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Entscheid

IV.2010.00333

Rentensistierung; Verletzung der Melde- sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflicht; Kürzung um einen Viertel für die Dauer von drei Monaten. - BGE 8C_574/2010

27. Mai 2010Deutsch17 min

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Sachverhalt

im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) Art. 7b IVG eingefügt wurde, wonach die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 ATSG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1), und die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person (Abs. 2):

a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt,

b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist,

c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat,

d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt,

laut Art. 7b Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind,

nach Art. 86bis IVV (eingefügt im Zuge der 5. IV-Revision mit Verordnung vom 28. September 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) in den Fällen nach Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG eine Rente während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt wird (Abs. 2) und die Rente in besonders schweren Fällen verweigert werden kann (Abs. 3),

gemäss Art. 42 Satz 1 ATSG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; BGE 132 V 368 Erw. 3.1, mit Hinweisen),

laut Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat;

in weiterer Erwägung, dass

Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend die vorsorgliche Einstellung der Rentenausrichtung bildet, während über den Leistungsanspruch an sich (wie auch über eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter Leistungen) von der Beschwerdegegnerin zuerst noch zu befinden sein wird (so denn auch der entsprechende Hinweis im angefochtenen Entscheid: Urk. 2 = 8/112, je S. 3),

dem formellen Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.1), nicht gefolgt werden kann, da die angefochtene Sistierungsverfügung keinen Endentscheid darstellt, womit er nicht in den Anwendungsbereich von Art. 57a IVG fällt und demnach kein Vorbescheidverfahren durchzuführen war (Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008 [IV.2008.00270] Erw. 3.1 und 17. August 2009 [IV.2009.00605]),

es sich bei Art. 7b Abs. 2 IVG ausserdem um eine spezialgesetzliche Bestimmung handelt, welche bei Vorliegen eng umschriebener Tatbestände - wie denjenigen der im angefochtenen Entscheid angenommenen Meldepflichtverletzung gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG) und Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG (in Verbindung mit Art. 28 und 43 ATSG) - ein Abweichen vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorsieht (Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008 [IV.2008.00270] Erw. 3.2 und 17. August 2009 [IV.2009.00605]), wobei die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/108) auf die Möglichkeit einer Leistungssistierung gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG ausdrücklich hingewiesen und die Beschwerdeführerin dazu mit Schreiben vom 12. Februar 2010 (Urk. 8/109) Stellung genommen hat,

die Beschwerdegegnerin zwar annimmt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Februar 2006 in rentenausschliessendem Ausmass ihrem angestammten Beruf nachgehen könnte, sich bei der verhängten Sanktion aber gleichwohl nicht auf Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG, sondern bloss auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG (Meldepflichtverletzung) und (implizit) auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG (Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) beruft (Urk. 2 = 8/112, je S. 2 f.), so dass dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand, eine vorläufige Rentensistierung wegen "Missbrauchsverdacht" sei nur im Falle eines Straf- oder Massnahmevollzugs oder erwiesenermassen zu Unrecht erwirktem oder zu erwirken versuchtem Leistungsbezug vorgesehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.1), nicht weiter nachgegangen zu werden braucht,

der Beschwerdeführerin, soweit sie die Art und Weise der Beweisgewinnung in Form der am 11. und 20. November 2009 erfolgten Hausbesuche (derjenige vom 11. November 2009 unangemeldet) rügt, indem sie einwendet, der angefochtene Entscheid sei mit rechtsstaatlich nicht geduldeten Mitteln zustande gekommen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. III.2), entgegen zu halten ist, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, keine nicht geschuldeten Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 129 V 323 Erw. 3.3.3), was die Verwaltung mitunter gar zur Veranlassung einer verdeckten Observation der versicherten Person durch Privatdetektive befugt (BGE 135 V 169; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Dezember 2009 [8C_239/2008] Erw. 6.3-4), wobei der hier protokollierte Gesprächsinhalt (Urk. 8/77-78) keine untolerierbaren Entgleisungen der Abklärungspersonen erkennen lässt und die beim zweiten, angemeldeten Besuch erfolgte Durchsicht von Geschäftsunterlagen sowie des E-Mail-Verkehrs anscheinend mit Einwilligung der Beschwerdeführerin erfolgt ist, ohne dass diesbezüglich eine eigentliche Widerstandsunfähigkeit erkennbar wäre,

