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Entscheid

IV.2007.00728

Rentenaufhebung aufgrund Änderung des für Methodenwahl massgebenden Sachverhalts. Schadenminderungspflicht: Mithilfe des Ehemannes.

27. Mai 2009Deutsch13 min

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Sachverhalt

im Haushaltabklärungsbericht für den mit 5 % gewichteten Bereich 'Haushaltführung' (Urk. 9/73 Ziff. 6.1) und den mit 7 % gewichteten Bereich 'Einkauf und weitere Besorgungen' (Urk. 9/73 Ziff. 6.4) keine Einschränkung, hingegen für den mit 20 % gewichteten Bereich 'Ernährung' (Urk. 9/73 Ziff. 6.2) eine Einschränkung von 40 % beziehungsweise eine Behinderung von 8 %, für den mit 20 % gewichteten Bereich 'Wohnungspflege' (Urk. 9/73 Ziff. 6.3) eine Einschränkung von 50 % beziehungsweise eine Behinderung von 10 %, für den mit 15 % gewichteten Bereich 'Wäsche und Kleiderpflege' (Urk. 9/73 Ziff. 6.4) eine Einschränkung von 30 % beziehungsweise eine Behinderung von 4,5 %, für den mit 20 % gewichteten Bereich 'Betreuung von Kindern oder anderen' (Urk. 9/73 Ziff. 6.6) eine Einschränkung von 20 % beziehungsweise eine Behinderung von 4 % und bezüglich des mit 13 % gewichteten 'Verschiedenes' (Urk. 9/73 Ziff. 6.7) eine Einschränkung von 50 % beziehungsweise Behinderung von 6,5 % festgehalten worden ist und die vom Ehemann der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen übernommenen Aufgaben unter Hinweis auf die ihn treffende Schadenminderungspflicht unberücksichtigt geblieben sind,

der Haushaltabklärungsbericht an sich den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i. S. P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2, BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4) genügt,

die Beschwerdeführerin denn auch in erster Linie beanstandet, dass im Abklärungsbericht an die Schadenminderungspflicht ihres Ehemannes, der als Informatiker bei 100%iger Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie zuständig sei und von dem bereits im Beruf eine 150%ige Leistung erwartet werde, zu hohe Anforderungen gestellt würden; sie somit geltend macht, es sei ihrem Ehemann nicht zumutbar, nach der anstrengenden Berufsarbeit auch noch Haushaltsarbeiten zu verrichten, und die Einschränkung im Aufgabenbereich unter Berufung auf den von B.___ von der C.___ am 25. April 2007 auf der Grundlage der SAKE 2004-Daten und unabhängig von der Hilfeleistungen des Ehemannes mit 40 % bemessenen Haushaltschaden ihrerseits mit 40,7 % bemisst (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3/1),

nach der Rechtsprechung jedoch vom Grundsatz auszugehen ist, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte, weshalb sich die im Haushalt tätigen Versicherten so einzurichten haben, dass die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich abnehmen und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglicht wird; die versicherte Person, die wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss; ein invaliditätsbedingter Ausfall bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden darf, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht; die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen daher weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2009 i.S. A.,9C_491/2008, Erw. 3, mit Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2) und danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008 i.S. F.,8C_352/2008, Erw. 5.2.1 ebenfalls mit Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2),

folglich der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz der klaren Aufgabenteilung zwischen Erzielung des Einkommens für den Lebensunterhalt einerseits und der Haushalt- und Kinderbetreuung andererseits angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht in einem gewissen Ausmass zur Mithilfe im Haushalt beziehungsweise zu ihrer Entlastung bei den ihr im Gesundheitsfall obliegenden Aufgaben verpflichtet ist,

im Haushaltabklärungsbericht (Urk. 9/73) nur die effektive Mitwirkung des Ehemannes berücksichtigt worden ist und diese gesamthaft betrachtet das zumutbare Mass nicht überschreitet, zumal keine der ihm obliegenden Hilfeleistungen täglich anfällt und sich seine Mithilfe daher mitunter auch nach der beruflichen Beanspruchung richten kann,

