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Entscheid

IV.2010.00508

Vorsorgliche unbefristete Rentensistierung; ersatzlose Verfügungsaufhebung zufolge Treuwidrigkeit und mangels ausgewiesenen besonders schweren Verschuldens.

29. Juni 2010Deutsch17 min

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Sachverhalt

im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) Art. 7b IVG eingefügt wurde, wonach die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 ATSG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1), und die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person (Abs. 2):

a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt,

b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist,

c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat,

d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt,

laut Art. 7b Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind,

nach Art. 86bis IVV (eingefügt im Zuge der 5. IV-Revision mit Verordnung vom 28. September 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) in den Fällen nach Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG eine Rente während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt wird (Abs. 2) und die Rente in besonders schweren Fällen verweigert werden kann (Abs. 3),

gemäss Art. 42 Satz 1 ATSG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; BGE 132 V 368 Erw. 3.1, mit Hinweisen),

laut Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat;

in weiterer Erwägung, dass

Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend allein die vorsorgliche Einstellung der Rentenausrichtung bildet, während über den Leistungsanspruch an sich (wie auch über eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter Leistungen) von der Beschwerdegegnerin zuerst noch zu befinden sein wird (so denn auch der entsprechende Hinweis im angefochtenen Entscheid: Urk. 2 = 3/9 = 9/98 = 9/107, je S. 2), so dass nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht, ob die materiellen Revisions- oder Wiedererwägungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind oder nicht (vgl. Urk. 1/1 = 3/10 = 9/108, je S. 6 Ziff. 5),

mithin entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht gleichsam bereits "definitiv" über den Leistungsanspruch entschieden (vgl. Urk. 1/1 = 3/10 = 9/108, je S. 10 Ziff. 7), sondern einstweilen lediglich eine auf einer summarischen Prüfung beruhende, den Endentscheid nicht präjudizierende Sanktion getroffen worden ist,

dem formellen Einwand des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urk. 1/1 = 3/10 = 9/108, je S. 8 Ziff. 6), nicht gefolgt werden kann, da die angefochtene Sistierungsverfügung keinen Endentscheid darstellt, womit er nicht in den Anwendungsbereich von Art. 57a IVG fällt und demnach kein Vorbescheidverfahren durchzuführen war (Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008 [IV.2008.00270] Erw. 3.1, 17. August 2009 [IV.2009.00605] und 28. Mai 2010 [IV.2010.00333]),

es sich bei Art. 7b Abs. 2 IVG ausserdem um eine spezialgesetzliche Bestimmung handelt, welche bei Vorliegen eng umschriebener Tatbestände - wie denjenigen der im angefochtenen Entscheid angenommenen Meldepflichtverletzung gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG) und unrechtmässigen Leistungserwirkung gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG - ein Abweichen vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorsieht (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008 [IV.2008.00270] Erw. 3.2, 17. August 2009 [IV.2009.00605] und 28. Mai 2010 [IV.2010.00333]),

ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, keine nicht geschuldeten Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 129 V 323 Erw. 3.3.3), was die Verwaltung mitunter zur Veranlassung einer verdeckten Observation der versicherten Person durch Privatdetektive befugt (BGE 135 V 169; vgl. Urteil des BGer vom 17. Dezember 2009 [8C_239/2008] Erw. 6.3-4), so dass sich vorliegend die von der Z.___ als Trägerin der beruflichen Vorsorge veranlasste und im Zuge polizeilicher Ermittlungen vertiefte Überwachung des Beschwerdeführers als zulässig erweist und mithin einer Verwertung des dabei erhobenen Beweismaterials grundsätzlich nichts entgegensteht;

in weiterer Erwägung, dass

von der Rechtsvertreterin der Z.___, F.___, '___', gegenüber der Beschwerdegegnerin schon mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/48; samt Beilagen [Urk. 9/47/1 und 9/47/2-3]) - mithin noch vor der ursprünglichen Rentenzusprache - "Zweifel an der [...] Invalidität" des Beschwerdeführers geäussert worden waren,

