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Entscheid

IV.2007.01180

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode. Somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend.

29. Juni 2009Deutsch17 min

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Sachverhalt

im Bericht vom 9. Februar 2006 über die am Vortag erfolgte Haushaltsabklärung (Urk. 8/14) festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin, die bis zu ihrer Pensionierung mit einem Pensum von 37 % beim Y.___ habe arbeiten wollen, könne ihren linken Arm nicht über Schulterhöhe heben, und aufgrund der dadurch bewirkten Einschränkungen in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Blumenpflege eine Behinderung von 11,5 % ermittelt wurde,

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdeführerin demnach in somatischer Hinsicht in erster Linie unter linksseitigen Schulter- und Nackenbeschwerden leidet, bei deren Intensität und Aufrechterhaltung beziehungsweise Chronifizierung indes die psychischen Aspekte nach den Äusserungen von Dr. E.___, Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ eine massgebende Rolle spielen,

die in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen - Depression mit psychovegetativer Labilität bei psychosozialer Belastungssituation beziehungsweise rezidivierende depressive Episoden, Angst- und Panikstörung mit Agoraphobie, funktionelle Beschwerden, Somatisierungsstörung, Persönlichkeit mit akzentuierten anankastischen und sensitiven Zügen (Urk. 7/13, 8/17, 9/6) - ebenso wie die diagnostizierte myofasziale Schmerzausweitung (Urk. 8/17) oder gar die in Betracht gezogene Fibromyalgie (Urk. 8/30) weder je für sich allein betrachtet noch in ihrer Gesamtheit noch in Verbindung mit den somatischen Befunden die Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens als unzumutbar erscheinen lassen,

selbst eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche oder eine Fibromyalgie noch keine Invalidität begründet (vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6, BGE 132 V 65 Erw. 5) und vorliegend die Kriterien, die für fehlende Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess sprechen, nicht gegeben sind; namentlich eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer angesichts des von der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ konstatierten Rückgangs der Angststörung mit Panikattacken in den letzten vier Jahren und der nunmehr noch bescheinigten, keinen Krankheitswert aufweisenden depressiven Stimmung (Urk. 8/18/1-4) verneint werden muss, zumal die Persönlichkeitsstörung als solche der Therapie zugänglich ist und die sich auf der psychischen Ebene bereits seit zirka 15 Jahren manifestierende Symptomatik die Beschwerdeführerin weder am Umgang mit den bereits in der Vergangenheit aufgetretenen unterschiedlichen somatischen Beschwerden noch an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert hat; bezüglich der weiteren Faktoren angesichts der ungünstigen Prognose Dr. G.___s (vgl. Urk. 8/18/1-4) höchstens von einem therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ausgegangen werden kann, im übrigen aber, nachdem sich in der Vergangenheit die von Prof. Dr. Z.___ angeführten verschiedenartigen somatischen Beschwerden (vgl. Urk. 8/18/6-11) jeweils wieder zurückgebildet haben oder in den Hintergrund getreten sind, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre Behandlungen bei kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352) gescheitert oder die Schulterbeschwerden im Verlauf progredient geworden wären,

im übrigen aufgrund der Ausführungen Dr. G.___s (vgl. Urk. 8/18/1-4) davon auszugehen ist, dass die psychische und somatische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin stark von psychosozialen Belastungen und Konflikten geprägt ist, soziokulturelle Umstände und/oder psychosoziale Belastungssituationen jedoch rechtssprechungsgemäss nicht zu den IV-versicherten, zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschäden zählen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen),

in weiterer Erwägung, dass

demnach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin in erster Linie durch die offenbar eine somatische Grundlage aufweisenden Schulterbeschwerden beeinträchtigt wird und die diesbezüglich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres einleuchtet,

die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit jedoch für die für den Rentenanspruch und Umschulungsmassnahmen erforderlichen Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, für die Ermittlung des Invalideneinkommens vielmehr darauf abzustellen ist, was die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,

diesbezüglich der Beschwerdeführerin selbst in ihrem fortgeschrittenen Alter (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009,9C_918/2008 Erw. 4.2.2) auf dem vom Gesetzgeber als ausgeglichen unterstellten allgemeinen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfstätigkeiten offen stehen, bei denen sie den linken Arm nicht über Schulterhöhe zu heben braucht und keine invalidenversicherungsrelevante Verdiensteinbusse erleiden würde; denn aus dem aufgrund des in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für Frauen des Anforderungsniveaus 4 bei einer 40-Stundenwoche für 2004 ausgewiesenen Durchschnittslohnes von Fr. 3'893.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominalentwicklung der Frauenlöhne bis 2005 von 2360 auf 2386 Indexpunkte sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 4-2009, Tabellen B9.2 und B10.3) für 2005 ein Monatslohn von rund Fr. 4'093.-- - beziehungsweise nach Vornahme des vorliegend in Betracht fallenden behinderungsbedingten Abzugs von 10 % (vgl. BGE 126 V 75) - ein solcher von Fr. 3'684.--, der nur geringfügig, das heisst um 2,1 % unter dem beim Y.___ ab 2005 bei 41 Wochenstunden erzielbaren Monatslohn von Fr. 3'764.-- (vgl. Arbeitgeberbericht vom 11. November 2005, Urk. 8/12) liegt und unter der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren gemischten Methode mit einer Aufteilung von 37 % Erwerbsarbeit zu 63 % Aufgabenbereich Haushalt zusammen mit der für den letztgenannten Bereich ermittelten Einschränkung von 11,5 % zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 8 % führt (= 37 % von 2,1 % und 63 % von 11,5 %),

dieser Invaliditätsgrad weder einen Anspruch auf eine Rente noch auf eine Umschulung zu begründen vermag,

im übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin an anderweitigen beruflichen Massnahmen, insbesondere an der ursprünglich beantragten Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG (Urk. 8/1/6) noch interessiert ist, indes ohnehin kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht, ist sie doch angesichts ihrer nur geringfügigen Einschränkung für die Ausübung der ihr zumutbaren Tätigkeiten nicht auf die Hilfe der Invalidenversicherung angewiesen, da entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2009,8C_585/2008, Erw. 6);

in weiterer Erwägung, dass

bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die Kosten dieses aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG seit 1. Juli 2006 kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen hat, die mit Fr. 800.-- zu bemessen sind;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).