die Schadenminderungspflicht des Ehemannes im Ernährungsbereich jedenfalls selbst dann nicht überbeansprucht wird, wenn seine Mithilfe nebst der im Haushaltabklärungsbericht vermerkten Zubereitung der abendlichen Hauptmahlzeit alle zwei Wochen (Urk. 9/73 Ziff. 6.2) auch die in der Haushaltschadensberechnung (Urk. 3/1 Ziff. 2.2a-b S. 9) angeführte Unterstützung der Beschwerdeführerin beim Geschirrabwaschen und -räumen nach dem Abendessen und die namentlich an den Wochenenden oder beim seltenen Bewirten von Gästen anfallenden Rüstarbeiten sowie das mit Bücken und Strecken verbundene Hantieren umfassen würde,

auch die im Haushaltabklärungsbericht bezüglich der Bereiche 'Wohnungspflege', 'Einkauf und weitere Besorgungen', 'Wäsche und Kleiderpflege' sowie 'Verschiedenes' angeführten Hilfeleistungen des Ehemannes - zeitweises Aufräumen der Sachen des Sohnes abends, Staubsaugen in der oberen Etage, Auf- und Abhängen der Vorhänge und Mithilfe beim Beziehen der Betten sowie sporadische Begleitung der Beschwerdeführerin beim Einkauf und gelegentlich selbständige Einkäufe, Übernahme aller administrativen Arbeiten, Putzen der eigenen Schuhe, Transport der ungefähr alle zwei bis drei Wochen anfallenden Wäsche sowie Verrichtung der schweren Aussen-/Gartenarbeiten (Urk. 9/73 Ziff. 6.3-5, Ziff. 6.7 S. 4-5) - angesichts der nicht täglichen oder gar nur sporadischen Inanspruchnahme sich in engen Grenzen halten, zumal die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hinweist, dass das Aufräumen der Kinderspielsachen dem Vater Gelegenheit bietet, sich mit dem Kind zu beschäftigen, und die Versicherte das Administrative im Bedarfsfall selber erledigen könnte (Urk. 2 S. 2),

der Ehemann der Beschwerdeführerin indes das Administrative ebenso wie die schweren Gartenarbeiten (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.7) auch erledigen würde, wenn sie nicht behindert wäre, und sie der Kinderbetreuung gegenüber ihren anderen Aufgaben im Haushalt ebenfalls unabhängig von ihrer Behinderung höhere Priorität einräumt, weshalb diesbezüglich entgegen ihren Vorbringen (Urk. 1 S. 6) keine beziehungsweise keine weitergehende Einschränkung zu berücksichtigen ist,

es im übrigen der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht entspricht, wenn sie, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 6), etappenweise einkauft, um mit schweren Waren zurecht zu kommen, weshalb auch der damit verbundene zeitliche Mehraufwand nicht als zusätzliche Einschränkung zu berücksichtigen ist und sich auch unter diesem Gesichtspunkt bezüglich Ziff. 6.4 des Abklärungsberichts keine Einschränkung ergibt,

sich einzig hinsichtlich des unter Ziff. 6.5 des Abklärungsberichts fallenden Bügelns der vom Ehemann täglich benötigten Hemden die Frage stellt, ob mit der zugestandenen 30%igen Einschränkung dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese doch recht zeitintensive Aufgabe auswärts vergeben muss, genügend Rechnung getragen wird,

indes selbst die vollumfängliche Berücksichtigung der geltend gemachten 50%igen Einschränkung (Urk. 1 S. 6) im mit 15 % gewichteten Bereich 'Wäsche und Kleiderpflege' nur zu einer 3%igen Erhöhung des Gesamtinvaliditätsgrades und nicht zu einem Rentenanspruch führen würde,

die angefochtene Verfügung demnach nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde folglich abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die mit Fr. 500.-- zu bemessenden Gerichtskosten zu tragen hat;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Cordula Spörri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).