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Entscheid

IV.2009.01151

Plafonierung einer Invalidenrente; Aufhebung der Plafonierungsverfügung, nachdem Grund für Plafonierung dahingefallen ist.

13. Juni 2010Deutsch6 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr zu prüfen ist, ob sich die Plafonierung als rechtmässig erwiesen hätte,

die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Oktober 2009 aufzuheben ist,

unter diesen Umständen auf die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Schriftenwechsels verzichtet werden und es mit der Zustellung der Vernehmlassung der IV-Stelle an den Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben kann,

das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen sind,

dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2009 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).