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Entscheid

IV.2010.00142

Kurzurteil (dass-Entscheid): übereinstimmende Anträge; Gutrück.

22. Dezember 2010Deutsch5 min

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Sachverhalt

im Wesentlichen übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu neuerlicher Abklärung und Verfügung über den Rentenanspruch verlangen,

die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,

die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist;

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine mit Fr. 3'100.-- zu bemessende Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen und die Kosten von Fr. 600.-- des aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Schweizer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).