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Entscheid

IV.2006.00843

Ermittlung Valideneinkommen: zuletzt erzielter Verdienst kann nicht als Grundlage herangezogen werden, da Kündigung nicht krankheitsbedingt erfolgt ist.

25. März 2007Deutsch9 min

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Sachverhalt

im Jahr 2004 laut Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) das durchschnittliche Einkommen von Männern in der Metallbe- und -verarbeitungsbranche mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) monatlich Fr. 5'471.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn) beträgt (Tabelle TA1 S. 53), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in Industrie und verarbeitendem Gewerbe von 41,2 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 67'622.-- ergibt,

sich die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens jedoch nicht auf die LSE, sondern auf die Lohnerhebung der "Swissmechanic" stützte und ein Jahresgehalt für "angelernte Kraft" und "über 51 Jahre" von Fr. 67'652.-- berücksichtigte (vgl. 7/48/3),

gemäss der aktuellsten Lohnerhebung 2004/2005 der "Swissmechanic" der durchschnittliche Jahresgehalt (inkl. 13. Monatslohn und/oder Gratifikation) für "angelernte Kraft" und "über 51 Jahre" Fr. 68'894.-- (Urk. 9) beträgt,

es vorliegend angemessen erscheint auf die Lohnerhebung 2004/2005 der "Swissmechanic" abzustellen und zugunsten des Beschwerdeführers von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 68'894.-- auszugehen ist;

bei der Bemessung des Validenlohns auch der Nebenerwerb (seit November 2000) als Hauswart bei der Firma A.___ in der Höhe von Fr. 7'150.-- (Urk. 7/12) zu berücksichtigen ist, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer diese zusätzliche Arbeit über kurz oder lang aufgegeben hätte,

somit von einem Valideneinkommen von Fr. 76'044.-- auszugehen ist;

in weiterer Erwägung dass,

für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),

für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A, vgl. BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis) abgestellt wird, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist,

dem Beschwerdeführer im Rahmen der 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit eine breite Palette von Tätigkeiten offen steht, weshalb es sich rechtfertigt, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Tabellen TA1, S. 53, Rubrik „Total“, Anforderungsniveau 4, Männer),

demnach ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 4'588.-- sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90, Tabelle B9.2) im anspruchsrelevanten Jahr 2004 (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine) ein Betrag von Fr. 57'258.-- resultiert,

nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen; sodann dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können; in BGE 126 V 75 ff. das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind; vielmehr der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),

dem Beschwerdeführer wegen seinen Rückenbeschwerden keine Schwerarbeiten mehr zumutbar sind, weshalb ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen könnten, denen jedoch mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird,

es aber im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf sein Alter (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c; LSE 2004, TA9) oder seine Nationalität/Aufenthaltskategorie ein Abzug zuzugestehen wäre, ein langjähriges Dienstverhältnis nicht vorliegt; sodann mangelnde Berufskenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen haben, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen; sich schliesslich ein weiterer Abzug vom Tabellenhohn auch nicht aus dem zumutbaren Beschäftigungsgrad ergibt, welcher in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % beträgt,

somit kein Anlass besteht, von der Einschätzung der Beschwerdegegnerin abzuweichen; sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 57'258.-- x 0,90) ergibt,

der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 76'044.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- einen Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (vgl. BGE 130 V 121) ergibt und unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt,

daran auch ein zusätzlicher altersbedingter Abzug von 5 % (vgl. Urk. 1 S. 8 unten) nichts ändern würde,

demnach die eine Invalidenrente beantragende Beschwerde abzuweisen ist,

es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtkosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen sind; die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

- B.___ Pensionskasse, c/o C.___ AG

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).