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Entscheid

IV.2008.01040

Invalidenrente, ungenügende medizinische Aktenlage, Rückweisung

9. März 2010Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Übrigen auch zu berücksichtigen gilt, dass seiner Einschätzung schon daher von Vorneherein kein höheres Gewicht beizumessen wäre, als es sich - im Gegensatz zu Dr. Y.___ - nicht um einen Facharzt auf dem Gebiete der Rheumatologie, sondern um einen Facharzt für Allgemeinmedizin handelt (vgl. wiederum Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/36 S. 2),

nach dem Gesagten für die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die Stellungnahme von Dr. B.___ nicht abgestellt werden kann,

jedoch festzustellen ist, dass auch auf den - einzigen - von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Bericht nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann, da die von Dr. Y.___ getätigte Angabe, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise abwechslungsweise sitzend und stehend halbtags arbeitsfähig sei, in Ermangelung jeglicher Begründung nicht nachvollzogen werden kann,

der medizinische Sachverhalt und die Frage der Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten offensichtlich unzureichend erstellt worden sind, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu genügenden medizinischen (rheumatologischen) Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen sind und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

diese vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).