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Entscheid

IV.2008.00349

Invalidenrente; Neuanmeldung; Abweisung zufolge Fehlens einer wesentlichen gesundheitlichen oder beruflich-erwerblichen Verschlechterung. - BGE 9C_809/2008

20. August 2008Deutsch8 min

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Sachverhalt

4. Die Beschwerdegegnerin hat - nachdem sie im Vorbescheidverfahren noch von einer fehlenden gesundheitlichen Verschlechterung bei weiterhin 80%iger Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit ausgegangen war (Urk. 10/84) - im angefochtenen Entscheid erwogen, aufgrund des eingeholten MEDAS-Gutachtens sei weder ein relevanter Gesundheitsschaden noch eine diesbezügliche Verschlechterung im Vergleich zu den früheren Beurteilungen ausgewiesen; medizinisch-theoretisch sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 = 10/107). Damit hat die Beschwerdegegnerin die der Rentenabweisung zugrunde liegenden Motive einlässlich dargetan. Darüber hinaus hat sie ihren Standpunkt in der Vernehmlassung (Urk. 9) zur Beschwerde (Urk. 1) nochmals verdeutlicht. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit dem pauschalen Hinweis begründet, er sei krank, habe Schmerzen und Depressionen, müsse sehr viele Medikamente einnehmen, sei ständig bei irgendwelchen Ärzten und könne demnach überhaupt nichts mehr machen (Urk. 1). Zur Untermauerung hat er nebst alten, aus den Jahren 2001/02 stammenden Unterlagen (Urk. 3/1-6) einen bereits aktenkundigen, den MEDAS-Verantwortlichen bekannten Bericht des Sanatoriums Kilchberg vom 13. Juni 2007 (Urk. 3/7 = 10/93) ins Recht gelegt. Die ihm eingeräumte Gelegenheit, sich zu den Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu äussern und diesen im Lichte der gerichtlichen Substantiierungshinweise (Urk. 11) zu entgegnen, hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, sondern in Ergänzung seiner eingangs erhobenen Vorbringen (Urk. 1) lediglich wiederholt, er sei sehr krank (Urk. 13), und im Übrigen seinen Beschwerdewillen bekräftigt (Urk. 17; vgl. Urk. 13-14). Weiterführende (medizinische) Unterlagen hat er keine beigebracht.

Die Beschwerdegegnerin hat eine für die streitigen Belange umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende, die geklagten Beschwerden berücksichtigende, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegebene, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtende und hinsichtlich der Zusammenhänge und Schlussfolgerungen begründete und plausible interdisziplinäre MEDAS-Begutachtung bei einer anerkannten Gutachterstelle veranlasst (Urk. 10/104). Der Beschwerdeführer seinerseits hat nichts vorgebracht, was die auf einen unveränderten Gesundheitszustand und ein aus objektiver Sicht 100%iges Arbeits- und Leistungsvermögen zumindest hinsichtlich einer adaptierten Erwerbstätigkeit schliessende medizinisch-theoretische Beurteilung zu entkräften vermöchte. Die MEDAS-Verantwortlichen haben dabei sämtlichen Aspekten Rechnung getragen, auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel berücksichtigt und hervorgehoben, dass und aus welchen Gründen abweichende ärztliche Einschätzungen vornehmlich auf IV-fremden, psychosozialen Faktoren beruhen. Alles in allem kann es beim Verweis auf die sich zu Recht am Ergebnis der interdisziplinären MEDAS-Abklärung orientierenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin sein Bewenden haben.

Erwägungen

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.

Ausgangsgemäss gehen die auszufällenden Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Bezüglich der infolge Aussichtslosigkeit zu verweigernden unentgeltlichen Prozessführung kann auf die Ausführungen in der Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2008 (Urk. 11) verwiesen werden (vgl. § 16 GSVGer und Art. 61 lit. f ATSG), wobei von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin zufolge Mutwilligkeit gerade noch abgesehen werden kann.

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7. April 2008 wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- K.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).