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Entscheid

IV.2010.00311

Entscheid betreffend Gutachtensanordnung stellt keine selbständig anfechtbare 'Zwischenverfügung' dar; Rechtsverzögerung durch positive Abklärungsanordnung verneint. - BGE 9C_548/2010

24. Mai 2010Deutsch15 min

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Sachverhalt

1.2 Mit Schreiben vom 31. August 2009 (Urk. 8/123) hatte die Versicherte der Verwaltung die Interdisziplinäre Beurteilung der Institution D.___, '___', vom 20. August 2009 (gezeichnet: PD Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie; Urk. 8/122/2-9) zukommen lassen (samt Rheumatologischem Teilgutachten von PD Dr. E.___ vom 30. April 2009 [Urk. 8/122/18-25], Psychiatrischem Teilgutachten von Dr. F.___ vom 14. Mai 2009 [Urk. 8/122/26-33], Neurologischem Teilgutachten von Dr. G.___ vom 24. Mai 2009 [Urk. 8/122/34-39] und Aktenzusammenfassung von PD Dr. E.___ vom 21. Juli 2009 [Urk. 8/122/10-17]). Mit Schreiben vom 25. September 2009 (Urk. 8/125) und 20. Oktober 2009 (Urk. 8/126) liess die Versicherte bei der Verwaltung sodann um Erlass des Rentenentscheids und Zustellung eines entsprechenden Vorbescheids nachsuchen, worauf ihr am 20. November 2009 mitgeteilt wurde, es sei zur Leistungsbeurteilung eine medizinische Abklärung notwendig, welche im Zentrum H.___, '___', durchgeführt werde; der Termin sowie die an der Begutachtung beteiligten Personen würden noch bekannt gegeben (Urk. 8/132; vgl. Urk. 8/131). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/133) liess die Versicherte auf einer sofortigen Leistungsbeurteilung beharren und die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde androhen. Nachdem sich die Differenzen hinsichtlich des weiteren Vorgehens im folgenden Schrift- und Telefonverkehr nicht hatten beilegen lassen (vgl. Urk. 8/134-144), erliess die Verwaltung am 2. März 2010 einen als "Zwischenverfügung" bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid (Urk. 2 = 8/145) betreffend Durchführung einer bidisziplinären H.___-Begutachtung (Disp.-Ziff. 1); dies unter der Androhung von Säumnisfolgen (Disp.-Ziff. 2-3) und unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Disp.-Ziff. 4).

2.

2.1 Hiergegen liess die Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 30. März 2010 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-5]) wiederum Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetzlichen Rentenleistungen nach Abklärung der Einschränkung im Haushalt (S. 2).

2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-145 und 9]) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin das Aufgebot des H.___ vom 4. Mai 2010 (Urk. 12/1) sowie weitere Unterlagen (Urk. 12/2-5) einreichen, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 1).

3.

3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.

3.2 Mit dem raschen Entscheid in der Sache selbst ist die von der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2010 nachgesuchte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4.

Erwägungen

4.1

Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, zur Abklärung des Leistungsanspruchs sei eine bidisziplinäre, die Fachgebiete der Wirbelsäulen-Orthopädie und Rheumatologie abdeckende medizinische Begutachtung notwendig, da das von der Beschwerdeführerin beigebrachte D.___-Gutachten keine wirbelsäulen-orthopädische Beurteilung beinhalte und gerichtlich die Durchführung einer fachübergreifenden wirbelsäulen-orthopädischen und rheumatologischen Gesamtbeurteilung aufgegeben worden sei (Urk. 2 = 8/145). Hieran hält sie weiterhin fest (Urk. 7).

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, eine weitere Begutachtung laufe auf eine schikanöse Abklärungsmassnahme bei einem aufgrund des beigebrachten D.___-Gutachtens liquiden Sachverhalt hinaus. Nachdem es die Beschwerdegegnerin über längere Zeit hinweg versäumt habe, die notwendigen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen, habe die Beschwerdeführerin selbst eine D.___-Begutachtung veranlasst. Da das entsprechende Privatgutachten die rheumatologischen Aspekte vollumfänglich abdecke und eine wirbelsäulen-orthopädische Abklärung nach schweizerischem Verständnis des entsprechenden medizinischen Fachbereichs keine zusätzlichen Erkenntnisse zu zeitigen vermöchte, stelle das Beharren auf der ins Auge gefassten H.___-Begutachtung eine sinnlose und im Lichte der zu gewärtigenden Verschleppungen unzumutbare Massnahme dar.

5.

