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Entscheid

IV.2007.01044

Bemessung des Invaliditätsgrades; ausgeglichener Arbeitsmarkt.

21. Juni 2009Deutsch9 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer - trotz der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen an seinen beiden unteren Extremitäten - noch ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt offen steht; denn es ist ihm gemäss einhelliger medizinischer Auffassung jede leichtere Tätigkeit, die im Sitzen zu verrichten ist oder bei der er nur wenig gehen oder stehen muss (und keine schweren Lasten zu tragen sind), zumutbar, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommen leidensbedingte Abzug von 10 % vom statistisch ermittelten Tabellenlohn korrekt erscheint,

somit ein Invalidenlohn in der Höhe von Fr. 52'746.-- (= 90 % von Fr. 58’607.--) resultierte,

hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abzustellen ist, wonach dieser im Jahr 2003 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'545.-- (Urk. 7/31), mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 59'085.-- (= 13 x Fr. 4'545.--) erzielt hätte, weshalb unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) für das von der Verwaltung als massgebend erachtete Jahr 2005 von einem Validenlohn von Fr. 60'111.-- auszugehen ist,

sich aus einem Invalideneinkommen von Fr. 52'746.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 60’111.-- ein Invaliditätsgrad von rund 12 % errechnet,

demzufolge der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auch wenn man im Unterschied zur Verwaltung die LSE 2004 heranziehen bzw. den für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2) zurück - oder vorverlegen würde - weit unter der Schwelle von 40 % liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und die Beschwerde abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

das vorliegende Verfahren, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, kostenpflichtig ist,

die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,

sie ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).