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Entscheid

IV.2010.00559

Rentenherabsetzung; Eintritt einer gesundheitlichen Verbesserung nachgewiesen; verfrühter Herabsetzungszeitpunkt korrigert. - BGE 9C_199/2011

28. September 2010Deutsch10 min

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Sachverhalt

im Weiteren auf die diesbezüglichen sowie darüber hinausgehenden (Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 ATSG etc.) Erwägungen gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juli 2004 (Urk. 11/71), Verwaltungsverfügung vom 18. März 2003 (Urk. 11/39) sowie Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 11/61) verwiesen werden kann, wobei die am 1. Januar 2004 beziehungsweise 1. Januar 2008 im Zuge der 4. und 5. IV-Revisionen im Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung materiellrechtlich keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren (bis 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2007 gültig gewesenen) Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin massgebend ist (vgl. BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1; Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 19. Mai 2009 [8C_76/2009] Erw. 2);

in weiterer Erwägung, dass

in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht vorab auf die in den wesentlichen Zügen zutreffenden Feststellungen im Verwaltungsverfahren (Urk. 11/100 und 11/111) und auf die einlässlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) verwiesen werden kann,

sich die wesentlichen Begründungselemente im Übrigen aus der Gerichtsverfügung vom 17. August 2010 (Urk. 12) ergeben, wobei sich die damals bloss vorläufige, summarische und unpräjudizielle Würdigung der Sach- und Rechtslage nach vertiefter Prüfung als zutreffend erweist,

die Z.___-Verantwortlichen - und mit ihnen die Beschwerdegegnerin - in ihrer Expertise vom 6. Januar 2010 (Urk. 11/98/1-21) ihren Schluss auf einen körperlich weitgehend gleich gebliebenen, psychisch jedoch verbesserten Zustand differenziert begründet und dabei auch dem erkannten Zusammenwirken multipler Gesundheitsstörungen Rechnung getragen haben,

der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten längeren Arbeitsmarktabstinenz und starken Dekonditionierung - welche im Übrigen bereits im Rahmen der 2004 erfolgten Rentenzusprechung und der 2006/07 erfolgten Rentenbestätigung vorgelegen hatten - im Zuge der bidisziplinären medizinischen Begutachtung (wie auch bei der Beurteilung der erwerblichen Folgewirkungen) Rechnung getragen worden ist,

der Umstand, dass das auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lautende Zeugnis von Dr. med. D.___, Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, '___', vom 4. April 2003 (Urk. 11/43/6) im Aktenauszug des Z.___-Gutachtens unerwähnt blieb, keinen negativen Einfluss auf dessen Beweiskraft hat, zumal bereits im Urteil vom 29. Juli 2004 (Urk. 11/71) die Einholung einer weitergehenden Stellungnahme dieses Arztes als entbehrlich bezeichnet worden war (Erw. 4) und sich der Beschwerdeführer laut seinen im Zuge der jüngsten Begutachtung gemachten Angaben seit Jahren in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (mehr) befindet,

der Beschwerdeführer von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2010 (Urk. 12) eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Empfangsschein vom 20. August 2010 [Urk. 13/3]), mithin über die beschwerdeweise vorgebrachten und als solche in weiten Teilen aktenwidrigen oder haltlosen respektive nicht stichhaltigen Kritikpunkte hinaus keine sein unverändertes Rechtsbegehren stützenden Begründungselemente oder seinen entsprechenden Standpunkt untermauernden Beweismittel nachzubringen vermochte,

es der Beschwerdegegnerin ihrerseits freigestanden hätte, den angefochtenen Entscheid pendente lite in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 53 Abs. 3 ATSG), und für die stattdessen angeregte gerichtliche reformatio in peius (Urk. 10 S. 4 f. Ziff. II.4) kein Anlass besteht;

weshalb

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2010 insoweit aufzuheben ist, als damit die zuletzt ausgerichtete Dreiviertelsrente bereits mit Wirkung ab 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, sowie die Beschwerde im Übrigen, das heisst betreffend die Rentenherabsetzung von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010, abzuweisen ist,

die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale infolge weit überwiegenden Unterliegens vollumfänglich dem - zwar erstelltermassen mittellosen, zufolge weit überwiegender Aussichtslosigkeit seiner Rechtsvorkehr jedoch nicht in den Genuss der unentgeltlichen Prozessführung kommenden (Urk. 12) - Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer und § 64 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]),

von der Zusprechung einer Prozessentschädigung zugunsten des weit überwiegend unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer, § 28 lit. a GSVGer und § 68 Abs. 1 ZPO);

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2010 insoweit aufgehoben, als damit die zuletzt ausgerichtete Dreiviertelsrente bereits mit Wirkung ab 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

Im Übrigen, das heisst betreffend die Rentenherabsetzung von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010, wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).