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Entscheid

IV.2006.00850

Ablehnung der Rentenerhöhung mangels gesundheitlicher Verschlechterung bestätigt.

11. September 2007Deutsch11 min

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Sachverhalt

im MEDAS-Gutachten vom 23. August 2004, das dem Rentenentscheid vom 19. November 2004 zugrunde liegt, für eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne repetitiv gebückte oder rumpfrotierende Anteile und ohne Zwangshaltungen, die Arbeitsfähigkeit nämlich gesamthaft auf 70 % geschätzt und dazu folgendes ausgeführt worden war (Urk. 8/58 S. 14 f.):

Aus rein somatischer Sicht erscheint uns eine leichte körperliche Tätigkeit in einem 100%igen Pensum zumutbar, unter der Voraussetzung, dass wirbelsäulenadaptierte Wechselpositionen möglich sind und infolge der Symptomatik an der rechten Hand mit Verdacht auf Sulcus nervi ulnaris-Syndrom ein wiederholter kräftiger Einsatz der rechten Hand für Zupacken, respektive für repetitive Pro-/Supination nicht nötig ist.

Aus psychiatrischer Sicht stellen wir derzeit die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom. Im Gegensatz zu den Vorberichten gehen wir damit von einer Verbesserung der psychischen Symptomatik bis zu einem gewissen Grade aus. Die im Psychiatriebericht von Dr. D.___ vom 27.06.2003 erwähnten depressiven Verarbeitungsstrategien bei Verlust der Arbeit mit Wechsel im Selbst- und Rollenverständnis erscheinen auch uns der wesentliche Faktor in der Unterhaltung der depressiven Störung wie auch der Selbstlimitierung darzustellen. Aus psychiatrischer Sicht erachten wir die Arbeitsfähigkeit derzeit um ca. 30 % eingeschränkt.

aufgrund der Tatsache, dass sich eine Wiederaufnahme der im Herbst 2004 abgeschlossenen psychiatrischen Behandlung nach der Rentenzusprechung offenbar nicht mehr aufgedrängt hat, eine Verschlechterung der ursprünglich diagnostizierten depressiven Störung (gegenwärtig leichten Grades mit somatischem Syndrom, ICD-10 F 32.01, vorwiegend reaktiv bedingt bei persistierenden somatischen Erkrankungen und psychosozialer Belastungssituation; Urk. 8/58 S. 12) beziehungsweise der nunmehr diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störungen auszuschliessen ist, deretwegen dem Beschwerdeführer ursprünglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zugestanden worden war,

die aktuellen Arztberichte in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte mehr für die im MEDAS-Gutachten erwähnte Symptomatik an der rechten Hand enthalten, weshalb auch die diesbezügliche Einschränkung inzwischen entfallen ist,

die Ärzte des Spitals C.___ zwar neu ein costovertebrales bis thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei szintigraphisch festgestellter Fraktur der 5. Rippe rechts, scapulärer Fissur rechts und myofaszialer Schmerzkomponente, ferner eine ätiologisch unklare Sklerose am medialen Talus links und einen Diabetes mellitus Typ 2 diagnostizieren; ihrem Bericht indes zu entnehmen ist, dass die Beschwerden und Befunde im Bereich der Rippen rechts und des linken Sprunggelenks zurückgegangen sind, und keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes mellitus eingeschränkt wird,

Dr. B.___s Beurteilung, an den im MEDAS-Gutachten vom 23. August 2004 enthaltenen Diagnosen habe sich grundsätzlich nichts geändert, somit ohne weiteres gefolgt werden kann,

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit insgesamt seit der Rentenzusprechung nicht verschlechtert hat, zumal die Ärzte des Spitals C.___ hinsichtlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitives Bücken nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigen und die aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung von Hausarzt Dr. B.___, wonach für eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % gegeben sei, gegenüber seiner im Bericht vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/45/3) enthaltenen Angabe, aus körperlicher Sicht sei der Patient in einer angepassten Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig, aus psychiaterischer Sicht eher weniger als 50 % belastbar, ebenfalls eindeutig gegen eine Zunahme der Einschränkungen spricht, wobei die aktuelle, von den für den ursprünglichen Rentenentscheid massgebenden ärztlichen Beurteilungen abweichende hausärztliche Schätzung für sich allein betrachtet als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes zu qualifizieren und daher unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ohnehin unerheblich ist (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),

die IV-Stelle demnach mangels gesundheitlicher Verschlechterung richtigerweise eine Rentenerhöhung abgelehnt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, und der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu übernehmen hat;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- T.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).