die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2008 ihre Akten der Staatsanwaltschaft E.___ zur Verfügung stellte (Urk. 9/81; worunter eine bis dahin anonym eingegangene Meldung betreffend womöglich ungerechtfertigten Leistungsbezugs [Urk. 9/87]) und zuhanden der Strafbehörde eine Schadensberechnung vornahm (Urk. 9/88), nachdem die IV-Akten mit Editionsbegehren vom 23. Juli 2007 (Urk. 9/86) und Aktenbeizugsgesuch vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/81/2) angefordert worden waren und die Kantonspolizei Zürich zudem am 27. Dezember 2007 formell Kenntnis von der gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafuntersuchung gegeben hatte (Urk. 9/92),

die Rechtsvertreterin der Z.___ die Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 5. Mai 2008 (Urk. 9/73) hatte wissen lassen, dass sie den Beschwerdeführer "aufgrund eines begründeten Verdachtes" "vom 23.11.2005 bis am 12.06.2006" habe "observieren" lassen, wobei die Observierung gezeigt habe, dass die "vorgebrachten Beschwerden nicht bestehen können", weshalb man dem Beschwerdeführer keine Rente mehr bezahle,

die Rechtsvertreterin der Z.___ der Beschwerdegegnerin ausserdem mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (Urk. 9/90) die im Rahmen der Überwachung des Beschwerdeführers angefertigten DVD-Aufzeichnungen und Ermittlungsberichte hatte zukommen lassen (Urk. 9/91),

die Rechtsvertreterin der Z.___ ferner mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2009 (Urk. 9/76 und 9/89) ihren "begründete[n] Verdacht auf Missbrauch" bekräftigt und sich nach den von der Beschwerdegegnerin infolgedessen getroffenen Massnahmen erkundigt hatte,

die Rechtsvertreterin der Z.___ der Beschwerdegegnerin überdies mit Schreiben vom 30. April 2009 (Urk. 9/80) die beim BGer am 29. April 2009 eingereichte Beschwerde in Strafsachen (Urk. 9/85) sowie die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 18. Mai 2007 (Urk. 9/84) hatte zukommen lassen,

die Beschwerdegegnerin von der Rechtsvertreterin der Z.___ obendrein mit Schreiben vom 22. Januar 2010 (Urk. 9/93) über den Stand des sozialversicherungsgerichtlichen Klageverfahrens Proz.-Nr. '___' informiert wurde,

sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie zunächst den Rentenanspruch im Rahmen eines im Februar 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 9/65-67) mit Mitteilung vom 12. Juli 2007 (Urk. 3/6/3-5, 9/69 und 9/104/3-5) bestätigt (Invaliditätsgrad: 100 %; Feststellungsblatt vom 12. Juli 2007 [Urk. 9/68]) und sich in der Folge darauf beschränkt hatte, am 22. April 2008 bei der Y.___ sowie bei der zuständigen Krankenkasse (H.___ AG) Erkundigungen zum Medikamentenbezug des Beschwerdeführers einzuziehen (Urk. 9/79 und 9/82-83), offenbar bewusst längere Zeit zugewartet hat (vgl. Anfrage der Sachbearbeitung vom 8. Mai 2008 und Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 2. Juni 2008 [Urk. 9/97/1]), bevor sie schliesslich am 9. März 2010 das bis dahin eingegangene Material dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt (Urk. 9/97/2) und gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (FMH) sowie Manuelle Medizin (SAMM), vom 22. März 2010 (Urk. 9/97/2-4) die angefochtene Sistierungsverfügung erlassen hat,

die Beschwerdegegnerin mithin, nachdem sie es im Zuge der 2007 erfolgten und mit Mitteilung vom 12. Juli 2007 (Urk. 3/6/3-5, 9/69 und 9/104/3-5) abgeschlossenen Revision bei Einholung einer Selbstdeklaration des Beschwerdeführers (bzw. dessen damaliger Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin J.___, '___'; Urk. 9/65) sowie des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 18. Mai 2007 (Urk. 9/66) und des IK-Auszugs vom 5. Juli 2007 (Urk. 9/67) hatte bewenden lassen (Feststellungsblatt vom 12. Juli 2007 [Urk. 9/68]), auf ihren Entscheid trotz kurz darauf erlangter Kenntnis vom Strafverfahren (Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft E.___ vom 23. Juli 2007 [Urk. 9/86]) nicht sogleich zurückgekommen, sondern während geraumer Zeit untätig geblieben ist, bevor sie im April 2010 zur angefochtenen "superprovisorischen" Rentensistierung geschritten ist,

