Lexipedia

Entscheid

IV.2006.00539

Nichteintreten auf Neuanmeldung zu Unrecht erfolgt, da Aenderung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft ist; kein Anspruch auf URB im Verwaltungsverfahren.

5. März 2007Deutsch17 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) sowie nach Inkrafttreten des ATSG die zu Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV) ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist; diese als Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall nennt (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Januar 2006 in Sachen A., I 501/05, mit Hinweisen, und vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 189/06, Erwägung 2.1, mit Hinweisen),

mit der Unterstützungsbestätigung der Gemeinde C.___ vom 13. März 2006 (Urk. 3/7) die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist,

die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 25. Juli 2006 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Gewinnaussichten abgewiesen hat (Urk. 7/2),

als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis),

angesichts der Berichte von Dres. E.___ und D.___ eine Änderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. März 2005 nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Verbeiständung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Einsprache offensichtlich aussichtslos sei; des Weiteren die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung zu prüfen ist,

ein strenger Massstab insbesondere beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren angelegt wird; die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich erscheint, dort wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat; ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung insbesondere entfällt, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden bzw. die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht; sich sodann eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2 und BGE 114 V 235 Erw. 5b),

auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall entscheidend ist; falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, die Verbeiständung grundsätzlich geboten ist, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist; die Offizialmaxime es jedoch rechtfertigt, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b mit Hinweisen),

ein Unterschied zwischen den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, höher als im Beschwerdeverfahren sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. November 2006 in Sachen R., I 746/06, Erw. 3.1, mit Hinweisen),

sich bei der Prüfung der vorliegenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Beurteilung verändert hat, keine komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme gestellt haben; von einem besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch keine Rede sein kann,

demnach eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Einspracheverfahren sachlich nicht geboten war; zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2005 materiell von der Fürsorgebehörde der Gemeinde C.___, die auch die Neuanmeldung veranlasst hat, finanziell unterstützt wird (Urk. 11/26), weshalb er sich in erster Linie durch den Sozialdienst der Gemeinde C.___ hätte vertreten lassen oder zumindest dessen Hilfe in Anspruch nehmen müssen; es gerade die Aufgabe der zuständigen Sozialbehörde ist, ihren Klienten auch persönliche Hilfe angedeihen zu lassen (vgl. § 7 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich [SHG]); es denn auch in der Kompetenz der Behörde liegt, ob sie diese Hilfe durch ihr eigenes Personal erbringt oder ihre Klientschaft an geeignete, unentgeltliche Beratungsstellen verweist,

nach dem Gesagten der abweisende Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand vom 25. Juli 2006 im Ergebnis zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung dass,

der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung stellt (Urk. 1 und Urk. 7/1),

es bei der Neuanmeldung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist; hingegen keine Kostenpflicht besteht im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Verwaltungsbehörden, da keine Versicherungsleistungen streitig sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),

die Gerichtkosten in Bezug auf die Neuanmeldung nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen sind; die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind; sich diesbezüglich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos erweist,

in Bezug auf die Neuanmeldung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist; sich damit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos erweist,

im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Verwaltungsbehörden dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stattgegeben werden kann, zumal in Bezug auf die Notwendigkeit einer Vertretung ein geringerer Massstab anzulegen ist, da gemäss Art. 61 lit. f ATSG die Verhältnisse eine Vertretung lediglich "rechtfertigen" müssen und auch die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit als erfüllt anzusehen ist sowie dieser Prozess im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann; Rechtsanwalt Daniel Christe daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist; nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Daniel Christe vom 27. Februar 2007 (Urk. 16) und in Anwendung der Bestimmung über die Prozessentschädigung im Sinne von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die Entschädigung auf Fr. 339.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;

beschliesst das Gericht:

1. In Bewilligung des Gesuches vom 8. August 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren bestellt.

Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

Erwägungen

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt sodann:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 18. Januar 2006 materiell befinde.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2006 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Fr. 339.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an:

- Gerichtskasse (Dispositivauszug, nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).