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Entscheid

IV.2007.00840

Verschlechterung des Gesundheitszustands ist ausgewiesen und wird von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort anerkannt. Erhöhung auf eine ganze Rente gerechtfertigt.

27. Februar 2008Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2007 aufgehoben, soweit ein über eine halbe Invalidenrente hinausgehender Anspruch verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und des Doppels von Urk. 14

Erwägungen

- Rechtsanwalt Michael B. Graf

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).