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Entscheid

IV.2007.00687

IV-Rente; Rentenaufhebung; Rückweisung zwecks ergänzender Abklärung.

30. März 2009Deutsch19 min

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Sachverhalt

im C.___-Gutachten (Urk. 10/90/1-22) zwar medizinische Akten aus den Jahren 1992 (Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.___, Dres. med. L.___ und M.___, vom 17. August 1992 [nicht aktenkundig]), 1994 (Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.___, Dres. med. N.___ und O.___, vom 4. März 1994 [nicht aktenkundig]) und 1997 (Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.___, Dr. med. P.___, vom 17. Februar 1997 [nicht aktenkundig]; Bericht der Abteilung für Neurologie des Spitals Q.___, '___', Dr. med. R.___, vom 25. November 1997 [Urk. 10/45/3 = 10/70 = 10/89/16]) referiert werden (Urk. 10/90/1-3) und die Frage: "Hat der GZ sich verändert? Seit wann und in welchem Ausmass ist dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit möglich?", beantwortet wird (Urk. 10/90/22),

indessen sowohl die Fragestellung der Beschwerdegegnerin als auch die Antwort der C.___-Verantwortlichen offen lassen, gestützt auf welchen Gesundheitszustand die in den Jahren 1995 und 1997 erfolgten Rentenzusprachen genau erfolgten und bezogen auf welche zeitliche Beurteilung sich der Gesundheitszustand konkret verändert haben soll,

die von den C.___-Verantwortlichen konstatierte unglaubliche Diskrepanz zwischen dem aktuellen Erscheinungsbild und Auftreten sowie dem in den Akten beschriebenen psychiatrischen und internistischen Leiden, die kategorische Verneinung des Vorliegens jedweder krankheitswertigen psychischen Störung, insbesondere auch einer Angststörung (z.B. im Sinne einer schweren Agoraphobie oder einer generalisierten Angststörung), wie auch einer Encephalomyelitis disseminata und die Postulierung einer mit Blick auf das Vorhandensein einer symptomatischen Osteochondrose L5/S1 maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des angestammten Maurerberufs und 100%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich sämtlicher körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine hochgradige Invalidität zwar durchaus zweifelhaft erscheinen lässt, der Nachweis einer relevanten Sachverhaltsänderung damit indessen gleichwohl noch nicht erbracht ist,

die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel der psychiatrischen Exploration sich aus den in der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 4. November 2006 (Urk. 10/95/4) zutreffend dargelegten Gründen als nicht stichhaltig erweisen und die vom Beschwerdeführer beiläufig geäusserten Vorbehalte in Bezug auf die Fachkompetenz und Unabhängigkeit des C.___ als Gutachterstelle einer objektiven Grundlage entbehren,

die Unzulänglichkeit der C.___-Expertise zum Nachweis einer relevanten gesundheitlichen Verbesserung vielmehr bloss auf eine lückenhafte Instruktion und Dokumentation der Gutachterstelle bezüglich des in den Jahren 1995 und 1997 entscheidwesentlichen Zustands und auf eine der Breite und Tiefe nach mangelhafte Ausrichtung der Fragestellung auf die bei einer Revision im Vordergrund stehenden Aspekte zurückzuführen ist (vgl. das in dieser Hinsicht ebenfalls bloss rudimentäre Instruktionsschreiben zuhanden der MEDAS A.___ vom 22. November 2002 [Urk. 10/33]), so dass nicht abschliessend beurteilt werden kann, inwieweit der geäusserte Befund eine eigentliche revisionsbegründende Tatsachenänderung darstellt,

für eine gerichtliche Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen (im Sinne einer substituierte Begründung) ebenfalls die aktenmässige Grundlage fehlt,

die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten ausländischen und auf dessen Anregung hin eingeholten inländischen ärztlichen Meinungsäusserungen (Urk. 3/5, 10/7, 10/45/3 = 10/70 = 10/89/16, 10/64/1-3, 10/69, 10/71 und 10/89/15) nicht dazu taugen, eine nach wie vor weitreichende gesundheitliche Einschränkung mit daraus folgender vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu belegen,

die verwaltungsintern bekundete Absicht, "diese Rentenrevision etwas anders anzupacken" (Aktennotiz vom 31. Mai 2002 [Urk. 10/10]), nicht darauf hinauslaufen darf, die revisionsrechtlichen Voraussetzungen und namentlich den entsprechenden Referenzzustand und die ursprünglichen Entscheidmotive aus den Augen zu verlieren,

nach dem Gesagten zunächst die Vorakten zu vervollständigen (bzw. nötigenfalls wiederherzustellen) sind und auf dieser Grundlage eine vorab auf die Abklärung und den Beschrieb etwaiger gesundheitlicher Veränderungen im Vergleich mit dem konkret zu definierenden Referenzsachverhalt ausgerichtete Gutachtensergänzung (oder evtl. Neubegutachtung bei einer anderen spezialisierten Gutachterstelle) zu veranlassen ist, welche sich auch mit Meinungsäusserungen behandelnder Ärzte (nebst med. pract. B.___ auch Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, '___'; vgl. Urk. 3/5) auseinander zu setzen haben wird,

auf der Grundlage des spezifischen medizinischen Abklärungsergebnisses gegebenenfalls bei Vorliegen einer gesundheitlichen Veränderung eine erwerbliche Neubeurteilung vorzunehmen sein wird, unter angemessener Berücksichtigung der dem früheren Rentenentscheiden zugrunde gelegenen Parameter,

der Beschwerdeführer selbstredend seiner Mitwirkungspflicht in allen Teilen nachzukommen haben wird, andernfalls im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfahren wäre;

weshalb

die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne vorstehender Erwägungen, neu verfüge,

die auszufällenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Prozessausgang zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung direkt Rechtsanwalt Dr. Bürgi zu entrichtenden (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]) Prozessentschädigung zu verpflichten ist (inkl. Barauslagen und 7.6 % MWSt), wobei der vom Rechtsvertreter für die Einreichung der Honorarnote in Rechnung gestellte Aufwand (0.25 h Arbeit und Fr. 1.-- Spesen; Urk. 16) praxisgemäss nicht entschädigt wird und der gerichtsübliche Stundenansatz bei Fr. 200.-- liegt (anstatt Fr. 250.--; Urk. 16), womit eine Entschädigung von total Fr. 1'152.10 resultiert (5.08 h à Fr. 200.-- und Fr. 54.70 zuzügl. 7.6 % MWSt);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'152.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).