die Beschwerdeführerin, soweit sie sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe falsche Schlussfolgerungen aus dem Internet-Auftritt (Urk. 8/73-76 und 8/84) gezogen (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.6) und mithin den Sachverhalt vor der Leistungseinstellung unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, verkennt, dass nicht definitiv über den Leistungsanspruch entschieden, sondern einstweilen lediglich eine auf einer summarischen Prüfung beruhende, den Endentscheid nicht präjudizierende Sanktion getroffen worden ist,

sich der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der (schweren) Verletzung der Meldepflicht (im Sinne von Art. 31 ATSG) in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nicht halten lässt, da die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache trotz deklarierter und ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit mehrfach auf eine auch nach der Berentung anhaltende selbständige Erwerbstätigkeit hingewiesen und einschlägige Unterlagen eingereicht hat (vgl. Urk. 8/29, 8/54 und 8/58-59), zuletzt im Februar 2009 (Urk. 8/68), ohne dass die Beschwerdegegnerin dies zum (begründeten) Anlass genommen hätte, der Sache weiter nachzugehen (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.4-5),

hingegen die von der Beschwerdegegnerin neuerdings gehegten Zweifel am Umfang der tatsächlichen Erwerbstätigkeit und damit am Gesundheitszustand, am medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsvermögen sowie an den praktischen Betätigungs- und Erwerbsmöglichkeiten nach dem derzeitigen Stand der Akten weder von der Hand zu weisen noch durch die Beschwerdeführerin bislang hinreichend entkräftet worden sind (vgl. Urk. 8/73-96 und 8/106-109),

weder die von der Beschwerdeführerin aufgelegte Verlautbarung von Dr. Z.___ und lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, '___', vom 8. März 2010 (Urk. 3) noch das angeführte Akzept der präsentierten negativen Geschäftszahlen durch die Steuerbehörde (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.4-5) die von der Beschwerdegegnerin gehegten berechtigten Bedenken zu zerstreuen vermögen,

die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend Abrechnungsmodus (wonach hinsichtlich des den Kunden in Rechnung gestellten Gesamtstundenaufwands "die Zeiträume nicht immer mit den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträumen übereinstimmten" und die "im Jahr 2009 verbuchten Einnahmen [...] für Aufträge aus dem Jahr 2008 sind"; Urk. 1 S. 8 f. Ziff. III.3) fragwürdig erscheinen (vgl. Urk. 8/80-83 und 8/85),

dem zutage liegenden Abklärungsbedarf durch die von der Beschwerdeführerin selbst erstellte "Einnahmenübersicht PK D.___" (Urk. 8/107) nicht Genüge getan wird, zumal damit die Ertragsseite der phasenweise offenkundig recht intensiven Arbeitstätigkeit nicht abschliessend geklärt ist und dabei die Aufwandseite völlig ausgeblendet bleibt,

die von der Beschwerdegegnerin infolgedessen verlangte Einsichtnahme in die vollständigen Bankbelege über eine längere Zeitspanne hinweg angesichts der zugestandenen Vermischung von privatem und geschäftlichem Zahlungsverkehr nicht unverhältnismässig erscheint (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. III.5),

die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse und Überprüfung der Leistungen erforderlich und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich sind, wobei für die abschliessende Leistungsbeurteilung wohl notwendigerweise auch vertiefte Zusatzabklärungen zur Statusfrage (sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung) und zur medizinischen Situation (insbes. im zeitlichen Verlauf) zu tätigen sein werden,

die Weigerung der Beschwerdeführerin zur Herausgabe der nachgefragten Informationen unter den vorliegenden Umständen eine sanktionswürdige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (im Sinne von Art. 28 und 43 ATSG) darstellt, wobei das bisherige Fehlverhalten bezüglich Deklaration und Beleg des tatsächlichen Erwerbs (Einkünfte und anrechenbare Auslagen aus der Geschäftstätigkeit, inkl. nachvollziehbare Abgrenzung der Privatanteile) allerdings noch nicht als besonders schwer zu qualifizieren ist, so dass die laufenden Rentenleistungen zur Zeit während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt werden können,

eine Ausschöpfung der zeitlichen und quantitativen Limiten den Begebenheiten des Einzelfalles unter Mitberücksichtigung der wirtschaftlichen Lage angemessen erscheint;

weshalb

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als damit die Rente für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 2010 um mehr als einen Viertel und für die Zeit ab 1. Juni 2010 ganz sistiert wird, wobei das nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen (eigentliche Anspruchsbeurteilung) betreffende Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer sowie § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben als damit die Rente für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 2010 um mehr als einen Viertel und für die Zeit ab 1. Juni 2010 ganz sistiert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).