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Entscheid

IV.2007.00780

IV-Rente; Neuanmeldung; materielle Prüfung; invalidisierende Verschlechterung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verneint. - BGE 9C_492/2009

30. März 2009Deutsch17 min

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Sachverhalt

im Rahmen der höchstrichterlich überprüften und geschützten ersten Rentenabweisung vom Januar/Oktober 2003 von einer gesamthaft 75%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen worden war,

dabei in somatischer Hinsicht namentlich auf die Arztberichte von Dr. K.___ vom 16. Januar 2002 (Urk. 7/10) und der Dres. med. L.___ und M.___, Spital N.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18. April 2002 (Urk. 7/19) abgestellt worden war, worin in erster Linie die Diagnose eines chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Syndroms, einer chronischen Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendinotica beidseits sowie einer depressiven Entwicklung mit Schmerzverarbeitungsstörung gestellt und auf die körperliche Zumutbarkeit der Verrichtung einer behinderungsangepassten 100%-Tätigkeit geschlossen wurde,

der damaligen Beurteilung im Weiteren das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 21. September 2002 (Urk. 7/32) zugrunde gelegen hatte, worin zwar nebst einem diagnostizierten Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) auch ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) geäussert, jedoch gleichzeitig das Fehlen der für eine solche Diagnosestellung erforderlichen schwerwiegenden emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme konstatiert und infolgedessen aus psychischen Gründen eine lediglich leichte, höchstens 25%ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, und zwar sowohl hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als auch bezüglich anderer, dem körperlichen Zustand angepasster Tätigkeiten,

bei der zweiten Rentenabweisung vom Mai 2005 ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand mit gesamthaft 75%iger Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit festgestellt worden war und sich der Beschwerdeführer das Ergebnis dieser materiellen Rentenprüfung bei der heutigen Beurteilung entgegen halten lassen muss,

im Bericht der Klinik E.___ vom 25. März 2003 (samt Laborbefundbericht vom 28. Februar 2003; Urk. 7/84/5-10]) nebst dem bekannten chronischen zerviko- und lumbospondylogenen (Schmerz-)Syndrom und der geläufigen (chronischen) PHS tendinotica beidseits (rechts ausgeprägter als links) wiederum eine somatoforme Schmerzstörung sowie darüber hinaus eine beginnende Polyarthrose Dig. II und III rechts sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert, bei alledem aber gleichwohl eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (ab 30. März 2003) attestiert wurde,

im Bericht von Hals-, Nasen-, Ohrenarzt Dr. H.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/84/4) zwar eine Tympanosklerose links mit atrophen Trommelfellvernarbungen sowie ein leichter Hochtonabfall beidseits bei seitengleichem Hörvermögen diagnostiziert wurde, ohne daraus jedoch eine relevante Einschränkung im zumutbaren Arbeitsvermögen abzuleiten,

in den Berichten und Stellungnahmen von Psychiater Dr. I.___ vom 4. Juni 2004 (Urk. 7/84/3) und 12. Januar 2006 (Urk. 7/95) lediglich von einer leichten depressiven Störung beziehungsweise einer depressiven Episode gegenwärtig leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) und Verdacht auf Somatisierungsstörung die Rede ist,

im Bericht des Internisten Dr. J.___ vom 22. März 2005 (Urk. 7/84/1-2 = 7/85) nebst den bereits genannten Diagnosen (chronisches zerviko- und lumbospondylogenes [Schmerz-]Syndrom und PHS tendinotica beidseits [mehr rechts als links]) eine beginnende Polyarthrose Dig. II und III rechts erwähnt (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und darüber hinaus eine arterielle Hypertonie, eine Tympanosklerose links mit atrophen Trommelfellvernarbungen bei leichtem Hochtonabfall beidseits und seitengleichem Hörvermögen sowie eine Thrombozytopenie unklarer Ätiologie aufgeführt (Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und daraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeiten beziehungsweise eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von aktuell mindestens 50 % abgeleitet wurde, bezüglich leichterer Arbeiten jedoch festgehalten wurde, dass solche - wenn auch nach Meinung von Dr. J.___ erst auf längere Sicht - verrichtet werden könnten,

der vom Beschwerdeführer in der nunmehrigen Neuanmeldung als behandelnder Arzt und Auskunftsperson angegebene (vgl. Urk. 7/79/5 Ziff. 7.5.1) Dr. K.___ im Arztbericht vom 20. April 2006 (Urk. 7/98) in diagnostischer Hinsicht nebst dem chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Syndrom und der chronischen PHS tendinotica rezidivierende Spannungskopfschmerzen, eine schlecht eingestellte Hypertonie, eine Gonarthrose rechts sowie eine depressive Verstimmung (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und zudem eine Neigung zu Aggravation und inadäquaten Schmerzreaktionen (mit Schmerzausweitung) sowie Übergewicht (81.0 kg/161.6 cm) vermerkte (Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), wobei er den Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnete und eine (weiterhin) 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, abwechslungsweise stehend und sitzend zu verrichtenden Tätigkeit ohne repetitives Bücken oder Heben von Lasten über 15 kg Gewicht und ohne repetitive Überkopfarbeiten postulierte,

