ist, womit sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von Fr. 44'617.-- als grosszügig bemessen erweist,

der monatliche Bruttolohn mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Frauen im Jahr 2004 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'893.-- betrug (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91 Tabelle B10.1), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 90 Tabelle B9.2) einem statistischen Monatsverdienst von Fr. 4'048.70 beziehungsweise einem Jahreslohn von rund Fr. 48'585.-- entspricht,

der lohnstatistische Durchschnittsverdienst bezogen auf ein 80%iges Arbeitspensum folglich Fr. 38'868.-- beträgt,

gegen den von der Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzten Abzug unter Einbezug der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände (leidensbedingte Einschränkung: Limitierungen in Form von haltungs- und gewichtsspezifischen Restriktionen sowie Einsetzbarkeits- und Flexibilitätserschwernissen; Alter: geb. 1962; Dienstjahre: Anstellung bei der B.___ GmbH seit Anfang 2002 bei vormaliger Tätigkeit als Taxi-Chauffeuse seit Anfang 2000; Nationalität/Aufenthaltskategorie: Türkei/Niederlassungsbewilligung C; Beschäftigungsgrad: 80 %) nichts einzuwenden ist, zumal die eher bescheidenen persönlichen Ressourcen nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürften und insbesondere keine unüberwindbaren Sprachschwierigkeiten bestehen,

dies zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 34'980.-- (~ Fr. 38'868.-- x 90 %) und damit zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 9'637.-- (= Fr. 44'617.-- - Fr. 34'980.--) beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von rund 22 % % (~ 100 % : Fr. 44'617.-- x Fr. 9'637.--) führt,

selbst bei - nicht gerechtfertigter - Einräumung eines Maximalabzugs von 25 % vom Tabellenlohn noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von mindestens 40 %) resultieren würde (100 % : Fr. 44'617.-- x Fr. 15'466.-- [= Fr. 44'617.-- - Fr. 29'151.-- {= Fr. 38'868.-- x 75 %}] ~ 35 %),

sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten mithin als rechtens erweist, zumal das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen weit über dem von der Beschwerdeführerin als Taxi-Chauffeuse tatsächlich realisierten Verdienst (von zuletzt Fr. 20'926.-- [2005]) liegt, womit ein Stellenwechsel keineswegs unzumutbar erscheint;

weshalb

die bei Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung (insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG) per 1. Juli 2006 bereits hängige Beschwerde kostenfrei und entschädigungslos abzuweisen ist (§ 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und Art. 61 lit. a und g ATSG);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Geosits

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).