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Entscheid

IV.2007.01209

Invaliditätsbemessung; Schadenminderungspflicht.

24. März 2008Deutsch15 min

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Sachverhalt

im Begründungsbeiblatt ("Verfügungsteil 2") der angefochtenen Entscheide die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und seinen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG, sowohl in der vor als auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt worden sind, worauf verwiesen werden kann,

die Beschwerdegegnerin im Lichte der alle gesundheitlichen Aspekte abdeckenden spezialärztlichen Ausführungen im Austrittsbericht der Rehaklinik L.___ vom 22. Juli 2005 (gezeichnet: Dres. med. M.___ und N.___; Urk. 8/60/7-14) und insbesondere im interdisziplinären H.___-Gutachten vom 28. November 2006 (gezeichnet: Dres. med. O.___ und P.___; Urk. 8/86/3-41) zutreffenderweise von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit ausgegangen ist, was vom Beschwerdeführer im Grundsatz denn auch zu Recht nicht mehr bestritten wird (vgl. noch Stellungnahme vom 7. März 2007 [Urk. 8/96]), und wogegen die gänzlich unsubstantiierten Ausführungen des Allgemeinmediziners und Hausarztes Dr. F.___ gemäss Bericht vom 13. März 2006 und diversen Zeugnissen (Urk. 8/76 und 8/95) nicht aufzukommen vermögen,

ausgehend vom medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil durchaus realistische Arbeitsmöglichkeiten bestehen, die namentlich den schulter-, hüft- und wirbelsäulenspezifischen Vorgaben Rechnung tragen, wobei mit der Beschwerdegegnerin etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zu denken ist (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. November 2006 in Sachen O. [U 303/06] Erw. 7.2.2, 21. Februar 2001 in Sachen M. [I 47/00] Erw. 3a und 22. Dezember 1999 in Sachen N. [U 132/99] Erw. 2a),

an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des EVG vom 22. November 2006 in Sachen O. [U 303/06] Erw. 7.2.2, mit Hinweis auf AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b),

allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit braucht, die er - zumindest grösstenteils - sitzend verrichten kann, noch nicht zur Annahme führt, er könne an einer leidensangepassten Stelle nur einen vergleichsweise reduzierten, unterdurchschnittlichen Verdienst realisieren, sondern vielmehr davon ausgegangen werden darf, dass die Entlöhnung für im Sitzen zu verrichtende erwerbliche Tätigkeiten nicht generell geringer ausfällt als für Arbeiten, die eine stehende oder abwechslungsweise auch gehende Position erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2007 in Sachen V. [U 423/06 + U 424/06] Erw. 4.3.3),

laut übereinstimmender Fachmeinung aus der mittlerweile medikamentös gut eingestellten (Orfiril® long) und inzwischen seit längerer Zeit anfallsfreien Epilepsie-Erkrankung nur insoweit eine Einschränkung im Leistungsvermögen und in der betrieblichen Einsetzbarkeit resultiert, als Verweisungstätigkeiten mit ausgeprägter Selbst- oder Fremdgefährdung (Tätigkeit auf Gerüsten, Hantieren mit gefährlichen Maschinen, Personentransport mit Fahrzeugen, Führen von Lastwagen, Umgang mit schweren Baugeräten etc.) oder erhöhtem Anfallsrisiko (Schichtarbeit mit entsprechendem Schlafentzug) nicht in Frage kommen, was bezogen auf das ohnehin restriktive anforderungsmässige und zeitliche Zumutbarkeitsprofil allerdings kaum erschwerend ins Gewicht fällt,

bezüglich der rein funktionellen Einarmigkeit überdies zu beachten ist, dass dem Beschwerdeführer nach gutachterlicher Beurteilung trotz zugebilligter krankheitswertiger psychosomatischer Störung und intellektueller Minderbegabung durchaus noch eine gewisse, über das rein subjektive Empfinden hinausgehende Willensanstrengung zur entsprechenden Leidensüberwindung zugemutet werden kann, ohne dass deswegen eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten wäre,

das Ausmass, in welchem Tabellenlöhne herabzusetzen sind, praxisgemäss von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist (vgl. BGE 126 V 75 ff.), wobei der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen),

der Ausgangsbasis der Invalidenlohnberechnung der Beschwerdegegnerin bildende Tabellenlohn von Fr. 57'831.-- den gängigen Veröffentlichungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) entspricht (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %; Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 98 f. Tabellen B9.2, B10.1 und B10.2), und die weiteren Berechnungsschritte vom Beschwerdeführer masslich nicht in Frage gestellt werden (Fr. 57'831.-- x 40 % x 75 % = Fr. 17'349.30),

in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2002 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) anstelle der bisherigen Saisonierbewilligung nachsuchte, welche ihm am 12. August 2002 auch erteilt wurde (Urk. 7/5/1 und 9), bei der Festsetzung des Valideneinkommens von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist,

sich der ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielbare, vom Beschwerdeführer in der von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Höhe von Fr. 51'668.-- (vgl. dazu Urk. 8/88) akzeptierte (Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/96), gestützt auf die letzte Arbeitgeberauskunft vom 1. März 2005 (Urk. 8/60/25) indessen im Jahr 2005 Fr. 52'832.-- (= Fr. 3'980.-- x 13 + Fr. 91.-- x 12; vgl. SUVA-Verfügungen vom 21. September 2005 [Urk. 8/62] bzw. 13. Oktober 2005 [Urk. 8/64] und -Einspracheentscheid vom 14. September 2007 [Urk. 8/111]) betragende Ganzjahresverdienst zwar - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - als gemessen am statistischen Durchschnittslohn rund 13 % tiefer erweist (100 % : Fr. 61'075.-- [= Fr. 4'829.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte. + 1.1 %] x Fr. 8'243.-- [= Fr. 61'075.-- - Fr. 52'832.--]; Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 98 f. Tabellen B9.2, B10.1 und B10.2, Sektor 2/Baugewerbe),

