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Entscheid

IV.2009.01208

Nachzahlung Kinderrente. Kurzurteil nach teilweiser Einigung an Referentenaudienz.

17. Oktober 2010Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Rentennachzahlung einen an seine laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnenden Saldo zu seinen Gunsten im Betrag von Fr. 1'506.-- hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 31

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach 8050 Zürich

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).