die teils vom Beschwerdeführer selbst beigebrachten, teils von der Beschwerdeführerin eingeholten medizinischen Akten zwar gewisse weitere Störungszuordnungen dokumentieren, jedoch keine bedeutsame Abnahme des zumutbaren Restleistungsvermögens überwiegend wahrscheinlich machen, zumal sowohl Spannungskopfschmerzen als auch Hypertonie und Gonarthrose schon im Bericht von Dr. K.___ vom 16. Januar 2002 (Urk. 7/10) berücksichtigt worden waren, bereits im N.___-Bericht vom 18. April 2002 (Urk. 7/19) von einer Hypertonie die Rede gewesen war und in dem bei den abschlägigen früheren Rentenentscheiden bereits aktenkundigen Bericht der Klinik E.___ vom 14. März 2003 (Urk. 7/60) eine Hypertonie wie auch eine beginnende Fingerpolyarthrose Dig. II und III rechts vermerkt worden waren, ohne daraus eine länger als bis 30. März 2003 dauernde Arbeitsunfähigkeit abzuleiten,

insbesondere auch beim Vergleich der zur Zeit des abschlägigen Rentenentscheids vom Mai 2005 vorgelegenen Berichte von Dr. H.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/84/4), von Dr. I.___ vom 4. Juni 2004 (Urk. 7/84/3) und von Dr. J.___ vom 22. März 2005 (Urk. 7/84/1-2 = 7/85) mit den im laufenden Verfahren erhobenen Stellungnahmen von Dr. I.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 7/95) und von Dr. K.___ vom 20. April 2006 (Urk. 7/98) keine erheblichen Abweichungen zutage treten,

gestützt auf die erwähnten Unterlagen vielmehr ausgewiesen erscheint, dass die schon in den Vorakten beschriebenen Störungen des Halte- und Bewegungsapparates wie auch des Herz-Kreislauf-Systems keine massgebliche, das bisher veranschlagte Restleistungsvermögen tangierende Verschlimmerung erfahren haben, während die später erhobenen physischen Anomalien im Bereich des Gehörs ebenfalls ohne relevanten Einfluss auf das früher formulierte Zumutbarkeitsprofil bleiben,

der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner beschwerdeweisen Ankündigung (Urk. 1) keinen Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, '___', beigebracht hat (vgl. Urk. 9-10), darauf schliessen lässt, dass die Konsultation bei diesem Arzt mutmasslich keine seinen Standpunkt stützende Ergebnisse auf somatischer Ebene gezeitigt hat,

den psychischen Zustand im Besonderen betreffend ebenfalls keine die psychiatrische Vorbeurteilung in Frage stellenden Erkenntnisse ersichtlich sind,

die in dem im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgebrachten Bericht des Zentrums A.___ vom 17. Oktober 2007 (Urk. 10) gestellten Diagnosen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) lauten, woraus eine subjektiv wie objektiv gleichermassen 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wird,

dem fraglichen Bericht nun aber zum Einen keine von den einschlägigen Vorakten, namentlich vom Gutachten von Dr. O.___ vom 21. September 2002 (Urk. 7/32), wesentlich abweichende psychopathologische Befunde zu entnehmen sind,

aus dem Bericht zum Andern nicht hervorgeht, inwiefern im Einzelfall die von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Unüberwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen aufgestellten Relevanzkriterien (psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer; chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"]; Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung [auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz] trotz kooperativer Haltung der versicherten Person) erfüllt sein sollten,

eine mittelgradige depressive Episode weder eine selbständige schwerwiegende psychische Erkrankung darstellt noch für sich allein eine hochgradige, geschweige denn vollständige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermag,

die Schilderungen der Verantwortlichen des Zentrums A.___ zu den übrigen Relevanzkriterien und Befunden (soweit überhaupt vorhanden) nicht einmal ansatzweise darauf schliessen lassen, dass nach Anzahl und Ausprägung - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen wären, womit es sich im Ganzen um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt,

demnach in medizinischer Hinsicht mit der Beschwerdegegnerin weiterhin von einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich jeder körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ist,

bei unverändertem Zumutbarkeitsprofil und weitgehend paralleler Entwicklung der Vergleichseinkommen (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2009, S. 98 f. Tabellen B9.1-2 und B10.1-3; Urk. 7/96) eine schwellenwertige Einkommenseinbusse von vornherein ausgeschlossen erscheint, womit es insoweit beim Verweis auf die früheren Bemessungsgrundlagen sein Bewenden haben kann,

sich die angefochtene Verfügung vom 19. April 2007 nach dem Gesagten mithin als rechtens erweist;

weshalb die Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und im Übrigen entschädigungsfrei (vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer) abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).