wohl richtig ist, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles mit zu berücksichtigen sind, worunter neben der leidensbedingten Einschränkung auch invaliditätsfremde Faktoren wie mangelhafte Schul- und Berufsbildung, eingeschränkte Sprachkenntnisse und mangelnde Flexibilität, Durchsetzungsfähigkeit oder Sozialkompetenz zu zählen sind, und beim Abstellen - wie hier - auf den zuletzt tatsächlich erzielten, vom branchenüblichen Durchschnitt erheblich abweichenden Lohn als Validenverdienst dafür ursächliche invaliditätsfremde Faktoren auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens gebührend berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil des EVG vom 13. März 2006 in Sachen G. [U 231/05] Erw. 4.1),

es indessen nicht statthaft ist, die invaliditätsfremden Faktoren losgelöst von leidensbedingten Nachteilen (z.B. sog. Schwerarbeiterabzug) gleichsam zusätzlich zu berücksichtigen, sondern der gesamthaft festzulegende Abzug vom statistischen Durchschnittslohn in jedem Fall maximal 25 % beträgt (vgl. Urteil des BGer vom 19. Juni 2007 in Sachen R. [I 141/07] Erw. 3.5; vgl. auch Urteile des EVG vom 22. November 2006 in Sachen O. [U 303/06 bzw. I 654/05] Erw. 9.1 bzw. Erw. 10.1 und 13. März 2006 in Sachen G. [U 231/05] Erw. 4.1),

sich die Abweichung von rund 13 % zwischen dem Durchschnittslohn und dem tatsächlich realisierten Verdienst bereits dadurch erklärt, dass Schwankungen nach oben wie nach unten statistisch ausgeblendet werden (vgl. Urteil des BGer vom 4. Juni 2007 in Sachen Z. [U 458/06] Erw. 3.3), und folglich nicht jede Abweichung automatisch zu einer entsprechenden Kürzung führt (vgl. Urteil des BGer vom 29. Mai 2007 in Sachen T. [I 405/06] Erw. 4.1), wobei der Beschwerdeführer im Übrigen nicht im Bau(haupt)gewerbe, sondern in der lohnmässig tiefer einzustufenden Baunebenbranche tätig war,

der Umstand, dass die Löhne in der Biegerei allgemein unterdurchschnittlich sind (vgl. für diesen Bereich etwa Urteil des BGer vom 5. Februar 2007 in Sachen V. [I 817/05] Erw. 8.2 und 9.1.1-2), wiederum unbeachtlich bleibt, weil eine invalide Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht gehalten ist, ihre Restarbeitsfähigkeit optimal zu verwerten, und der bereits seit 1974 regelmässig als Saisonier in der Schweiz tätig gewesene Beschwerdeführer schon längst einen Wechsel seines Aufenthaltsstatus hätte herbeiführen und sich so auf dem Arbeitsmarkt besser positionieren können (vgl. Urteil des EVG vom 22. November 2006 in Sachen O. [I 654/05] Erw. 11.1.2),

nach der alles in allem als grosszügig zu bewertenden Zubilligung des Höchstabzugs von 25 % durch die Beschwerdegegnerin von vornherein die Handhabe für eine weitere Senkung des hypothetisch anrechenbaren Verdienstes fehlt,

nach Massgabe eines Valideneinkommens von Fr. 52'832.-- und eines zumutbarerweise anrechenbaren Invalideneinkommens von Fr. 17'349.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'483.-- respektive ein zu einer Dreiviertelsrente führender Invaliditätsgrad von (rund) 67 % resultiert,

sich der angefochtene Entscheid demnach als rechtens erweist, zumal der Rentenbeginn (1. März 2004) nicht strittig ist und die Rentenberechnung von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, was zur Abweisung der Beschwerde führt;

in weiterer Erwägung, dass

die beschwerdeweisen Einwände die insgesamt in sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der Aktenlage ergangenen Entscheide der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. nebst dem Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"] der angefochtenen Entscheide auch das Feststellungsblatt vom 6. Februar 2007 [Urk. 8/89] und die Stellungnahme des Fachdienstes für berufliche Eingliederung vom 30. März 2007 [Urk. 8/99]),

sich die Beschwerdevorbringen darüber hinaus in den wesentlichen Zügen auf die Wiederholung der bereits in der Verlautbarung zum Vorbescheid (Urk. 8/96) vorgebrachten und in den einlässlich begründeten Verfügungen (Urk. 2/1-2) hinlänglich entkräfteten Rügen beschränken, ohne weitere Argumente oder den Standpunkt unterstützende stichhaltige Beweismittel zu benennen,

dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) somit zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann, ohne dass die Kriterien der wirtschaftlichen Bedürftigkeit und sachlichen Gebotenheit geprüft werden müssten (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen);

weshalb

vorab in prozessualer Hinsicht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung und hernach in der Sache selbst die Beschwerde - unter Kostenfolge (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) zulasten des Beschwerdeführers - abzuweisen ist;

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Q.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).