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Entscheid

IV.2008.00453

Sistierung der Rentenzahlung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens betr. Betrug.

19. Januar 2010Deutsch10 min

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Sachverhalt

im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Aktenlage „eindeutig positiv“ seien, sondern vielmehr die Frage, ob er tatsächlich (noch) Anspruch auf Rentenleistungen und gegebenenfalls in welcher Höhe hat, bis zum Abschluss des Strafverfahrens und allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen, welche die Ergebnisse des Strafverfahrens einbeziehen, noch offen ist,

gestützt auf die Aktenlage die für die einstweilige Sistierung der Rentenleistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist,

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass das Strafverfahren einfach „im Sande verlaufen“ werde, sondern vielmehr aus den Akten ersichtlich ist, dass es aufwändig und sorgfältig geführt wird,

nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, womit sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als hinfällig erweist;

unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei allerdings in Kauf genommen werden muss, dass die Durchführung des Strafverfahrens möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann;

in weiterer Erwägung, dass

vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 13/1-2), weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2008 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist,

Rechtsanwalt Dr. Sintzel mit Honorarnote vom 7. Januar 2010 (Urk. 29) eine angemessen erscheinende Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'060.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend machte, weshalb Rechtsanwalt Sintzel für seine Bemühungen im genannten Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist;

beschliesst das Gericht:

1. In Bewilligung des Gesuches vom 29. April 2008 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Sintzel, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 4'060.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).