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Entscheid

IV.2006.00634

Umschulung zum Lehrer der F.M.Alexander-Technik: Abklärungsbedarf betr. Zweckmässigkeit in medizinischer und berufsberaterischer Hinsicht.

29. Juli 2007Deutsch11 min

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Sachverhalt

im übrigen der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer selber nach der Methode der Alexander-Technik hat behandeln lassen (Urk. 1 S. 4), nicht schon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den sozialrehabilitativen Charakter der begonnenen Ausbildung spricht; sodann die Ausbildung sich nicht von vornherein aufgrund ihrer Dauer oder der damit verbundenen Anforderungen an die Eigeninitiative und Verantwortung der Studierenden als nicht einfach oder als unzweckmässig erweist,

somit nicht nur die medizinische Ausgangslage unklar ist, sondern auch Unterlagen fehlen, um beurteilen zu können, ob und inwieweit von der fraglichen Ausbildung die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erwartet werden kann, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vorliegen des Ergebnisses der aufgrund des Rückweisungsurteils vom 31. Mai 2006 betreffend Rentenanspruch zu tätigenden medizinischen Abklärungen und allfälliger weiterer berufsberaterischer Abklärungen über die beantragte Umschulung neu verfüge,

der Beschwerdeführer immerhin bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage nach der Austauschbefugnis (Urk. 1 S. 4) nicht stellt, betrachtet doch die IV-Stelle den Ort der Ausbildung in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der gesundheitlichen Zuträglichkeit des täglichen Pendelns von D.___ nach C.___ und nicht wegen der allfälligen Mehrkosten als ungeeignet; auch kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die ihm bereits gewährte Umschulung zum PR-Assistenten habe nur ein Jahr gedauert und sei daher nicht gleichwertig mit seiner dreijährigen kaufmännischen Erstausbildung gewesen (Urk. 1 S. 4); denn unter dem Gesichtspunkt der annäherenden Gleichwertigkeit ist einzig massgebend, ob die Ausbildung überhaupt notwendig und geeignet ist, ihm eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln, weshalb der Umschulungsanspruch nicht von vornherein eine Ausbildung von gleicher Dauer wie die ursprüngliche Grundausbildung beinhaltet;

in weiterer Erwägung, dass

dieser Verfahrensausgang einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgericht vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten ist,

das Verfahren aufgrund der am 31. Juli 2006 erfolgten Beschwerdeeinleitung laut dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin - ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend - die Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen hat;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Klägers auf Umschulung zum diplomierten Lehrer der F.M. Alexander-Technik SVLAT neu verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).