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Entscheid

IV.2008.01211

Rentenberechnung; Wohnsitzbegriff; Saisonnier; Berichtigung des IK-Auszuges.

16. August 2010Deutsch8 min

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Sachverhalt

im Übrigen auch die dem Beschwerdeführer von der SUVA ausgerichteten Taggelder der Unfallversicherung nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 2 IVG gehören (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]),

demzufolge der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in den vorliegend relevanten Jahren 1983, 1984 und 1985 nur (aber immerhin) versichert gewesen sei, soweit er in der Schweiz (als Saisonnier) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zutreffend ist,

aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ab 26. Juni 1983 bei der Y.___ AG angestellt war und am 10. Juni 1983 einen Berufsunfall erlitt (Unfallmeldung an die SUVA vom 13. Juni 1983 [Urk. 3/5]),

aus der Korrespondenz zwischen der SUVA und der Y.___ AG (Urk. 3/8) sowie dem Bericht der SUVA vom 12. November 1984 (Urk. 3/9) eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - zeitweise in unfallbedingt reduziertem Umfang von 50 % - auch während Teilen des Jahres 1984 wieder bei der Y.___ AG arbeitete,

in der Unfallmeldung an die SUVA unter anderem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer zu einem Stundenlohn von Fr. 12.-- (zuzüglich Fr. 0.50 Gratifikationsanteil pro Stunde) angestellt war und die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden pro Woche betrug (Urk. 3/5),

sich aus dem Gesagten ergibt, dass der IK-Auszug der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Urk. 3/3), der für die Jahre 1983 und 1984 kein beitragspflichtiges Einkommen ausweist, offensichtlich unrichtig ist, wobei es vorliegend offen bleiben kann, wer diese Unkorrektheit zu vertreten hat,

insoweit der Einwand der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, wonach der Beschwerdeführer diese Unrichtigkeit früher hätte rügen müssen und jetzt nicht mehr darauf zurückzukommen sei, nicht stichhaltig ist, weil gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles unter allen Umständen (etwa sogar auch wenn früher ein entsprechender Einwand förmlich abgewiesen worden wäre) verlangt werden kann, soweit die Unrichtigkeit der Eintragungen offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird,

aus den genannten Unterlagen der SUVA sich offenkundig ergibt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1983 und 1984 ein beitragspflichtiges Einkommen bei der Y.___ AG erzielt hat,

auch der - nicht dokumentierte - Einwand der Beschwerdegegnerin, dass ihre Nachforschungen ohne Ergebnis geblieben seien (Urk. 15 S. 2), nicht überzeugt, weil - selbst wenn bei der Y.___ AG keine Lohnunterlagen aus den fraglichen Jahren mehr vorhanden sein sollten (was aber aus den Akten nicht hervorgeht) - die entsprechenden Informationen höchstwahrscheinlich bei der SUVA, die seinerzeit auf dem versicherten Verdienst basierende Taggeldleistungen erbrachte, erhältlich wären,

aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die im Sinne der Erwägungen erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente neu verfüge;

in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts [GSVGer]);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und nach entsprechender Neuberechnung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Invalidenrente neu verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).