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Entscheid

IV.2009.01169

Geburtsgebrechen; Nachzahlungsansprüche, die ab dem 1. Januar 2007 entstanden sind, erlöschen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erst nach fünf Jahren

30. Januar 2011Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die ab dem 1. Januar 2007 entstandenen Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechtens Ziffer 390 GgV von X.___ zu übernehmen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Versicherungen AG

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).