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Entscheid

IV.2009.00321

Hilflosenentschädigung; Intensivpflegezuschlag; Zusatzabklärungen zur Intensitität der persönlichen Überwachungsbedürftigkeit erforderlich.

27. September 2010Deutsch17 min

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Sachverhalt

im Abklärungsbericht vom 29. Januar 2009 (Urk. 7/118) nebst einem behinderungsbedingten Unterstützungsaufwand in den Bereichen 'Ankleiden/Auskleiden' (25 Minuten pro Tag), 'Essen' (5 Minuten pro Tag), 'Körperpflege' (30 Minuten pro Tag) und 'Reinigung nach Verrichtung der Notdurft' (20 Minuten pro Tag) sowie einer anhaltenden Hilfsbedürftigkeit im Bereich 'Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte' neu eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung 'Aufstehen/Absitzen/Abliegen' (20 Minuten pro Tag) erhoben wurde, was zur Einschätzung einer vollständigen und damit schwergradigen Hilflosigkeit führte,

bezüglich des Erfordernisses der persönlichen Überwachung festgehalten wurde, dass das aggressive Verhalten der Beschwerdeführerin durch das seit zirka einem Jahr eingenommene Medikament Ritalin® etwas gedämpft werde, so dass die Aggressionen verzögert einsetzen würden, wobei die Beschwerdeführerin aber etwa ohne Vorwarnung anderen Kindern Haare ausreisse und sich mitunter auch schon selber Haare ausgerissen habe, als sie nachts im Bett angebunden gewesen sei und nicht habe aufstehen können,

sodann festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin (laut Angabe ihres Vaters) in der Schule nicht einmal alleine auf die Toilette gelassen werde, da sie unberechenbar sei und bisweilen einfach verschwinde,

insgesamt auf einen anrechenbaren zusätzlichen Betreuungsaufwand von 2 Stunden pro Tag geschlossen wurde, womit ein täglicher behinderungsbedingter Mehraufwand von total 3 Stunden und 40 Minuten resultierte (25 Minuten + 20 Minuten + 5 Minuten + 30 Minuten + 20 Minuten + 120 Minuten = 220 Minuten),

in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. März 2009 (Urk. 7/125) darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschwerdeführerin einerseits während des Abklärungsbesuchs alleine in ihrem Zimmer aufgehalten habe und sie sich anderseits nach Y.___'s Schilderungen zeitweilig draussen fortbewegen könne, so dass der Vater nicht mehr wie früher dauernd anwesend sein müsse, wodurch sich der anrechenbare Überwachungsaufwand reduziere,

Dr. Z.___ im Bericht vom 26. September 2008 (Urk. 7/109) angab, die Beschwerdeführerin bedürfe einer Sonderschulung, da sie wegen ihres erethischen Verhaltens - mithin wegen ihrer Gereiztheit und ihrer krankhaft gesteigerten Erregbarkeit - ständig überwacht werden müsse (Hauptblatt Ziff. 1.2),

er dies dahingehend spezifizierte, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Schule als auch zu Hause grosse Probleme mit der Selbststeuerung habe, so dass es oft zu impulshaften Affektdurchbrüchen und aggressivem Verhalten gegenüber anderen Kindern komme (Haare reissen, Kratzen, Beissen, Kneifen; Hauptblatt Ziff. 2.3),

sich der zuständige Pädiater sodann dafür aussprach, dass über die Beaufsichtigung in den einzelnen Lebensverrichtungen hinaus eine dauernde Überwachung der Beschwerdeführerin nötig sei (Beiblatt Ziff. 8),

die auf Negierung einer besonderen Intensität des behinderungsbedingten persönlichen Überwachungsbedarfs (mit daraus folgender pauschalisierter Anrechnung von bloss 2 statt vormals 4 Stunden) lautende Einschätzung der zuständigen Abklärungspersonen (A.___ und insbes. B.___) vorab auf der vom Vater anlässlich des Abklärungsgesprächs bestätigten dämpfenden Wirkung der zwischenzeitlichen Ritalin®-Medikation sowie auf dem Umstand beruht, dass sich die Beschwerdeführerin während der - zeitlich allerdings unspezifizierten - Gesprächsdauer allein in ihrem Zimmer habe aufhalten können und auch draussen keiner ständigen väterlichen Anwesenheit mehr bedürfe,

bei der schweren Hilflosigkeit - wie sie bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorliegt - dauernde persönliche Überwachung (oder Pflege) zwar zur Anspruchsvoraussetzung gehört, bei Minderjährigen eine dauernde Überwachung jedoch auch einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen kann, so dass in diesem Fall dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit - entgegen Rz 8037 in Verbindung mit Rz 8078 KSIH - nicht etwa von vornherein bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (Urteil des BGer vom 5. März 2007 [I 567/06] Erw. 5.2), wobei die nötige Überwachung bei einzelnen Lebensverrichtungen allerdings nicht gleichsam doppelt - einmal konkret und einmal als Pauschalzuschlag (gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV) - gezählt werden darf (vgl. Urteile des BGer vom 26. Februar 2009 [9C_431/2008] Erw. 4.4.1, 1. Dezember 2008 [8C_562/2008] Erw. 2.3, 31. Januar 2008 [9C_608/2007] Erw. 2.2.1 und 5. März 2007 [I 567/06] Erw. 5.2 sowie Urteil des EVG vom 6. Oktober 2005 [I 67/05] Erw. 4.2),

