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Entscheid

IV.2009.00763

Medizinische Massnahmen; Hüftprothesenimplantation; Wesentlichkeit des durch die Behandlung erzielten erwerblichen Nutzeffekts bejaht.

30. August 2010Deutsch15 min

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Sachverhalt

im Hinblick auf Coxarthrose-Operationen (insbes. Osteotomien, Arthrodesen, [Total-]Endoprothesen) die Gesundheitsverhältnisse vor dem Eingriff nicht mehr als labil gelten, wenn im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk ein relativ stabilisierter Enddefekt erblickt werden kann (obschon, genau genommen, nicht immer bereits ein stabiler Defektzustand vorliegt), womit solche Operationen durch die Invalidenversicherung als medizinische Eingliederungsmassnahmen zu übernehmen sind, sofern sie den pathologisch-anatomischen Zustand des Skeletts als Ursache der unphysiologischen Beanspruchung und die sekundären Symptome dauerhaft sanieren, dabei aber strenge Anforderungen an die übrigen Voraussetzungen - die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des angestrebten Eingliederungserfolges - zu stellen sind (BGE 101 V 47 Erw. 1b);

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beigeladenen auf Übernahme der am 4. Dezember 2006 implantierten Hüfttotalendoprothese als medizinische Massnahme nicht etwa unter Berufung auf Rz 732-932.5 des - als Verwaltungsweisung für das Sozialversicherungsgericht ohnehin nicht verbindlichen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1 und 232 Erw. 2.1, je mit Hinweisen) - Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME) ablehnt, wonach das Einsetzen von Endoprothesen unabhängig vom Alter der Versicherten angesichts der gegenwärtigen Erfahrungen bezüglich Dauerhaftigkeit des Erfolges keine medizinische Eingliederungsmassnahme darstelle, was auch für die neue Generation der zementfrei verankerten Prothesen gelte,

das damalige EVG denn auch bereits mit Urteil vom 25. Mai 2004 (I 87/03) entschieden hatte, dass sich bei neueren Hüftgelenksprothesen verbesserte invalidenversicherungsrechtliche Eingliederungschancen nicht mehr ohne weiteres und generell würden ausschliessen lassen (vgl. auch Urteil des damaligen EVG vom 29. September 2005 [I 426/04]),

die Beschwerdegegnerin sodann auch nicht das Vorliegen eines relativ stabilisierten Enddefekts mit schlüssiger und ergebnismässig günstiger Operations- Indikation in Frage stellt (Geeignetheit, Notwendigkeit),

sie ebenso wenig die Aktivitätserwartung des Beigeladenen (trotz Operation) herabsetzende krankhafte Nebenbefunde ins Feld führt, sondern solche gegenteils ausdrücklich verneint, und im Übrigen von einer erheblichen statistischen Aktivitätserwartung - des zum Operationszeitpunkt (4. Dezember 2006) 44-jährigen Beigeladenen - von zirka 21 Jahren ausgeht (allgemein war im Zeitpunkt der Hüfttotalendoprothesen-Operation mit einer mittleren Aktivitätsdauer von 28.59 Jahren zu rechnen; vgl. dazu Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, Tafel 43),

die Beschwerdegegnerin vielmehr einzig die Wesentlichkeit des erwerblichen Eingliederungserfolgs insoweit verneint, als sie sich auf den Standpunkt stellt, der Beigeladene habe in seiner Berufstätigkeit als Architekt seit jeher nur ein marginales Einkommen erzielt, woran sich auch nach erfolgter Operation nichts Massgebliches geändert habe,

sie diesbezüglich zwar einräumt, dass sich das zufriedenstellende Operationsergebnis medizinisch-theoretisch günstig auf das mit der Architektentätigkeit verbundene, mitunter Trittsicherheit erfordernde Belastungsprofil (Sturzrisiko v.a. im Bereich Bauplatzbesichtigung, Baustellenbegehung, Bauleitung) auswirkt (vgl. dazu RAD-Stellungnahme der Dres. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und A.___, Praktische Ärztin, vom 6. Februar 2009 [Urk. 6/10/3]),

sie indessen negativ in Betracht zieht, dass der Beigeladene als selbständiger Architekt Einkommen von maximal Fr. 35'000.--, seit 2002 sogar von lediglich knapp Fr. 8'000.-- erzielt habe und die vor der Operation beklagten Beschwerden und Behinderungen laut Bericht von Dr. Y.___ primär den Freizeitbereich betroffen hätten (Wandern mit der Familie und körperliches Ausdauertraining wie Fahrradfahren und Rudern),

sie sodann darauf hinweist, dass der Beigeladene im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 18'000.-- erwirtschaftet habe, welches er auch im Folgejahr nach der im Dezember 2006 durchgeführten Operation (2007) nur unwesentlich auf Fr. 23'700.-- habe steigern können,

sie schliesslich anmerkt, dass angesichts der Einkommenshöhe zweifelhaft erscheine, ob der Beigeladene - wie von ihm selbst angegeben (Urk. 10) - tatsächlich im Umfang von 70-100 % als selbständiger Architekt erwerbstätig sei,

der Beigeladene von 1993 bis 2001 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19'250.--, Fr. 25'800.--, Fr. 33'100.--, Fr. 34'200.--, Fr. 33'900.--, Fr. 34'400.--, Fr. 34'400.--, Fr. 30'400.-- respektive Fr. 28'400.-- abgerechnet hat (IK-Auszug vom 29. Februar 2008 [Urk. 6/4, insbes. 6/4/1]),

