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Entscheid

IV.2007.01410

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Frist gemäss 73ter IVV für Einwendungen gegen Vorbescheid nicht abgewartet, Aufhebung der Verfügungen und Rückweisung

29. Januar 2008Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2007 sowie deren Verfügungen vom 18. Oktober 2007, 19. Dezember 2007 und 9. Januar 2008 aufgehoben werden und die Sache an sie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung resp. neuer Verfügungen zurückgewiesen wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- K.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6 (Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2008) sowie von Kopien der Urk. 10/1-7 (nachträglich eingeholte Akten der Beschwerdegegnerin)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).