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Entscheid

IV.2007.01375

Arbeitsvermittlung der IV; Voraussetzungen; Einstellung der Vermittlungstätigkeit.

29. Juni 2009Deutsch9 min

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Sachverhalt

4.1.2 Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkret eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung]) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c in fine [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]).“

die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Einstellung der Arbeitsvermittlung im Wesentlichen ausführte (vgl. Urk. 2), dass es trotz entsprechender Bemühungen und Unterstützung, die ein knappes Jahr gedauert hätten, nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer binnen angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb gemäss Rz 5018 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) die Arbeitsvermittlung einzustellen sei und dies in der Regel bereits nach sechs Monaten zu geschehen habe,

demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen liess (vgl. Urk. 1), dass ihn die Beschwerdegegnerin gar nicht unterstützt habe und es nur eine einzige Besprechung gegeben habe, weshalb die Arbeitsvermittlung auch gestützt auf das KSBE nicht hätte eingestellt werden dürfen, wobei überdies zu beachten sei, dass dieses Kreisschreiben insoweit ohnehin rechtswidrig sei, weil nach Art. 18 Abs. 1 IVG die Bemühungen erst eingestellt werden dürften, wenn diese zum Erfolg geführt hätten,

vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 2) eingestellt hat oder ob sie verpflichtet ist, diese Bemühungen weiterzuführen,

aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - durchaus Bemühungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG unternommen und diese mit dem RAV Y.___ koordiniert hat (vgl. Urk. 8/28 S. 3: Besuch des Kurses „Bewerbungstechnik für IV-Angemeldete“ [14 Halbtage à 3 Lektionen] und Urk. 8/36: unter anderem Überarbeitung der Bewerbungsunterlagen),

die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin untätig geblieben sei, unzutreffend ist,

der Umstand, dass die Bemühungen der Beschwerdegegnerin (und im Übrigen wohl auch diejenigen des Beschwerdeführers) während geraumer Zeit erfolglos geblieben sind, nicht dazu führt, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wäre, ihre Bemühungen endlos weiterzuführen, sondern sie diese vielmehr gestützt auf Rz 5018 KSBE nach Ablauf von sechs Monaten einstellen durfte,

Rz 5018 KSBE nicht im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 IVG steht, weil im Regelfall nach Ablauf von sechs Monaten (vorliegend nach Ablauf fast eines Jahres) davon ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person im aktuellen Arbeitsmarkt nicht mehr eingegliedert werden kann und somit das in Art. 18 Abs. 1 IVG genannte Erfordernis der Eingliederungsfähigkeit nicht oder nicht mehr vorhanden ist,

im Übrigen der Beschwerdeführer BGE 103 V 20 in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) aus dem Zusammenhang gerissen zitiert, denn in diesem Präjudiz wird als obiter dictum lediglich festgehalten, dass die Aufgaben der Invalidenversicherung im Rahmen der Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG grundsätzlich beendet sind, sobald der Versicherte platziert und eingegliedert ist, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass dies die einzige Art der Beendigung sein muss,

sich nach dem Ausgeführten der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsvermittlung nicht mehr weiterzuführen, weil sich der Beschwerdeführer offenbar in der konkreten arbeitsmarktlichen Situation nicht mehr eingliedern lässt, als rechtens erweist,

im vorliegenden Fall darüber hinaus zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss eigener Einschätzung (vgl. Urk. 8/36 S. 1) und laut überzeugendem Zumutbarkeitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, voll arbeitsfähig („vollzeitig“ und „vollschichtig“) ist (vgl. Urk. 8/9/59 und Urk. 8/19/7-8) und eine zusätzliche gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung, die sich negativ bei der Stellensuche auswirkt, fehlt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG laut der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Praxis ohnehin von Anfang an zu verneinen gewesen wäre,

aus dem Gesagten ohne Weiteres folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).