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Entscheid

IV.2008.00002

Anspruch auf eine Kinderrente für den volljährigen Sohn mangels einer zielgerichteten und systematischen Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit verneint. - BGE 9C_223/2008

30. Januar 2008Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- B.___, '___'

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).