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Entscheid

IV.2009.00370

Hilflosenentschädigung nach IVG, Abweisung

10. Januar 2011Deutsch11 min

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Sachverhalt

im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen darstellt und für den Fall, dass die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich übereinstimmen, letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung haben; und diese Rechtsprechung entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung gilt (vgl. wiederum BGE 133 V 450, E. 11.1.1 S. 468),

in weiterer Erwägung, dass

die IV-Stelle die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet hatte, dass aufgrund der Abklärungen die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei; da nach Lage der medizinischen Akten ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV nicht ausgewiesen sei, auf eine Abklärung vor Ort habe verzichtet werden können (Urk. 2 und Urk. 7),

die Versicherte demgegenüber im Wesentlichen geltend macht, dass sie aus physischen wie auch psychischen Gründen nicht in der Lage sei, den gesamten Haushalt ohne fremde Hilfe zu führen (Urk. 1),

in weiterer Erwägung, dass

sich die befassten Ärzte in medizinischer Hinsicht darin einig sind und nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass die Versicherte im Wesentlichen an einem chronischen cervikospondylogenen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom und an einer rezidivierenden mittelgradig depressiven Störung sowie an einer somatoformen Schmerzstörung leidet (vgl. ärztliche Berichte von Dr. med. Y.___, Urk. 8/14 S. 12; Universitätsspital Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin; Urk. 8/38 S.11 ff. sowie Zentrum A.___; Urk. 8/46 S. 16),

vor diesem medizinischen Hintergrund sowie mit Blick auf die Akten weiter unstreitig ist und namentlich auch von der Beschwerdeführerin nicht gegenteilig geltend gemacht wird, dass sie für keine der alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 7),

ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit damit von Vorneherein entfällt (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV), womit einzig zu prüfen bleibt, ob die Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat, wobei mit Blick auf das (einzige) Vorbringen der Versicherten - wonach sie zufolge ihres Gesundheitszustandes den Haushalt nicht ohne Hilfe zu bewältigen vermöge - allenfalls ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit e IVV und Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV zur Frage steht,

in weiterer Erwägung, dass

die Versicherte, welche im streitigen Zeitraum (bis zum Ergehen der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 9. März 2009) mit ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn in Wohngemeinschaft lebt, nach ihren Angaben den Haushalt nicht alleine besorgen kann,

sich aufgrund der medizinischen Akten indes ergibt, dass Hausarzt Dr. Y.___ die Frage, ob die Versicherte der Hilfeleistungen bedürfe, die das selbständige Wohnen ermöglichten, in seinem Bericht vom 28. September 2006 ausdrücklich verneint hat (Urk. 8/14 S. 7), und auch die eingeholten medizinischen Gutachten weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht darauf schliessen lassen, die Versicherte sei ausserstande, grundlegende Haushaltverrichtungen vorzunehmen (Urk. 8/38 und Urk. 8/46),

die Versicherte zwar anlässlich der medizinischen Abklärungen, namentlich anlässlich der Begutachtung durch das Zentrum A.___, notwendige Hilfestellungen durch ihre Familienmitglieder geltend machte,

es sich bei der von der Versicherten erwähnten Mitarbeit der Familienmitglieder jedoch lediglich um einzelne Hilfestellungen handelt (vgl. teilweise Hilfe der Tochter beim Putzen, Hinunter- und Hinauftragen der Wäsche durch den Ehegatten, Delegation der Bügelarbeiten, teilweise Unterstützung durch den Sohn und/oder den Ehegatten beim Einkauf; Urk. 8/46 S. 4), die Angaben jedoch nicht darauf schliessen lassen, dass die Versicherte einer weitergehenden oder umfassenden Unterstützung bedürfte, namentlich der Anleitung zur Erledigung des Haushalts oder der Überwachung/Kontrolle, ohne welche sie, würde sie alleine wohnen, Gefahr liefe, aufgrund ihres Gesundheitszustandes schwer zu verwahrlosen oder in ein Heim eingeliefert werden zu müssen (vgl. wiederum KSIH Rz 8040),

bei der Bemessung des Bedarfs nach lebenspraktischer Begleitung zudem wie erwähnt im Rahmen der Schadensminderungspflicht auch die Mithilfe der Familienmitglieder anzurechnen ist, sind doch die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, und diese Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung; bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010,9C_ 410/2009, Erw. 5.5),

vorliegend die aufgrund der Angaben der Versicherten von den Familien- mitgliedern zu erbringenden Hilfestellungen das Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe zu verstehen ist, jedoch fraglos nicht überschreiten und dies im Falle der Versicherten um so mehr gilt, als sie für die von ihr benötigte Unterstützung gar auf zwei in ihrem Haushalt wohnende Familienmitglieder zurückgreifen kann, was im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus gefordert werden kann,

die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die herrschende Aktenlage damit aber auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichten konnte (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94), und dies um so mehr gilt, als bei den - die Versicherte in erster Linie limitierenden - psychischen Beeinträchtigungen im Zweifelsfall (bei Divergenzen zwischen Abklärungsbericht und ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushalttätigkeit noch verrichten zu können) ohnehin der medizinischen Einschätzung erhöhtes Gewicht beizumessen wäre (vgl. wiederum BGE 133 V 450, E. 11.1.1 S. 468),

die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht dafür hielt, nach Lage der medizinischen Akten sei ein - über die Schadensminderungspflicht der Familienangehörigen hinausgehender - Bedarf auf lebenspraktische Begleitung im Umfang von im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht ausgewiesen,

diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).