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Entscheid

IV.2007.00701

Invalidenrente: Rückweisung zwecks Klärung der Statusfrage und psychiatrischer Abklärung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung.

11. Mai 2009Deutsch14 min

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Sachverhalt

1. Chronisches Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei linkskonvexer Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose

2. Chronisches Cervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6, C6/7 und L5/S1 und Wirbelsäulen-Fehlform/Fehlhaltung

3. Anamnestisch Status nach Brustwirbelkörper-8-Impressionsfraktur bei Status nach Trauma im Oktober 1999 und diskreter Osteopenie

4. Chronische psychosoziale Belastungssituation bei vermindert psychischer Anpassungsfähigkeit unklarer Genese; Differentialdiagnose: Psychiatrische Erkrankung,

sich laut Dr. Y.___ intermittierende linksseitige Mittelbauchschmerzen unklarer Genese, eine Varikosis im Unterschenkel links, ein Status nach segmentalen Lungenembolien rechts am 28. Mai 2004 und eine inkomplette Stammvarikose der Vena saphena magna und parva links bei suffizientem tiefem Venensystem nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und Dr. Y.___ ausführte, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben seit Jahren vor allem während der Arbeit unter Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, die sich nach einem bei einem Überfall im Oktober 1999 erlittenen Schlag auf die Brustwirbelsäule akzentuiert hätten und zu denen im Juni 2004 noch eine Vollzeitbeschäftigung verunmöglichende Schmerzen in der Lenden- und Halswirbelsäule hinzugekommen seien; aufgrund der degenerativen Veränderung der Lenden- und Halswirbelsäule nicht mit einer vollständigen Besserung der Beschwerden zu rechnen sei,

Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/9/28-29) verwies, welche diese mit 100 % bemessen hatte, und erklärte, möglicherweise bestehe eine mittels psychiatrischer Begutachtung zu prüfende psychisch bedingte Einschränkung, erwecke die Beschwerdeführerin doch während den Konsultationen oft einen wenig geordneten Eindruck und habe grosse Mühe, wichtige und unwichtige Fakten auseinander zu halten,

die Ärzte der medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin, des Spitals Z.___, im Bericht vom 8. November 2005 (Urk. 8/17/3-5) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen nebst den von Dr. Y.___ festgehaltenen chronischen cervikalen und lumbalen Rückenschmerzen intermittierende linksseitige Mittelbauchschmerzen, eine psychosoziale Belastungssituation bei Arbeitslosigkeit und Paarproblematik, ED 2000, sowie einen Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links anführten; aus internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneinten, hingegen zur Beurteilung der Einschränkung im Bereich des Bewegungsapparats eine rheumatologische Abklärung empfahlen und im übrigen festhielten, die Versicherte klage über chronische cervikale und lumbale Schmerzen, über chronische Müdigkeit bei anhaltenden Schlafstörungen, über anhaltende Bauchschmerzen, die am ehesten mit einem Colon irritabile vereinbar seien, sowie über verminderte Konzentrationsfähigkeit aufgrund der chronischen Müdigkeit und einer anhaltenden psychischen Belastungssituation bei Arbeitslosigkeit und Problemen in der Paarbeziehung,

Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, im Bericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 8/40) bezüglich der Rückenbeschwerden ein chronisches cervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom diagnostizierte und eine Konzentrationsstörung sowie verminderte Stresstoleranz als psychische Erkrankung anführte und erklärte, nebst den belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Betonung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bestehe eine Funktionsstörung auf psychischer Ebene, die durchaus auf das Schmerzerleben einen Einfluss haben könne, sich aber im wesentlichen in verminderter Konzentration und in Stessintoleranz äussere,

Dr. A.___ die Wiederaufnahme eines kräftigenden und haltungskorrigierenden Trainingskonzeptes im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie, den Einsatz von Magnesium diasporal zur Detonisierung, infiltrative Massnahmen sowie die Weiterführung der unterstützenden psychotherapeutischen Massnahmen empfahl, bezüglich der endgültigen Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychotherapeuten verwies, dazu aber immerhin erklärte, unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Situation sei eine Tätigkeit als Sekretärin/Sachbearbeiterin im Rahmen von 50 % zumutbar, doch würden sich aus den fortgeschrittenen Haltungsdysfunktionen und Degeneration seitens des Bewegungsapparates deutliche Einschränkungen der Belastungstoleranz ergeben, mithin im wesentlichen eine Limitierung bezüglich Gewichten (max. körperlich leicht) und in zeitlicher Hinsicht bezüglich Einhaltungen gleicher Körperpositionen wie längeres Stehen oder Sitzen oder bei Arbeiten in vorgeneigter Körperhaltung,