die jüngste fachärztliche Berichterstattung von Dr. Z.___ auf eine trotz Ritalin®- und Risperdal®-Medikation ständige beziehungsweise dauernde Überwachungsbedürftigkeit der als stark erethisch beschriebenen Beschwerdeführerin lautet, und zwar ausdrücklich auch ausserhalb der konkreten Beaufsichtigung in den einzelnen Lebensverrichtungen sowie sowohl in der Schule als auch zu Hause,

die für eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft der involvierten Betreuungsperson(en) sprechende fachärztliche Aussage in einem ungeklärten und beim derzeitigen Stand der Akten nicht auszuräumenden Widerspruch zur abklärungsdienstlichen Einschätzung eines nurmehr "gewöhnlichen" Bedarfs an persönlicher Überwachung steht,

anders als bei der im April 2004 durchgeführten - und im März 2006 bestätigten - früheren Abklärung, als nebst den Angaben von Y.___ auch eine auf Notwendigkeit einer "1:1-Betreuung" lautende Auskunft einer seinerzeit mit der Sonderschulung der Beschwerdeführerin befassten Person eingeholt worden war (Verantwortliche der von der C.___-Stiftung, '___', geführten Heilpädagogischen Schule D.___; Urk. 7/75/4), im Zuge der jüngsten abklärungsdienstlichen Erhebungen keine Drittauskünfte seitens der Verantwortlichen der von der Beschwerdeführerin unterdessen besuchten Institution (Sonderschulheim E.___, '___') zum dortigen Überwachungsbedarf unter Ritalin® (und Risperdal®) und eingeholt worden sind,

erhärtete Hinweise zur schulischen Verhaltens- und Betreuungssituation weiterführende Aufschlüsse über das Mass der relevanten persönlichen Überwachungsbedürftigkeit im Allgemeinen und insbesondere auch zu Hause liefern könnten,

die Ritalin®- und Risperdal®-Medikation zwar zugestandenermassen zu einer gewissen Entspannung in der Betreuungssituation geführt haben mag, nach Lage der Akten aber dennoch ein anhaltend hohes und unberechenbares Fremd- und mitunter auch Selbstgefährdungspotential zu gewärtigen ist,

väterlicherseits die Einstellung der Medikation zudem als schwierig bezeichnet und deren Wirksamkeit als variabel beschrieben wird, wozu ärztliche Angaben fehlen und was ebenso für die Notwendigkeit einer sehr engmaschigen persönlichen Überwachung spricht wie der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beliebig von Drittpersonen fernhalten lässt, eine Isolation mithin sowohl praktisch (Durchführbarkeit) als auch rechtlich (Zumutbarkeit) nur in Schranken möglich respektive zulässig ist,

die verlangte besondere Intensität des persönlichen Überwachungsbedarfs im Übrigen auch vorliegen kann, wenn Eskalationen erethischen Verhaltens zuweilen weniger gehäuft, aber dennoch beständig und unvermittelt auftreten, und folglich von den - womöglich singulären - Gegebenheiten anlässlich eines - in zeitlicher Hinsicht nicht näher umrissenen - Abklärungsgesprächs nicht leichthin und ohne Rücksprache mit der ärztlichen Fachperson und/oder schulischen Betreuungspersonen auf einen stetigen Zustand minderer Überwachungsintensität geschlossen werden kann,

eine ständige Interventionsbereitschaft auch vorliegen kann, wenn eine schwerbehinderte minderjährige Versicherte zeitweilig allein gelassen werden kann (in ihrem Zimmer oder ein paar Meter ums Haus herum), in ihren Handlungen aber - wie die Beschwerdeführerin - höchst unberechenbar ist,

die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen mithin insofern keine zuverlässige Entscheidgrundlage darstellen, als hinsichtlich der Intensität der dauernden Überwachungsbedürftigkeit einerseits Unklarheiten zwischen fachärztlicher Berichterstattung und abklärungsdienstlicher Einschätzung bestehen und anderseits zuverlässige Anhaltspunkte zum Aufmerksamkeits- und Interventionsbedarf im schulischen Umfeld fehlen,

sich nach dem Gesagten nicht ausschliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin trotz Medikation einer aussergewöhnlichen und damit besonders intensiven dauernden persönlichen Überwachung bedarf, welche (im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV) als Betreuung von 4 Stunden anzurechnen wäre;

weshalb

die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Zusatzabklärung zur Intensität der behinderungsbedingten persönlichen Überwachungsbedürftigkeit im Sinne obiger Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Intensivpflegezuschlag neu verfüge,

die nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auszufällenden Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung 12. März 2009 teilweise aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Zusatzabklärung zur Intensität der behinderungsbedingten persönlichen Überwachungsbedürftigkeit im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Intensivpflegezuschlag neu verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).