5.1

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin angeordnete H.___-Begutachtung laufe aufgrund des aktenkundigen D.___-Gutachtens auf die unzulässige Einholung einer "second opinion" bei einem bereits hinreichend abgeklärten Sachverhalt hinaus, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Im Urteil vom 8. Februar 2006 (I 745/03; in der Amtlichen Sammlung publiziert unter BGE 132 V 93 ff.) hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erwogen, dass die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (BGE 132 V 93 Erw. 5). Selbständig anfechtbar sind jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 Erw. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 Erw. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehören rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die notwendigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist (BGE 132 V 93 Erw. 6.5).

In seinem Urteil vom 29. Mai 2007 (U 571/06; publiziert in SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 ff.) erkannte das Bundesgericht (BGer), dass die versicherte Person nicht verpflichtet ist, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist; die Weigerung, sich der Zweitbegutachtung zu unterziehen, gereichte der versicherten Person im fraglichen Fall nicht zum Nachteil, da das Gericht die Entbehrlichkeit der weiteren Begutachtung feststellte (Erw. 4). Die Verfahrensgrundsätze des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verleihen dem Versicherungsträger nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt.

Wie das BGer jüngst in seinem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 22. April 2010 (8C_699/2009) klargestellt hat, war es nicht die Absicht, durch das - in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Endentscheid ergangene - Urteil vom 29. Mai 2007 (U 571/06) die in BGE 132 V 93 (Urteil vom 8. Februar 2006 [I 745/03]) aufgezeigte Verfahrensordnung zu ändern. So sei im neueren Entscheid lediglich festgehalten worden, dass sich eine versicherte Person einer weiteren Begutachtung nicht zu unterziehen braucht, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und die Einholung einer weiteren Expertise auf eine unzulässige "second opinion"-Begutachtung hinauslaufen würde. Aus dem Urteil vom 29. Mai 2007 (U 571/06) folge indessen noch nicht, dass dann, wenn die versicherte Person behauptet, eine weitere Expertise sei unnötig, der Versicherungsträger über die Notwendigkeit der neuerlichen Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung entscheiden müsste. Durch die zusätzliche Begutachtung erleide die versicherte Person keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Zusätzliche Abklärungen durch eine kompetente und unparteiische Fachperson - was eine Voraussetzung einer Gutachtensanordnung nach Art. 44 ATSG sei - könnten zwar der Klärung des massgeblichen Sachverhaltes dienen, nicht jedoch zu einer Verdunkelung desselben führen. Ausdrücklich offen gelassen wurde dabei die Frage, ob dann, wenn der Versicherungsträger unzulässigerweise ein weiteres Gutachten eingeholt hat und in der Folge zwei gleichermassen beweiskräftige Gutachten, welche indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, vorliegen, auf das erste Gutachten abzustellen ist oder ob das Gericht in einem solchen Fall - im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid - ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen hat (Erw. 3.3). Angesichts dessen, dass der Versicherungsträger sein Festhalten an der Begutachtung nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen habe, weil die versicherte Person durch eine solche Anordnung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide, kam das BGer im Ergebnis zum Schluss, dass mangels eines solchen Nachteils auch nicht auf die Beschwerde gegen einen diesbezüglichen Entscheid des kantonalen Gerichts einzutreten sei (Erw. 3.4).

Mangels Verfügungsbefugnis der Beschwerdegegnerin fehlt es in Bezug auf die "Zwischenverfügung" vom 2. März 2010 an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.

5.2

Im erwähnten, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 22. April 2010 (8C_699/2009) prüfte das BGer weiter die Frage, ob eine entsprechende "Zwischenverfügung" allenfalls als Entscheid im Sinne von Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anzusehen wäre. Es erwog, Art. 25a VwVG sehe vor, dass eine Verfügung nur bei einem schutzwürdigen Interesse der gesuchstellenden Person zu erlassen sei. Ein solches sei indessen dann zu verneinen, wenn der Person der Rechtsschutz gegenüber dem Realakt zu einem späteren Zeitpunkt offen stehe, es sei denn, dass ihr aufgrund der hinausgeschobenen Eröffnung des Rechtsweges ein unzumutbarer Nachteil drohe. Es sei somit nicht Sinn und Zweck von Art. 25a VwVG, den Rechtsweg gegen Zwischenverfügungen in einem Verfahren, welche mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht angefochten werden können, zu öffnen. Es wäre inkonsequent, den nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Anfechtung der Anordnung zu verneinen und gleichzeitig ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG zu bejahen (Erw. 4.3). Infolgedessen kam das BGer zum Schluss, dass - nachdem sich die versicherte Person gegenüber der IV-Stelle zu Recht nicht auf Art. 25a VwVG berufen und die IV-Stelle ihrerseits folgerichtig diese Bestimmung in ihrer "Zwischenverfügung" nicht erwähnt habe - kein Grund bestehe, eine solche "Zwischenverfügung" als Entscheid im Sinne von Art. 25a VwVG zu qualifizieren, zumal die Rechtslage bei Gutachtensanordnung im Sozialversicherungsrecht durch das Inkrafttreten von Art. 25a VwVG nicht geändert habe; folglich sei auf eine Beschwerde auch unter diesem Titel nicht einzutreten (Erw. 4.4).