bei der neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Z.___ laut Bericht vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/41) Leistungsminderungen in der kognitiven Flexibilität, der Konzentration und im Gedächtnis erhoben und als Verhaltensauffälligkeiten ein verlangsamtes Arbeitstempo, Logorrhoe und Umständlichkeit konstatiert wurden; die Neuropsychologen diese Befunde ätiologisch als unspezifisch bezeichneten, sie aber teilweise mit der persistierenden Schmerzsymptomatik als vereinbar erachteten und eine zusätzliche psychiatrische Evaluation sowie eine neuroradiologische Abklärung empfahlen, da die Verhaltensauffälligkeiten für eine zusätzliche funktionelle Komponente sprächen,

die daraufhin durchgeführte MRI-Abklärung vom 12. Juni 2006 im Insititut B.___ eine Streckhaltung und multisegmentale Chondrose und Osteochondrose sowie Bandscheibenprotrusion C4/5 bis C6/7 ohne Raumforderung auf neuralen Strukturen, normale Schädel-Befunde und keine intrakraniellen oder discoligamentären Traumafolgen ergab (Urk. 8/45),

Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit dem 2. Februar 2006 behandelt, im Bericht vom 11. Juni 2006 (Urk. 11) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10 F61.0) diagnostizierte, die sich in starken Stimmungsschwankungen, deutlich eingeschränktem Antrieb sowie andauernden und umfassenden Gefühlen von Anspannung und Besorgtheit äussere; die Beschwerdeführerin leide unter andauernden Befürchtungen, körperlich schwer zu erkranken, habe grosse Mühe, Aufgaben zielgerichtet und effizient zu erledigen, verliere sich in Details und Nebensächlichkeiten bei grosser Abgrenzungsproblematik, Konzentrationsstörungen, chronifizierter Schlafstörung, Selbstwertproblematik bei gleichzeitiger Neigung, sich selbst zu überschätzen beziehungsweise überfordern; seit Behandlungsbeginn sei sie als Bürokraft zu 80 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig; je nach Verlauf der rehabilitativen Massnahmen sei maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen,

in weiterer Erwägung, dass

die im letztgenannten Bericht enthaltene psychiatrische Diagnose ebenso wie die verschiedentlich konstatierten Verhaltensauffälligkeiten und die neuropsychologischen Leistungsminderungen auf eine sich von einer somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise von dem in den medizinischen Vorakten erwähnten depressiven beziehungsweise geringgradig depressiven Zustandsbild bei wahrscheinlich eher asthenischer Persönlichkeitsstruktur (Berichte des Spitals Z.___ vom 14. Mai 2003, Urk. 8/9/18-19, vom 27. Mai 2004, Urk. 8/9/14-15) unterscheidende psychische Störung hindeutet,

Erwägungen

jedoch auf Dr. C.___s Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann, da einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass ein behandelnder Psychiater ebenso wie Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), andererseits der angegebene Arbeitsunfähigkeitsgrad insofern der näheren Begründung bedarf, als sich bei psychischen Gesundheitsstörungen stets die Frage stellt, ob und inwieweit es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit in einer den somatischen Befunden angepassten Tätigkeit zu verwerten, und rechtssprechungsgemäss (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a) zu klären ist, ob überhaupt eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt, die sich von der soziokulturellen beziehungsweise psychosozialen Belastungssituation, auf die in den oben zitierten aktuellen Berichten Dr. Y.___s und der Ärzte des Spitals Z.___ (Urk. 8/9, 8/17/3-5) sowie in den Berichten des Spitals Z.___ aus dem Jahr 2004 (Urk. 8/9/5-7, 8/9/8-9, 8/9/28-29) hingewiesen wurde, unterscheidet,

auch bezüglich der von den Ärzten in Betracht gezogenen 50%igen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des massgebenden Referenzwertes, des im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlichen Arbeitspensums, Klärungsbedarf besteht und namentlich auch im Hinblick auf die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung zu prüfen ist, ob und allenfalls seit wann die Beschwerdeführerin, die sich laut IV-Anmeldung vom 29. Juli 2005 (Urk. 8/4/1-7 Ziff. 7.3) im Einklang mit den zeitlichen Angaben Dr. Y.___s im Bericht vom 30. September 2005 (Urk. 8/9/1-4 S. 1) bereits seit Ende 2000 als behindert betrachtet, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ganztags erwerbstätig gewesen wäre,

die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie zur Statusfrage und in medizinischer Hinsicht insbesondere bezüglich der psychischen Problematik sowie zum Ausmass einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit die erforderlichen Abklärungen veranlasse;

in weiterer Erwägung, dass

das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die mit Fr. 500.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat,

sich somit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt das Gericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).