für die Jahre 2002 bis 2004 IK-mässig entsprechende Einkommen von Fr. 7'623.--, Fr. 8'307.-- und Fr. 8'307.-- verzeichnet sind (Urk. 6/4/1),

gemäss den Angaben des Beigeladenen (Urk. 10) und den von diesem eingereichten Steuerunterlagen (Urk. 11/1-8) in den Jahren 2000, 2001, 2006 und 2007 aus seiner selbständigen Architektentätigkeit Nettogewinne von Fr. 37'300.-- (Fr. 37'344.--), Fr. 23'400.-- (Fr. 23'435.--), Fr. 18'000.-- (Fr. 18'052.--) beziehungsweise Fr. 23'700.-- (Fr. 23'753.--) resultierten, während in den Jahren 2002 bis 2005 Verluste in unterschiedlicher Höhe zu verzeichnen waren (-Fr. 30'736.--, -Fr. 746.--, -Fr. 13'180.-- bzw. -Fr. 10'603.--),

der Beigeladene in der IV-Anmeldung vom November 2007 (Urk. 6/1) als Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung zwar Dezember 2006 angegeben hatte (Ziff. 7.3), was jedoch dem Operationszeitpunkt entspricht, wogegen laut der von Dr. Y.___ im Zuge der Berichterstattung vom 27. Mai 2008 (Urk. 6/7) eingereichten Krankengeschichte beim Beigeladenen seit etwa 1997 progrediente Hüftbeschwerden bestanden haben sollen,

ein relevanter Kausalzusammenhang des ab 2002 zu verzeichnenden Einkommenseinbruchs mit den zunehmenden behinderungsbedingten Einschränkungen in wesentlichen Teilbereichen der selbständigen Architektentätigkeit nicht leichthin von der Hand gewiesen werden kann,

seit 2006 wieder eine deutliche Einkommenssteigerung zu verzeichnen ist,

die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, dass die nicht allzu grosse Steigerung 2006/07 im Umfang von Fr. 5'700.-- (= Fr. 23'000.-- - Fr. 18'000.--) unter anderem mit dem noch im Gange befindlichen Aufbau einer Architektenarbeitsgemeinschaft (B.___ C.___ X.___) zusammenhängen dürfte,

der Beigeladene für das Jahr 2008 - gestützt auf die provisorischen Buchhaltungsdaten - mit einer weiteren Steigerung auf immerhin wieder zirka Fr. 33'000.-- rechnet (Urk. 10), was unbestritten geblieben ist und woran zu zweifeln kein Anlass besteht,

demnach von 2006 bis 2008 eine Einkommenssteigerung in Höhe von zirka Fr. 15'000.-- resultiert, was einer Zunahme von rund 83 % entspricht,

höchstrichterlich bereits einmal eine Einkommenssteigerung um Fr. 6'400.-- jährlich als wesentlich bezeichnet worden ist (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 136, mit Hinweis auf das Urteil des damaligen EVG vom 20. August 1998 [I 50/98]),

nach dem Gesagten alles in allem auf einen rechtserheblichen Niederschlag des in funktioneller Hinsicht durchwegs positiven Resultats der Hüftoperation links (einwandfreie Hüftfunktion, Beschwerdefreiheit, Sportfähigkeit; Urk. 6/7) auf die Erwerbssituation geschlossen werden kann,

aufgrund der aktenkundigen Angaben und Unterlagen des Weiteren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass sich der Beigeladene im Rahmen der partnerschaftlichen Aufgaben- und Rollenverteilung auch im familiären Aufgabenbereich massgeblich betätigt (gemeinsamer Haushalt mit langjähriger Lebenspartnerin [D.___; Urk. 10] und zwei gemeinsamen [im Jahr 2006 7- bzw. 9-jährig gewesenen; Urk. 6/7/4] Kindern),

der Beigeladene insoweit unwidersprochen und im Übrigen unwiderlegt geltend macht, zusammen mit der ebenfalls (teil-)erwerbstätigen Lebenspartnerin und Kindsmutter für das Familieneinkommen besorgt zu sein und dabei seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Architekt und seinen häuslichen Beitrag (Haushaltführung, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben) flexibel auf die konkreten persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Bedürfnisse auszurichten,

sich das erfreuliche Resultat einer Hüftsanierung nach der allgemeinen Lebenserfahrung gemeinhin positiv auf die mit vielfältigen körperlichen Verrichtungen verbundene Tätigkeit im häuslichen Aufgabenbereich niederschlägt, was - im Unterschied zu reinen Freizeitaktivitäten (Sport- und Fitnessbereich) - bei der Beurteilung der Wesentlichkeit (und der Dauerhaftigkeit) des Eingliederungserfolges ebenfalls ins Gewicht fällt,

unter integraler Berücksichtigung des Zusammenspiels aller in Betracht fallenden Faktoren (Eingliederung ins Erwerbsleben und in den Aufgabenbereich) die Eingliederungswirksamkeit im konkreten Einzelfall zu bejahen ist;

weshalb

in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 6. August 2009 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beigeladene im Zusammenhang mit der am 4. Dezember 2006 erfolgten Hüftoperation Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung hat,

die nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer) auszufällenden Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

von der Zusprechung von Prozessentschädigungen an die in ihrer Eigenschaft als Krankenkasse und mithin als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben prozessierende Beschwerdeführerin (vgl. BGE 112 V 361 Erw. 6, mit Hinweisen) und den in eigener Sache auftretenden Beigeladenen, dessen Arbeitsaufwand und Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, abzusehen ist;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. August 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene im Zusammenhang mit der am 4. Dezember 2006 erfolgten Hüftoperation Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung hat.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).