Für ein Eintreten auf die Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene "Zwischenverfügung" vom 2. März 2010 fehlt mithin auch insoweit die Grundlage.

5.3

Die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens kann eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen (BGE 131 V 407 Erw. 1.1; vgl. Urteile des BGer vom 3. Dezember 2009 [8C_622/2009] und 20. März 2007 [I 91/07] sowie des EVG vom 21. August 2001 [I 671/00]). Eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung durch eine positive Anordnung setzt allerdings voraus, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde; ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteil des BGer vom 20. März 2007 [I 91/07], mit Hinweis auf das in RKUV 1992 Nr. U 151 auszugsweise veröffentlichte Urteil des EVG vom 3. Juli 1992 [U 18/92]).

Angesichts dessen, dass der Beschwerdegegnerin mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2006 (Urk. 8/51) die Durchführung medizinischer Zusatzabklärungen in Form einer wirbelsäulen-orthopädischen und rheumatologischen Gesamtbeurteilung ausdrücklich aufgegeben worden war (Erw. 5.2) - worauf im Urteil vom 31. August 2009 (Urk. 8/124) nochmals hingewiesen wurde (Erw. 4.1) -, kann von einer offensichtlichen Ermessensüberschreitung keine Rede sein. Die von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH angebotenen ärztlichen Weiterbildungs- und Fähigkeitsprogramme unterscheiden zwischen den Fachrichtungen der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie der Rheumatologie, wobei gemäss allgemeiner Umschreibung zwar gewisse Berührungspunkte und anscheinend auch Überschneidungen bestehen, welche die gerichtlich geforderte und von der Beschwerdegegnerin angeordnete (Urk. 2 = 8/145, 8/132 und 8/134) Gesamtbeurteilung unter Einbezug beider Fachgebiete aber keineswegs abwegig oder entbehrlich erscheinen lassen (vgl. 'http://www.fmh.ch/bildung-siwf/weiterbildung_allgemein.html'). So beschränkt sich der Orthopäde entgegen der Meinungsäusserung von PD Dr. E.___ gemäss Stellungnahme vom 11. Januar 2010 (Urk. 3/4) nicht etwa nur auf operative Eingriffe, sondern befasst sich laut allgemeinem FMH-Beschrieb durchaus auch mit der nicht-operativen Behandlung von Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates (gesamtes Spektrum der Entwicklungsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen). Auch der Umstand, dass die Rheumatologie definitionsgemäss auch interdisziplinäre Kenntnisse beinhaltet, worunter der Orthopädie, lässt zusätzliche Aufschlüsse aus einer mitunter auch spezifisch orthopädisch ausgerichteten Diagnostik und Zumutbarkeitsbeurteilung nicht als völlig ausgeschlossen oder belanglos erscheinen. An dem von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten D.___-Gutachten (Urk. 8/122) war zugestandenermassen keine auf (wirbelsäulen-)orthopädische Fragen spezialisierte Medizinalperson mit entsprechendem Fachtitel beteiligt. Dass gemäss H.___-Aufgebot vom 4. Mai 2010 (Urk. 12/1) mit Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, keine ausgewiesenen (Wirbelsäulen-)Orthopäden und Rheumatologen im Expertenteam fungieren, mutet zwar seltsam an, bildet aber als solches nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung. Zwar mag die seit der gerichtlichen Rückweisung vom 29. November 2006 verstrichene Zeit recht lang sein und mögen sich die seitherigen Veranlassungen der Beschwerdegegnerin teilweise wenig zielgerichtet ausnehmen, doch ist daraus nach dem Gesagten noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit der weiteren Abklärungsanordnung abzuleiten. Ausstandsfragen bilden vorliegend weder Teil des Anfechtungs- noch des Streitgegenstandes.

6.

Zusammengefasst führt dies zur kosten- und entschädigungsfreien Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).