sie diesbezüglich zwar eine Aktenbeurteilung der durch die K.___ AG, '___', im Zeitraum von 23. November 2005 bis 12. Juni 2006 erhobenen Observationsergebnisse (gemäss Ermittlungsbericht vom 28. Juni 2006 [Urk. 9/91]) - sowie der sachbezüglichen Erkenntnisse aus der von 17. bis 25. Januar 2008 dauernden polizeilichen Überwachung; vgl. Urk. 3/2 = 9/100, je S. 4 Ziff. 15) - durch den RAD im Kontext der aktenkundigen medizinischen Unterlagen veranlasst und beim hiesigen Gericht um Kenntnisgabe des Gerichtsgutachtens von Dr. A.___ nachgesucht (Schreiben vom 29. April 2010 [Urk. 3/11 = 9/109]), darüber hinaus jedoch über Jahre hinweg keinerlei weiterführende eigene Abklärungen getätigt hat,

sie namentlich keine Überlegungen hinsichtlich allfälliger relevanter Folgen des aktenkundigen weiteren Unfalls des Beschwerdeführers vom 23. April 2007 oder des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zusammenbruchs (am 14. April 2008) mit nachfolgender Hospitalisation in der Klinik L.___, '___' (bis 16. April 2008; vgl. Urk. 3/4 = 9/102, je S. 2 Ziff. I.1), angestellt, geschweige denn diesbezügliche Abklärungen unternommen hat,

sie im Übrigen deutlich gemacht hat, dass sie im Hinblick auf die Beurteilung des Leistungsanspruchs an sich (wie auch über eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter Leistungen) vorläufig keine eigenen Abklärungen zu tätigen beabsichtigt, sondern vorerst das im sozialversicherungsgerichtlichen Klageverfahren Proz.-Nr. '___' in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten abzuwarten gedenkt (vgl. Urk. 2 = 3/9 = 9/98 = 9/107, je S. 2),

sich der von der Beschwerdegegnerin erhobene und als Sistierungsgrund herangezogene Vorwurf der (schweren) Verletzung der Meldepflicht (im Sinne von Art. 31 ATSG) nach dem Gesagten nicht halten lässt, da die Sachlage betreffend den Gesundheitszustand und das (Rest-)Leistungsvermögen unklar ist, solange darüber mitunter nicht spruchreife berufsvorsorgerechtliche und unfallversicherungsrechtliche Rechtsstreitigkeiten geführt werden,

sich die angefochtene vorläufige Anordnung auch in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Leistungserwirkung (gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG) im Lichte des in Art. 5 Abs. 3 BV statuierten Gebots von Treu und Glauben (welches einen auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns darstellt; vgl. Wiederkehr, Fairness als Verfassungsgrundsatz, Habil. Bern 2006, S. 223 ff., mit Hinweisen; vgl. für das Bundeszivilrecht auch Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) nicht halten lässt, da die Beschwerdegegnerin die zum abschliessenden Leistungsentscheid erforderlichen Abklärungen nach dem Gesagten längst hätte tätigen oder zumindest in die Wege leiten können,

im Übrigen aus den im Strafverfahren einlässlich erörterten Gründen (vgl. Urk. 3/2 = 9/100 und 3/16) die ursprüngliche - und weiter fortwährende - Unrechtmässigkeit der vorab auf psychische Gründe zurückgehenden Leistungserwirkung allein gestützt auf die RAD-ärztliche Würdigung durch einen Fachmann der Orthopädischen Chirurgie nicht hinreichend erhärtet erscheint, wobei mangels psychiatrischer Stellungnahme insbesondere erhebliche massliche Zweifel an dem für eine unbefristete Leistungseinstellung vorausgesetzten besonders schweren Verschulden nicht von der Hand zu weisen sind,

daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sich Dr. G.___ zuletzt widersprüchlich geäussert hatte beziehungsweise nicht mehr hatte festlegen wollen (Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2007 [Urk. 9/66] und Stellungnahme zuhanden der Z.___ vom 18. Mai 2007 [Urk. 9/84]);

weshalb

in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben ist, wobei das nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen (eigentliche Anspruchsbeurteilung) betreffende Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer sowie § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. April 2010 aufgehoben.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).